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Neutralität wahren: Keine Starlink-Bodenstationen in der Schweiz

eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)

StaatspolitikSicherheitspolitikMedien und Kommunikation

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf den in Artikel 3 des V. Haager Abkommens kodifizierten neutralitätsrechtlichen Grundsatz alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Errichtung und den Betrieb von Bodenstationen für das Satellitenkommunikationssystem Starlink auf Schweizer Gebiet zu verbieten. Insbesondere dürfen keine neuen Funkkonzessionen erteilt, bestehende Versuchskonzessionen nicht verlängert oder in definitive Konzessionen umgewandelt werden.

In Leuk soll mit 40 Antennen eine der grössten Starlink-Bodenstationen Europas entstehen. Gleichzeitig ist Starlink längst nicht mehr nur ein ziviler Internetdienst: Die USA setzen das System im Krieg gegen Iran auch militärisch bis hin zur Steuerung von Angriffsdrohnen ein. Damit stellt sich die Frage, ob die Schweiz ihr Gebiet für eine Infrastruktur zur Verfügung stellen darf, die mit den Streitkräften einer kriegführenden Macht verbunden sein kann.

Artikel 3 des V. Haager Abkommens enthält für diese Konstellation ein ausdrückliches Verbot. Prof. Marco Sassòli hält in seinem Gutachten zur Crypto-Affäre fest, dass der Begriff der funkentelegrafischen Station funktional auszulegen ist und auch moderne Übermittlungstechnologien umfasst. Eine Satellitenbodenstation fällt eindeutig darunter.

Die Anlage befindet sich auf Schweizer Gebiet und wird während des laufenden Krieges der USA gegen Iran aufgebaut. Entscheidend sind Zweck, Funktion und tatsächliche Einbindung; die privatrechtliche Organisationsform der Betreiberin kann nicht allein ausschlaggebend sein. Der Bundesrat greift deshalb zu kurz, wenn er lediglich darauf verweist, dass die Anlage privat betrieben wird und militärische Daten grundsätzlich über private Netze übertragen werden dürfen. Entscheidend ist, ob auf Schweizer Gebiet eine Anlage betrieben werden darf, die den Verkehr mit Streitkräften einer kriegführenden Macht vermitteln kann.

In seinen Antworten auf die Interpellationen Clivaz 25.4239 und 26.3282 sowie die Motion Badran 26.3471 hat der Bundesrat nicht dargelegt, dass eine militärische Nutzung der Leuker Anlage zuverlässig ausgeschlossen ist. Solange dies weder ausgeschlossen noch wirksam kontrolliert werden kann, darf die Schweiz diese Infrastruktur nicht zulassen. Das Neutralitätsrecht ist einzuhalten.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 26.10.2026. Rohdaten

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