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26.4676InterpellationUVEKoffen

PSM-Fachbewilligungen: Wie lässt sich die Weitergabe von gewerblich genutzten Pflanzenschutzmitteln an unbefugte Dritte vermeiden?

eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)

UmweltLandwirtschaft

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

In Beantwortung meiner Interpellation 26.3794 stellt der Bundesrat klar, dass «PSM für die berufliche oder gewerbliche Verwendung [...] ausschliesslich an Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen FaBe abgegeben werden [dürfen]. Händlerinnen und Händler dürfen solche PSM nicht an eine Person ohne FaBe verkaufen, auch nicht für eine Drittperson, die über eine gültige FaBe verfügt“.

Weiter sagt der Bundesrat: «Artikel 7 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) schreibt vor, dass Tätigkeiten, bei denen PSM verwendet werden, beruflich oder gewerblich nur von Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen FaBe oder unter deren Anleitung ausgeübt werden dürfen.» Inhaberinnen und Inhaber einer FaBe dürfen folglich Personen ohne FaBe anleiten, und zwar inner- wie ausserhalb ihres eigenen Betriebs».

Daraus folgt, dass eine Privatperson, die keinerlei vertragliche oder formelle Verbindung zu einer Genehmigungsinhaberin oder einem Genehmigungsinhaber unterhält, theoretisch von dieser oder diesem allein aufgrund der Tatsache, dass sie von ihm «angeleitet» wird, PSM für die gewerbliche Verwendung erhalten könnte.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

• Wie läuft die Abgabe der PSM konkret ab, wenn die Inhaberin oder der Inhaber und die von ihr oder ihm «angeleitete» Person nicht zum selben Unternehmen gehören?

• Der Begriff «Abgabe» scheint Übertragungen sehr unterschiedlicher Art zu umfassen (Verkauf, Schenkung, Abtretung, Erbringung einer Dienstleistung usw.). Welche Arten der Abgabe sind abgedeckt und welche sind ausgeschlossen?

• Wer trägt für den Fall, dass ein Fehler oder ein Unfall erfolgt, die rechtliche Verantwortung, wenn keine formelle Verbindung zwischen der Inhaber oder dem Inhaber einer Fachbewilligung und der Person, die ausserhalb des Unternehmens angeleitet wird, besteht?

• Anhand welcher objektiven Kriterien lässt sich eine echte Aufsicht von einem blossen Vorwand unterscheiden, mit dem die Pflicht zur Erlangung einer Fachbewilligung umgangen werden soll?

• Hat der Bundesrat dieses Umgehungsrisiko geprüft, und ist er bereit, diese Bestimmung zu präzisieren oder einzuschränken, um jeglichen Missbrauch zu verhindern?

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 29.10.2026. Rohdaten

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