Parlament / Geschäfte / 26.4595
Arbeitszeit und Hitzeschutz für Kutschpferde
eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (28.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung so zu ergänzen, dass für den gewerbsmässigen Einsatz von Equiden vor Kutschen und Fuhrwerken verbindliche Vorgaben gelten. Zu regeln sind namentlich:
1. eine Höchstdauer des täglichen Einsatzes sowie Ruhezeiten, wobei die Wegstrecke zwischen Stall und Standplatz mitzurechnen ist;
2. Einsatzgrenzen bei Hitze, bestehend aus einer Temperaturschwelle und einem ergänzenden Zeitfenster über die Mittagsstunden;
3. ein Nachweis der Fachkunde für Personen, die gewerbsmässig Kutschen führen.
Begründung
Im Hitzesommer 2026 dokumentierten Anwohner:innen in Interlaken Kutschpferde im Dauereinsatz: dasselbe Pferd um 14 und um 21 Uhr desselben Tages bei 31 °C, Kutschen im Feierabendverkehr bei 34 °C, Einsätze bis 22.20 Uhr.
Die zuständigen Behörden verweisen auf das Bundesrecht. Das bernische Amt für Veterinärwesen erklärte zu einer Temperaturlimite: «Die Tierschutzgesetzgebung bietet keine Grundlage für derartige Anordnungen.» Der zuständige Gemeinderat von Interlaken sagte: «Die Betriebe arbeiten legal. Wir können ihnen nur im Rahmen des übergeordneten Rechts und mit sachlicher Begründung etwas vorschreiben.» Da die Regelung der Verwendung von Tieren Sache des Bundes ist und den Kantonen der Vollzug obliegt (Art. 80 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BV), kann nur der Bund diese Grundlage schaffen.
Die Lücke besteht tatsächlich. Die Tierschutzverordnung definiert die Nutzung von Equiden als «die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr» (Art. 2 Abs. 3 Bst. o TSchV), regelt aber nur, wie viel Bewegung ein Pferd mindestens braucht – nicht, wie lange es arbeiten darf: Art. 61 TSchV zählt die Nutzung zur täglichen Bewegung, die dem Tier zugutekommt. Eine Obergrenze des Einsatzes, Ruhezeiten oder Vorgaben bei Hitze fehlen. Dabei regelt dieselbe Verordnung den Hitzeschutz andernorts tierartspezifisch: für Wasserbüffel und Yaks (Art. 42), für Schweine in Gruppenhaltung (Art. 46) und im Schlachtbetrieb (Art. 181 Abs. 1). Für ein Pferd, das bei 34 °C auf Asphalt eine Kutsche zieht, fehlt eine entsprechende Bestimmung.
Das allgemeine Verbot des unnötigen Überanstrengens (Art. 4 Abs. 2 TSchG) läuft ohne Konkretisierung im Vollzug leer. Ich bitte daher den Bundesrat, entsprechende Ergänzungen vorzunehmen, um der Überhitzung und Überanstrengung von Kutschpferden vorzubeugen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat nimmt das Anliegen der Motion bezüglich des Schutzes von Kutschpferden zur Kenntnis und kann dieses nachvollziehen.
Die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) enthält jedoch heute bereits allgemeine Bestimmungen, wonach Tiere bedürfnisgerecht gehalten, behandelt und genutzt werden müssen (Art. 3, 5 und 6 TSchV). Insbesondere Überanstrengung, übermässige Belastungen sowie jegliche Praktiken, die mit Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Angst einhergehen, sind nach TSchV verboten. Diese Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für Kutschpferde. Durch die geltende Tierschutzgesetzgebung werden die in der Motion erwähnten Risiken im Wesentlichen bereits berücksichtigt.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird jedoch im Rahmen der nächsten Revision des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) prüfen, ob eine spezifische Regelung für Kutschpferde eingeführt werden soll. In diesem Zusammenhang wird es einschätzen, welchen Mehrwert eine solche Regelung bringen und ob sie den Tierschutz stärken und den Vollzug erleichtern würde.
Wie in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2024 in Bezug auf die Motion 24.3294 Munz «Fähigkeitsausweise für gewerblichen Personentransport mit Pferdewagen und Kutschen» dargelegt, sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, auf nationaler Ebene eine Fähigkeitsausweispflicht einzuführen. Er setzt vielmehr auf die Eigenverantwortung der Fuhrleute, auf kommunale Lösungen und auf das bestehende Kursangebot der Branchenorganisationen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 29.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
