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26.4270InterpellationEFDoffen

Steuerlicher Abzug für höhere Erwerbspensen: Welche verfassungskonforme Ausgestaltung ist möglich?

eingereicht am 28.09.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (28.09.2026)

StaatspolitikBeschäftigung und ArbeitSteuer

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

• Ist ein Erwerbsabzug, der ab einem bestimmten Erwerbspensum kontinuierlich ansteigt und bei einem Vollzeitpensum den Höchstbetrag erreicht, mit der Rechtsgleichheit und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 8 und Artikel 127 Absatz 2 BV vereinbar?

• Falls dies nicht uneingeschränkt der Fall ist: Unter welchen Voraussetzungen und mit welcher konkreten Ausgestaltung könnte ein solcher Abzug verfassungskonform eingeführt werden?

• Welche Anpassungen des DBG und des StHG wären erforderlich, damit der Abzug sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern eingeführt werden könnte?

• Wie könnte das massgebende Erwerbspensum insbesondere bei mehreren Arbeitsverhältnissen, selbständiger Erwerbstätigkeit und schwankenden Arbeitspensen praktikabel und rechtsgleich bestimmt werden?

• Ist der Bundesrat gewillt, einen steuerlichen Abzug für höhere Erwerbspensen einzuführen um Anreize zugunsten höherer Erwerbspensen zu setzen?

Die Schweiz ist auf eine möglichst gute Ausschöpfung ihres inländischen Arbeitskräftepotenzials angewiesen. Höhere Erwerbspensen steuerlich attraktiver zu machen, kann dazu einen Beitrag leisten.

Im Bericht vom 19. Juni 2026 in Erfüllung des Postulates 23.3752 untersucht der Bundesrat unter anderem einen Erwerbsabzug, der ab einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent linear (oder in einer anderen praktikablen Variante) ansteigt und bei einem Vollzeitpensum den Höchstbetrag erreicht.

Der Bericht bestätigt, dass ein solches Modell Anreize zur Erhöhung des Erwerbspensums schaffen kann.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 05.11.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.