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Parlement / Objets / 26.460

26.460Parlamentarische Initiativeen cours

Hitzestopp. Verbindlicher Schutz bei Arbeiten unter grosser Hitzebelastung

déposé le 24.09.2026 à la Session d'automne 2026Premier conseil: Conseil nationalEingereicht (24.09.2026)

Beschäftigung und ArbeitUmweltSozialer SchutzGesundheit

  • LégislationAttribué selon une règle: Une initiative parlementaire : un projet d’acte issu du Parlement lui-même.

Les décisions des conseils et des commissions, dans les termes des Services du Parlement.

Aucune décision d’un conseil ou d’une commission pour l’instant.

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz, sind so zu ändern, dass Tätigkeiten mit erheblicher Hitzebelastung ab einer festgelegten Belastungsschwelle unterbrochen werden müssen. Weitergearbeitet werden darf nur, wenn der Arbeitgeber gegenüber den Durchführungsorganen für Vollzug und Kontrolle des Arbeitsgesetzes sowie des Unfallversicherungsgesetzes nachweist, dass der Gesundheitsschutz durch andere, gleichwertige Massnahmen sichergestellt ist. Die Durchführungsorgane arbeiten koordiniert und verfügen über ausreichend Ressourcen. Den Arbeitnehmenden darf aus einer hitzebedingten Arbeitseinstellung kein Nachteil erwachsen.

Ce texte n’existe qu’en allemand.

Die Hitzesommer nehmen an Zahl und Intensität zu. Für die Beschäftigten auf den Baustellen und in vielen weiteren Berufen, die im Freien oder in heissen Innenräumen schwer körperlich arbeiten, ist das keine Frage der Behaglichkeit, sondern des Gesundheitsschutzes: Dehydrierung, Hitzeerschöpfung, Hitzschlag und ein steigendes Unfallrisiko.

Das geltende Recht kennt nur Generalklauseln, verteilt auf zwei Ordnungen. Artikel 37 der Bauarbeitenverordnung, die sich auf das Unfallversicherungsgesetz stützt, verlangt bei Arbeiten unter Sonne und Hitze «die erforderlichen Massnahmen» – ohne Schwellenwert, ohne Vollzugsvorgabe; Durchführungsorgan ist die Suva. Ausserhalb der Baustellen gelten die ebenso offenen Bestimmungen der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, deren Vollzug bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten und beim Seco liegt. Die Empfehlungen der Suva sind fachlich sinnvoll, unter Termindruck aber oft wirkungslos; Kontrollen und Sanktionen fehlen weitgehend.

Entscheidend ist die Beweislast. Heute bestimmt der Arbeitgeber selbst, welche Massnahmen genügen. Genau das ist der Grund, weshalb bei Hitzewellen weitergearbeitet wird. Die Initiative kehrt das um: Ab der Belastungsschwelle ist die Unterbrechung die Regel. Wer weiterarbeiten lässt, muss belegen, dass die Gesundheit mit gleichwertigen Massnahmen geschützt ist – Beschattung, verschobene Arbeitszeiten, Kühlung, bezahlte Pausen. Der Vorrang betrieblicher Lösungen bleibt, aber das Risiko der Untätigkeit liegt dort, wo die Verantwortung ist. Erst das macht Kontrollen möglich und schafft Planungssicherheit.

Ce texte n’existe qu’en allemand.

Source : Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, consulté le 25.09.2026. Données brutes

Publication non officielle. Les noms, les chiffres et les textes des votes figurent sans modification, tels que les Services du Parlement les publient.