Parlament / Geschäfte / 26.4622
Strafrechtliche Verjährung: Wie lässt sich die Gerechtigkeit für Opfer sexueller Straftaten besser gewährleisten?
eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Hält es der Bundesrat für angebracht:
1. die Möglichkeit zu prüfen, das Strafgesetzbuch, insbesondere Artikel 97, so zu ändern, dass bei schweren Sexualdelikten die Einhaltung der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung bereits ab der Stellung des Strafantrags oder ab der formellen Einleitung des Strafverfahrens gewährleistet ist? 2. sicherzustellen, dass die Strafverfolgung, sobald der Strafantrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurde, nicht mehr durch den Zeitablauf bis zur Urteilsverkündung in erster Instanz verhindert werden kann? 3. die möglicherweise erforderlichen Anpassungen der Strafprozessordnung zu prüfen und abzuklären, ob eine solche Revision mit den Verfassungsgrundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit, vereinbar ist?
Begründung
Sexualdelikte stellen schwere Verletzungen der Integrität und der Selbstbestimmung der betroffenen Personen dar und haben dauerhafte Folgen für die psychische, soziale und berufliche Gesundheit der Opfer. Das Schweizer Strafrecht sieht Verjährungsfristen für die Strafverfolgung vor, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat zu laufen beginnen. Gemäss Artikel 97 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs ist die Verjährungsfrist nur dann gewahrt, wenn vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
Dieser Mechanismus bietet im Zusammenhang mit Sexualdelikten besondere Schwierigkeiten. Viele Opfer sind nicht in der Lage, unmittelbar nach der Tat einen Strafantrag zu stellen, insbesondere aufgrund des erlittenen Traumas, aus Angst, aus Scham oder aufgrund einer Abhängigkeitsbeziehung zum Täter oder zur Täterin.
Wenn der Strafantrag schliesslich innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wird, kann die Strafverfolgung trotzdem scheitern, wenn das Verfahren nicht innert der vorgegebenen Frist zu einem Urteil führt.
In einem solchen Fall hängt die Einstellung des Strafverfahrens weder vom Willen des Opfers noch von der Schwere der Tat ab, sondern ausschliesslich von der Dauer des Verfahrens. Dies ist für die betroffenen Personen schwer verständlich und kann ihr Vertrauen in die Gerichte beeinträchtigen.
Das derzeitige System ermöglicht es somit nicht, dass die Verjährungsfrist ihren Hauptzweck – die Gewährleistung der Rechtssicherheit – erfüllt, ohne dass dies unerwünschte Auswirkungen für die Opfer von Sexualdelikten hat. Um diesen besonderen Umständen besser Rechnung zu tragen, erscheint eine gezielte Anpassung daher notwendig.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 29.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
