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Mehrpreis muss Mehrnutzen entsprechen

eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)

WirtschaftGesundheit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zur Preisfestsetzung von Arzneimitteln so anzupassen, dass der Mehrpreis neuer Arzneimittel gegenüber bisherigen Therapiealternativen in einem angemessenen Verhältnis zum nachgewiesenen relevanten therapeutischen Zusatznutzen steht. Arzneimittel ohne nachgewiesenen relevanten therapeutischen Zusatznutzen dürfen keine höheren Therapiekosten verursachen als bereits vergütete therapeutisch gleichwertige Arzneimittel.

Innovation ist für die Patientinnen und Patienten von grosser Bedeutung und soll angemessen honoriert werden. Wenn neue Arzneimittel einen relevanten therapeutischen Zusatznutzen bieten, ist ein höherer Preis gerechtfertigt – vorausgesetzt, dieser steht in einem fairen Verhältnis zum tatsächlichen medizinischen Fortschritt.

Das aktuelle System bildet dies jedoch nicht ausreichend ab. Während die Preisobergrenzen oft bei einem Innovationszuschlag von 20 % liegen, übersteigen die Kosten neuer Medikamente – insbesondere in der Krebsbehandlung – diesen Rahmen oft massiv. Solche Preissteigerungen resultieren häufig aus Ausland-Preisvergleichen und spiegeln nicht zwingend den tatsächlichen Nutzen für die Patient:innen wider. Dies belastet die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Kosten, die keinen entsprechenden Mehrwert bieten.

Besonders stossend ist dies bei Arzneimitteln ohne nachgewiesenen Zusatznutzen. Der Bundesrat schlägt deshalb im Rahmen der laufenden Verordnungsrevision zu Recht vor, dass solche Arzneimittel nicht mehr kosten dürfen als bisherige Therapien. Dieser Grundsatz soll verbindlich sichergestellt werden.

Darüber hinaus braucht es aber auch für Arzneimittel mit Zusatznutzen eine klare Leitplanke: Je grösser der nachgewiesene therapeutische Fortschritt, desto eher ist ein höherer Preis gerechtfertigt. Umgekehrt darf ein geringer Zusatznutzen nicht zu einem unverhältnismässig hohen Mehrpreis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung führen.

So bleibt echte Innovation attraktiv und kann angemessen honoriert werden. Gleichzeitig wird verhindert, dass die Prämienzahlenden Mehrkosten finanzieren, die durch den zusätzlichen therapeutischen Nutzen nicht gerechtfertigt sind.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 23.10.2026. Rohdaten

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