Parlament / Geschäfte / 26.4631
Verbesserung der Integration von Personen mit Schutzstatus S durch aktive Teilhabe
eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Anpassungen der Rechtsgrundlagen zu unterbreiten, die notwendig sind, damit Personen mit Schutzstatus S, die Sozialhilfe beziehen, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Ausbildung absolvieren und arbeitsfähig sind, zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen im Umfang von 10 bis 15 Stunden pro Woche verpflichtet werden.
Als Integrationsmassnahmen gelten insbesondere Sprachkurse in der Sprache des Wohnkantons, ehrenamtliche Tätigkeiten bei anerkannten Organisationen, gemeinnützige Arbeiten sowie Angebote zur Vorbereitung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Die Teilnahme an den Integrationsmassnahmen ist regelmässig nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise sind im Rahmen der Überprüfung des Sozialhilfebezugs vorzulegen.
Es sind Ausnahmen von der Teilnahmepflicht vorzusehen, insbesondere bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit sowie für den Fall, dass ein Elternteil ein noch nicht eingeschultes Kind unter vier Jahren persönlich betreuen muss.
Begründung
Seit Januar 2024 haben Personen mit Schutzstatus S Zugang zu sämtlichen kantonalen Integrationsmassnahmen. Für Personen, die sich seit mindestens drei Jahren in der Schweiz aufhalten, strebt der Bund eine Erwerbsquote von 50 Prozent an.
Das Erlernen der am Wohnort gesprochenen Sprache und die regelmässige Ausübung einer Tätigkeit sind wesentliche Voraussetzungen für die Integration. Die wöchentliche Teilnahme an Aktivitäten in einem Verein, einer Gemeinde oder einer Einrichtung unterstützt den Spracherwerb, fördert soziale Kontakte und die Entwicklung neuer Kompetenzen und erleichtert den Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt.
Dank der Vorlage entsprechender Nachweise könnten die Sozialdienste die Teilnahme an den angebotenen Massnahmen objektiv überprüfen. Eine unbegründete Verweigerung der Teilnahme könnte bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden, wobei das Existenzminimum gewährleistet bleiben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten werden muss.
Ziel ist es nicht, Personen zu sanktionieren, die aus berechtigten Gründen nicht an den Massnahmen teilnehmen können. Vielmehr soll die Integration als aktiver Prozess gestaltet werden, der staatliche Unterstützung, Spracherwerb sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben miteinander verbindet.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 26.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
