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Wirksamer Schutz vor Hitzebelastung bei Tiertransporten

eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (28.10.2026)

UmweltLandwirtschaft

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung (TSchV) so anzupassen, dass Tiertransporte bei hohen Aussentemperaturen verbindlichen Grenzwerten unterliegen. Insbesondere ist eine Pflicht zur Verlegung der Transporte in kühlere Tages- oder Nachtzeiten sowie zur Reduktion der Besatzesdichte bei Hitze vorzusehen.

Art. 15 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) verpflichtet zu einer schonenden Durchführung von Tiertransporten. Dieser Auftrag wurde vom Bundesrat und vom BLV für zahlreiche Teilaspekte bereits im Rahmen der TSchV sowie in diversen Fachinformationen präzisiert. So gelten etwa klare Vorgaben zur zulässigen Transportzeit (Art. 152 Abs. 1 lit. b TSchV i.V.m. Art. 152a Abs. 1 TSchV), zur Ausbildung des Fahr- und Betreuungspersonals (Art. 150 i.V.m. Art. 197 TSchV) oder zum Mindestraumbedarf je Tierart (Anhang 4 TSchV). Ergänzend hat das BLV eigene Vorschriften, Leitfäden und Weisungen erlassen, etwa zum Tiertransport von Equiden, Klauentieren und Geflügel sowie zur Beurteilung der Transportfähigkeit kranker und verletzter Schlachttiere.

Für die Aussentemperatur existiert keine vergleichbare Konkretisierung von Art. 15 Abs. 1 TSchG. Weder die TSchV noch das BLV legen fest, ab welcher Temperatur ein Transport von lebenden Tieren zu unterbleiben hat oder auf kühlere Tages- oder Nachtzeiten zu verschieben ist. Diese Lücke steht in einem Missverhältnis zur Regelungsdichte in anderen Bereichen und lässt einen Ermessensspielraum zu, der in der Praxis oft zu Ungunsten der Tiere ausgelegt wird: Tiertransporte finden heute leider häufig auch während stark erhöhten Temperaturen von deutlich über 30 Grad statt. Hitze, Enge und eingeschränkte Frischluftzufuhr wirken bei Tieren kumulativ, anders als Menschen verfügen sie während des Transports über keine Möglichkeit zur eigenständigen Regulierung, etwa durch Flüssigkeitsaufnahme, Abkühlung oder Bewegung.

Angesichts der zunehmenden Häufigkeit und Dauer von Hitzeperioden ist eine gesetzliche Konkretisierung, die den Schutz vor Temperaturen, die das Wohlergehen von Tieren stark beeinträchtigt, erhöht, dringend angezeigt. Eine konkretere Regelung schafft zudem Rechtssicherheit für die Branche und erleichtert den Behörden den Vollzug.

Die Aussentemperatur ist zwar ein wichtiger Indikator für die Belastung der Tiere durch Hitze. Es gibt jedoch verschiedene weitere Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, insbesondere die Luftfeuchtigkeit, die Luftzirkulation bzw. Belüftung im Transportmittel, die Sonneneinstrahlung sowie die Dauer der Exposition.

Die Beurteilung soll sich daher nicht allein auf einen bestimmten Aussentemperaturgrenzwert stützen, sondern auch auf den Zustand und das Verhalten der Tiere, die in erster Linie auf die Innentemperatur im Transportmittel reagieren. Es ist zentral, die Tiere zu beobachten und frühzeitig Anzeichen von Hitzestress zu erkennen. Die Tiertransporteure wurden in den letzten beiden Jahren im Rahmen der obligatorischen Weiterbildung der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) denn auch speziell zum Thema Hitzestress geschult.

Die Tiertransportverordnung der EU (EG 1/2005, Anhang I Kapitel VI Nr. 3.1–3.4) bezieht sich auf die Innentemperatur und legt bei längeren Transporten Kriterien u.a. bzgl. Belüftungssystem und Temperaturüberwachung fest. Im Rahmen der nächsten Revision der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) wird geprüft, solche Kriterien in Bezug auf die Innentemperatur in einem Transportmittel einzuführen. Zudem wird das Thema Hitzestress in die Neuauflage der Vollzugshilfen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und der VSKT aufgenommen (Publikation voraussichtlich 2027).

Die Ausnahme vom Nachtfahrverbot für alle Tiertransporte diesen Sommer hat im Übrigen gezeigt, dass bei Bedarf auf eine aussergewöhnliche Situation rasch reagiert werden kann (vgl. Medienmitteilung «Vereinfachte Bewilligung von Ausnahmetransporten und Anpassungen bei Fahrverboten» vom 6. Mai 2026 unter www.admin.ch).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 29.10.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.