Parlament / Geschäfte / 26.4624
Menschenhandel effektiv bekämpfen – Schweizer Modell zum Schutz vor sexueller Ausbeutung
eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf die Ergebnisse des Postulats 25.3808, eine Gesetzesvorlage für einen national einheitlichen Schutzrahmen im Bereich des Erwerbs kommerzieller sexueller Dienstleistungen vorzulegen.
Die Vorlage soll insbesondere:
• Schweizweit einheitliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Mindeststandards für sämtliche Akteure, insbesondere Prostituierte, Vermittler, Infrastrukturbetreiber und - vermieter, gesetzlich festlegen;
• Sicherstellen, dass Personen in der Prostitution vertraulich und in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte, Opferhilfe, Ausstiegsmöglichkeiten, medizinische Hilfe und aufenthaltsrechtliche Fragen informiert werden;
• Objektive Risikoindikatoren für Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung definieren, namentlich Abhängigkeit von Drittpersonen, Schuldenbindung, fehlende Kontrolle über Ausweise, Telefon, Geld oder Unterkunft, Drohungen gegen Angehörige, fehlende Sprach- oder Rechtskenntnisse, auffällig häufige Betriebs- oder Plattformwechsel sowie Minderjährigkeit;
• Für sämtliche Akteure eine behördlich nachvollziehbare Bewilligungs-, Sorgfalts- und Dokumentationspflicht vorsehen. Diese sollen insbesondere Volljährigkeit, Aufenthaltsstatus, unabhängige Information über Rechte und Hilfsangebote sowie Hinweise auf Menschenhandel, Zwang, Gewalt, Schuldenabhängigkeit, Erpressung oder Kontrolle durch Drittpersonen basierend auf den Risikoindikatoren beinhalten;
• Die rechtmässige Inanspruchnahme kommerzieller sexueller Dienstleistungen auf Private und Unternehmen beschränken, die einer behördlich nachvollziehbaren Bewilligungs-, Sorgfalts und Dokumentationspflicht nachgekommen sind;
• Nachfrage, Vermittlung, Organisation oder Erbringung kommerzieller sexueller Dienstleistungen ausserhalb des gesetzlichen Rahmens unter Strafe stellen, wobei sich Prostituierende dem Grundsatz der Nichtbestrafung unterstehen;
• Eine zweckgebundene Lenkungsabgabe zur Finanzierung von Prävention, Opferhilfe, Strafverfolgung sowie Ausstiegs- und Integrationsprogrammen vorsehen.
Begründung
Ein konsequenter Opferschutz erfordert schweizweit einheitliche Sorgfaltspflichten und Risikoindikatoren, um Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von freiwilliger Prostitution zu unterscheiden. Diese sollen auf Grundlage der Ergebnisse von Po. 25.3808 ausgestaltet werden.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 23.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
