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Entspannung bei den Treibstoffpreisen durch Pflichtlagerfreigabe
eingereicht am 01.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (01.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Freigabe eines Teils der Pflichtlager für Benzin und Diesel anzuordnen, die gemäss dem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) gehalten werden. Mithilfe von Massnahmen nach Artikel 33 LVG stellt er sicher, dass diese Freigabe mit kontrollierten Margen erfolgt und insbesondere für kleine Unternehmen sowie die Konsumentinnen und Konsumenten eine preisdämpfende Wirkung zeigt.
Begründung
Der Dieselpreis ist seit Anfang Jahr um 35 Prozent und der Preis für bleifreies Benzin um 25 Prozent gestiegen. Das belastet das Portemonnaie der Personen, die täglich auf ihr Auto angewiesen sind, insbesondere zum Arbeiten, hat aber auch negative Auswirkungen auf kleine und mittlere Handwerks- und Logistikbetriebe.
Das LVG sieht die Pflichtlagerhaltung für lebenswichtige Energieträger wie Treibstoffe vor. Die kraft des LVG gebildeten Pflichtlager belaufen sich auf rund 2 Millionen Liter, was etwas weniger als 40 Prozent des jährlichen Verbrauchs entspricht. Das LVG ist klar formuliert: Eine «Gefährdung der wirtschaftlichen Landesversorgung mit grossen volkswirtschaftlichen Schäden» erlaubt den Bezug aus den Pflichtlagern. Angesichts der aktuellen Situation ist die Anwendung dieser Bestimmung gerechtfertigt, um eine erneute Kaufkraftkrise sowie reihenweise Konkurse zu verhindern.
Mit der letzten Totalrevision des LVG sollte ebendieser Interventionszeitpunkt vorgezogen werden, um «nicht nur bei eingetretenen Störungen, sondern auch schon bei erheblichen Gefährdungen der wirtschaftlichen Landesversorgung» Interventionen auslösen zu können (Botschaft des Bundesrates von 2014). Die jüngste Revision, die Anfang Oktober dieses Jahres in Kraft tritt, präzisiert weiter, dass der Bundesrat auch im Fall einer «unmittelbar drohenden» Krise «wirtschaftliche Interventionsmassnahmen» ergreifen kann.
Durch die Freigabe eines Teils der Pflichtlager kann der Bundesrat rasch intervenieren und so verhindern, dass sich die Lage bei den Treibstoffpreisen übermässig zuspitzt. Somit ist es angezeigt, eine solche Teilfreigabe zur Entspannung des Marktes anzuordnen. Im Rahmen des LVG kann der Bundesrat zudem Massnahmen nach Artikel 33 ergreifen, d. h. er kann die Überwachung der Preise anordnen oder Margenvorschriften erlassen.
Wie der Bundesrat 2014 selbst gesagt hat, ist der Entscheid, ob ein Mechanismus des LVG ausgelöst werden soll, «eine politische Frage». Die aktuellen Umstände erfordern, dass wir handeln und nicht weiter abwarten.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 30.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
