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26.7007Fragestunde. FrageEFDerledigt

Einseitige Selbstfesselung der SNB?

eingereicht am 02.03.2026 in der Frühjahrssession 2026Erstrat: NationalratErledigt (09.03.2026)

Internationale PolitikFinanzwesen

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 09.03.2026NationalratSchriftliche Beantwortung der Frage

Mit der «gemeinsamen Erklärung» vom 29.9.2025 verpflichtete sich die Schweiz gegenüber dem United States Department of the Treasury, Wechselkurse nicht für Wettbewerbszwecke zu beeinflussen; Interventionen sind laut Original nur bei «excessively volatile or disorderly» Märkten vorgesehen. - Hat der Schweizerischer Bundesrat damit die Handlungsfreiheit der Schweizerische Nationalbank einseitig beschnitten? - Welche konkreten Interventionsspielräume bestehen heute noch?

Bei der «gemeinsamen Erklärung» vom 29. September 2025 handelt es sich um ein «Statement», das parallel vom US-Treasury und von der SNB zusammen mit dem EFD veröffentlicht wurde. Die Erklärung ist gegenseitig. Sie wurde nicht unterzeichnet und ist rechtlich nicht verbindlich.

Die Erklärung entspricht den Absichten, Zielen sowie der bewährten Praxis der Währungspolitik der Schweiz. Insbesondere anerkennt sie, dass Devisenmarktinterventionen ein wichtiges geldpolitisches Instrument für die SNB sind, um angemessene monetäre Rahmenbedingungen sicherzustellen.

Es werden keine neuen rechtlichen Pflichten begründet und auch keine Handlungsfreiheiten der SNB beschnitten. Die SNB führt ihre Geldpolitik, einschliesslich allfälliger Aktivitäten an den Devisenmärkten, im Einklang mit ihrem Mandat. Die SNB kann unverändert ihr komplettes Instrumentarium nutzen. Ihre Geldpolitik trägt dazu bei, die Inflation im Bereich der Preisstabilität zu halten, und sie stützt die Wirtschaftsentwicklung.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.