Parlament / Geschäfte / 26.4303
Umsetzung der Vorbildfunktion des Bundes nach Art. 10 KlG: Ungenügend.
eingereicht am 29.09.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (29.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
1. Der Bundesrat schreibt in seiner Erläuterungen zur Änderung der Klimaschutz-Verordnung (KlV) vom 9. September 2026, die Nutzungsemissionen der Nationalstrassen seien keine nachgelagerten Emissionen i.S. des KlG. Dabei beruft er sich auf das GHG Protocol. Aufgrund welcher Gesetzesmaterialien bezieht sich der Bundesrat auf das im KlG nicht genannte GHG Protocol (einen Standard ohne Rechtscharakter, der dafür geschaffen wurde, Emissionen von Unternehmen zu kategorisieren), um die Bedeutung von «nachgelagert» einzuschränken, und wie kommt er zum Schluss, die Nutzungsemissionen von Strassen entsprächen nicht der Kategorie 11 der Scope-3-Emissionen gemäss GHG Protocol [https://ghgprotocol.org/sites/default/files/2022-12/Chapter11.pdf]?
2. Werden die durch Kapazitätsausbauten der Nationalstrassen induzierten Mehremissionen heute quantifiziert?
3. Art. 30d KlV stellt die kontinuierlichen Absenkpfade und den Aufbaupfad für Negativemissionstechnologien unter den Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Worauf stützt sich dieser Vorbehalt, obwohl Art. 10 KlG Ausnahmen nur im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vorsieht?
Begründung
Art. 10 KlG verpflichtet die zentrale Bundesverwaltung, bis 2040 netto null zu erreichen und dabei auch die vor- und nachgelagerten Emissionen zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat die Umsetzungsbestimmungen erst am 9. September 2026 beschlossen. Sie treten am 1. November 2026 in Kraft, fast zwei Jahre nach dem KlG.
Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf enthält die definitive Fassung mehrere Abschwächungen: einen Finanzierbarkeitsvorbehalt bei Absenk- und NET-Pfaden, und eine Begründung, nach der die Nutzungsemissionen der Nationalstrassen gar nicht mehr erfasst werden.
Der Bund muss in Erfüllung von Art. 10 Abs. 2 KIG bis 2040 nett null erreichen, inklusiv vor- und nachgelagerten Emissionen. Die Beschränkung auf finanzierbare Massnahmen widerspricht dem Gesetz und torpediert die Vorbildfunktion.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 21.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
