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26.4469InterpellationEDIoffen

Hitzewelle und Schulschliessung: Welche Rechte haben Eltern?

eingereicht am 01.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (28.10.2026)

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Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Da Hitzewellen immer häufiger auftreten und an Intensität zunehmen, sind Schulen, Kindertagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen vermehrt mit Temperaturen konfrontiert, die die Gesundheit der Kinder und des Personals gefährden können. Gelegentliche Schliessungen können daher erforderlich werden, wenn in den Gebäuden keine akzeptablen Bedingungen gewährleistet werden können.

Für Eltern kann eine kurzfristige Schliessung ohne alternative Betreuungsmöglichkeit dazu führen, dass sie nicht zur Arbeit gehen können. Ihr Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung in einer solchen Situation ist jedoch offenbar nicht eindeutig geklärt.

Deshalb ist die geltende Rechtslage zu klären und zu prüfen, ob eine Anpassung erforderlich ist, damit die Folgen extremer Hitzewellen nicht ausschliesslich von den betroffenen Familien getragen werden müssen. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

• Wie sieht die rechtliche Situation von Eltern aus, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen müssen, um ihr Kind zu betreuen, wenn eine Schule, eine Kindertagesstätte oder eine andere öffentliche Betreuungseinrichtung aufgrund einer Hitzewelle geschlossen wird und keine alternative Betreuungsmöglichkeit angeboten wird?

• Lässt es das geltende Recht zu, dass diese Eltern bezahlten Urlaub in Anspruch nehmen, insbesondere in Anlehnung an die Bestimmungen zur Betreuung eines kranken Kindes?

• Ist der Bundesrat der Ansicht, der derzeitige Rechtsrahmen schütze Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer solchen Situation konfrontiert sind, ausreichend?

• Falls nicht, erwägt er dann, das Bundesrecht anzupassen, um einen speziellen Urlaub oder eine andere Form des Schutzes vorzusehen, wenn Eltern aufgrund der Schliessung einer Kinderbetreuungs- oder Bildungseinrichtung infolge extremer Temperaturen gezwungen sind, ihr Kind zu Hause zu betreuen?

1. Das Bundesrecht sieht keinen spezifischen Urlaub für diese Situation vor. Eltern haben jedoch eine gesetzliche Pflicht, ihre Kinder zu betreuen (Art. 276 des Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Bei einem plötzlichen unverschuldeten Ausfall der familienergänzenden Betreuung liegt die Verantwortung für die Betreuung sodann bei den Eltern. Artikel 324a Absatz 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sieht dazu vor, dass Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten haben, wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Dies könnte bei einer kurzfristigen Schliessung einer Betreuungseinrichtung gegeben sein, auch wenn die Lehrmeinungen auseinandergehen: Teils anerkennt die Rechtslehre (insbesondere Thomas Geiser / Roland Müller / Kurt Pärli, Klärung arbeitsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, in: Jusletter 23. März 2020, N 52) den Lohnanspruch der Eltern, andere Lehrmeinungen gehen davon aus, dass sich der Lohnanspruch auf Krankheitsfälle beschränkt (Thomas Pietruszak, Lockdown und Lohnfortzahlung, Jusletter 14. April 2020, N 40; Isabelle Wildhaber, Das Arbeitsrecht in Pandemiezeiten, Numéro spécial de la RDS, Pandémie et droit : contribution du droit à la maîtrise d’une crise globale, S. 157 ff., S. 166 f.); andere wiederum sehen den Lohnanspruch bei einer Schliessung von Betreuungseinrichtungen aufgrund von allgemeinen, nicht in der arbeitnehmenden Person liegenden Ereignissen wie Epidemien, als nicht garantiert (insbesondere Arbeitsgericht Zürich, 16.8.2010, JAR 2011, 628 ; Commentaire romand CO I-Perrenoud, N 22 et 40 ad art. 324a CO). Auch Artikel 36 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes [ArG; SR 822.11] sieht vor, dass auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen ist. In der Regel werden gestützt auf Artikel 36 Absatz 3 ArG für eine Betreuung wegen Krankheit bis zu drei Tage Urlaub gewährt.

2. Sowohl die Pflicht des Arbeitgebers, gemäss Artikel 36 Absatz 3 ArG die zur Betreuung eines kranken Kindes notwendige Zeit zu gewähren, als auch die Urlaube zur Betreuung von Angehörigen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (Art. 329h OR) sowie von wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern (Art. 329i OR) sind an den Gesundheitszustand des Kindes gebunden und daher bei einer Schliessung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen nicht anwendbar. Ein Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung kann nur aus Artikel 324a 1 OR (mit den unter Punkt 1 erwähnten Vorbehalten) oder einer vorteilhafteren Regelung (Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Personalreglement des Unternehmens) abgeleitet werden.

3 und 4. Der Bundesrat sieht zurzeit keine Anpassung des Bundesrechts vor. Schliessungen

von Betreuungseinrichtungen aufgrund von Hitze bleiben punktuelle Ereignisse, die von kurzer Dauer und dank Wetterwarnungen in der Regel kurzfristig vorhersehbar sind. Einen weiteren Urlaub vorzusehen, würde neue Kosten für die Arbeitgeber und/oder die Sozialversicherungen nach sich ziehen, obwohl es gezieltere Lösungen gibt. Darüber hinaus sind die Kantone dafür zuständig, Regeln für Schulen und Betreuungsstrukturen festzulegen.

Entsprechend können die Kantone Massnahmen ergreifen, um auch in Ausnahmesituationen die Betreuung der Kinder durch die Schule oder die familienergänzenden Betreuungseinrichtungen weiter zu gewährleisten, damit die Eltern ihre Erwerbstätigkeit nicht unterbrechen müssen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 29.10.2026. Rohdaten

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