Änderung des Kriegsmaterialgesetzes / Rechtliche Auswirkungen / Bundesrat erhält eine Abweichungskompetenz von den Bewilligungskriterien

Kompetenzverschiebung

Bundesrat erhält eine Abweichungskompetenz von den Bewilligungskriterien

betrifft KMG Art. 22b Abs. 1Schweizer Recht

Der Bundesrat kann von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes es erfordert; die Voraussetzungen von Artikel 22 muss er einhalten. Der Wortlaut ist jener, den die Motion 23.3585 verlangte und den der Bundesrat schon im März 2021 im Gegenvorschlag zur Korrektur-Initiative vorgeschlagen hatte.

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  1. KMG Art. 22 · SR 514.51

    Der Wortlaut ist noch nicht erfasst.

      KMG Art. 22a · SR 514.51

      Der Wortlaut ist noch nicht erfasst.

        KMG Art. 22b Abs. 1 · SR 514.51betroffen

        Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

        Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn:

        KMG Art. 22b Abs. 2 · SR 514.51

        Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

        Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.

        KMG Art. 22b Abs. 3 · SR 514.51

        Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

        Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.

        • KMG Art. 22b Abs. 1 weicht ab von KMG Art. 22aAbs. 1 erlaubt dem Bundesrat, von den Bewilligungskriterien nach Art. 22a abzuweichen.
        • KMG Art. 22b Abs. 2 verweist auf KMG Art. 22b Abs. 1Abs. 2 regelt die Abweichung nach Abs. 1, wenn sie mittels Verfügung erfolgt.
        • KMG Art. 22b Abs. 3 verweist auf KMG Art. 22b Abs. 1Abs. 3 regelt die Abweichung nach Abs. 1, wenn sie mittels Verordnung erfolgt.
        • KMG Art. 22b Abs. 1 verlangt KMG Art. 22Die Abweichung ist nur unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 22 zulässig.
        • KMG Art. 22b Abs. 3 verweist auf KMG Art. 22aEine verlängerte Verordnung fällt dahin, wenn der Bundesrat keine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Art. 22a vorlegt.
      • Kompetenzverschiebung · KMG Art. 22b Abs. 1

        Bundesrat erhält eine Abweichungskompetenz von den Bewilligungskriterien

        stützt

        Der Entwurf zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes sieht die Aufnahme eines neuen Gesetzesartikels vor, der dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, im Falle ausserordentlicher Umstände zur Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte abzuweichen.

        stützt

        Die Motion verlangt, dass der Vorschlag ins Gesetz aufgenommen wird, den der Bundesrat im März 2021 in seinem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» unterbreitet hatte, der jedoch damals im Parlament keine Mehrheit gefunden hatte.

        stützt

        Im Anwendungsfall hat der Bundesrat eine Güterabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob ausserordentliche Umstände vorliegen, welche die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern, und ob eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit besteht, die keinen Aufschub zugunsten gesetzgeberischer Arbeiten duldet.

        stützt

        Die Anwendung der Abweichungskompetenz gemäss Artikel 22b E-KMG ist somit denkbar, wenn Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG die Ausfuhr an einen Staat verhindert, der in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist.

        stützt

        Mit dem Entwurf zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes erfüllt der Bundesrat den Auftrag, den ihm das Parlament durch die Annahme der Motion 23.3585 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates am 18. Dezember 2023 erteilt hat.

      • Rüstungsindustrie

        Rüstungsindustrie: Lieferungen an Partner bleiben auch in Konfliktfällen möglich

        Laut Bundesrat ist der Heimmarkt zu klein; die Unternehmen der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis müssen exportieren können. Seit dem Gegenvorschlag zur Korrektur-Initiative ist das Schweizer Exportrecht laut Bundesrat strenger als jenes der EU-Staaten, was die Industrie gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteilige. Auch Einzelteile und Baugruppen fallen unter die Ausschlusskriterien. Die Abweichungskompetenz soll etwa erlauben, solche Lieferungen an Rüstungsunternehmen in Partnerstaaten aufrechtzuerhalten, die in einen bewaffneten Konflikt verwickelt werden; ihr Nutzen kann laut Bundesrat je nach Fall marginal oder entscheidend sein. Die vom Parlament eingefügten Regeln zu Zulieferteilen (Art. 18 Abs. 2) und zu Ländern mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht (Art. 22a Abs. 2bis) betreffen ebenfalls Ausfuhren; die Botschaft behandelt sie nicht. EVP, SP und Grüne sahen in der Vernehmlassung in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen der Rüstungsindustrie hinter der Änderung.

        Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

      • Sicherheitspolitische Zusammenarbeit

        Beziehungen zu Sicherheitspartnern und Offset-Geschäfte

        Laut Bundesrat hat die Gefahr bewaffneter Konflikte zugenommen, und auch westliche Länder – die wichtigsten Kunden der Schweizer Rüstungsindustrie – könnten in solche verwickelt werden. Die Abweichungskompetenz verschaffe der Schweiz in einem instabilen Umfeld mehr Flexibilität: Wichtige Geschäftsbeziehungen mit Partnern in einem Konflikt liessen sich aufrechterhalten, was unter dem heutigen Recht nicht möglich sei, und die Rechtssicherheit von Offset-Geschäften bei Rüstungskäufen der Armee liesse sich verbessern. Nur über gegenseitige Abhängigkeiten könne die Schweiz sicherstellen, dass ihre Partner sie im Krisenfall ebenfalls priorisieren. Laut Botschaft hielt die Minderheit der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates die Revision für verfrüht; EVP, SP und Grüne erinnerten in der Vernehmlassung daran, dass der Verzicht auf die Abweichungskompetenz Bedingung für den Rückzug der Korrektur-Initiative gewesen sei.

        Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

      • Exportkontrolle für Kriegsmaterial

        Bundesrat darf bei ausserordentlichen Umständen von den Exportkriterien abweichen

        Die Ausschlusskriterien für Kriegsmaterialexporte in Artikel 22a Absatz 2 KMG sind laut Bundesrat heute absolut formuliert; eine Güterabwägung ginge nur gestützt auf die Verfassung, was dem Wortlaut des Gesetzes zuwiderliefe. Neu kann der Bundesrat von den Kriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes es erfordern; Artikel 22 muss er einhalten. Laut Botschaft ist das nur zulässig, wenn das staatliche Interesse an der Bewilligung das Interesse an der Verweigerung deutlich überwiegt, und nur bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit – diese Voraussetzung nennt die Botschaft, der Gesetzestext nicht. Ob ausserordentliche Umstände vorliegen, entscheidet der Bundesrat. In der Vernehmlassung unterstützte eine Mehrheit den Vorentwurf; EVP, SP und Grüne lehnten ihn ab, nannten die Bedingungen sehr schwammig und sahen darin einen Blankoscheck. Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee kündigte damals das Referendum an. Die Argumente des Referendumskomitees enthalten die hier verwendeten Quellen nicht.

        Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.