Parlament / Geschäfte / 26.460
Hitzestopp. Verbindlicher Schutz bei Arbeiten unter grosser Hitzebelastung
eingereicht am 24.09.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (24.09.2026)
- GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Eine parlamentarische Initiative: ein Erlassentwurf aus dem Parlament selbst.
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz, sind so zu ändern, dass Tätigkeiten mit erheblicher Hitzebelastung ab einer festgelegten Belastungsschwelle unterbrochen werden müssen. Weitergearbeitet werden darf nur, wenn der Arbeitgeber gegenüber den Durchführungsorganen für Vollzug und Kontrolle des Arbeitsgesetzes sowie des Unfallversicherungsgesetzes nachweist, dass der Gesundheitsschutz durch andere, gleichwertige Massnahmen sichergestellt ist. Die Durchführungsorgane arbeiten koordiniert und verfügen über ausreichend Ressourcen. Den Arbeitnehmenden darf aus einer hitzebedingten Arbeitseinstellung kein Nachteil erwachsen.
Begründung
Die Hitzesommer nehmen an Zahl und Intensität zu. Für die Beschäftigten auf den Baustellen und in vielen weiteren Berufen, die im Freien oder in heissen Innenräumen schwer körperlich arbeiten, ist das keine Frage der Behaglichkeit, sondern des Gesundheitsschutzes: Dehydrierung, Hitzeerschöpfung, Hitzschlag und ein steigendes Unfallrisiko.
Das geltende Recht kennt nur Generalklauseln, verteilt auf zwei Ordnungen. Artikel 37 der Bauarbeitenverordnung, die sich auf das Unfallversicherungsgesetz stützt, verlangt bei Arbeiten unter Sonne und Hitze «die erforderlichen Massnahmen» – ohne Schwellenwert, ohne Vollzugsvorgabe; Durchführungsorgan ist die Suva. Ausserhalb der Baustellen gelten die ebenso offenen Bestimmungen der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, deren Vollzug bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten und beim Seco liegt. Die Empfehlungen der Suva sind fachlich sinnvoll, unter Termindruck aber oft wirkungslos; Kontrollen und Sanktionen fehlen weitgehend.
Entscheidend ist die Beweislast. Heute bestimmt der Arbeitgeber selbst, welche Massnahmen genügen. Genau das ist der Grund, weshalb bei Hitzewellen weitergearbeitet wird. Die Initiative kehrt das um: Ab der Belastungsschwelle ist die Unterbrechung die Regel. Wer weiterarbeiten lässt, muss belegen, dass die Gesundheit mit gleichwertigen Massnahmen geschützt ist – Beschattung, verschobene Arbeitszeiten, Kühlung, bezahlte Pausen. Der Vorrang betrieblicher Lösungen bleibt, aber das Risiko der Untätigkeit liegt dort, wo die Verantwortung ist. Erst das macht Kontrollen möglich und schafft Planungssicherheit.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 25.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
