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Парламент / Справи / 22.3933

22.3933MotionBKзавершена

Neuausrichtung des Rechtsmittelwegs bei eidgenössischen Abstimmungsbeschwerden

подано 19.09.2022 на сесії «Herbstsession 2022»Перша палата: Рада кантонівErledigt (12.03.2026)

StaatspolitikRecht Allgemein

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

  1. 14.12.2022Рада кантонівAnnahme
  2. 12.06.2023Національна радаAnnahme
  3. 18.09.2025Національна радаAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 25.047
  4. 12.03.2026Рада кантонівAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 25.047

Der Bundesrat wird beauftragt, den Rechtsmittelweg bei eidgenössischen Abstimmungsbeschwerden gemäss Artikel 77 Absatz 1 lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1; BPR) neu auszugestalten. Konkret soll das BPR so angepasst werden, dass die Pflicht zur Einreichung einer Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung abgeschafft wird.

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Nach geltendem Recht muss die Beschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen zwingend bei der Kantonsregierung erhoben werden (Abstimmungsbeschwerde; Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR). Dies gilt auch dann, wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, welche über die Zuständigkeit der Kantonsregierung hinausgehen.

Die Kantonsregierung hat in diesen Fällen einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen, der beim Bundesgericht angefochten werden kann. Diese Regelung führt für die Beschwerdeführenden und die Behörden zu formalistischen Leerläufen, zumal das Verfahren vor der Kantonsregierung nichts zur Klärung des Sachverhalts beiträgt und zu einem Zeitverlust führt, der das Bundesgericht unter Umständen an einer rechtzeitigen Intervention im Vorfeld eines Urnengangs hindert.

Ein institutionalisierter Nichteintretensentscheid ist auch in prozessualer Hinsicht nicht sinnvoll und wurde in der Rechtslehre mehrfach kritisiert. Die Rechtsordnung gibt einen zweistufigen Rechtsmittelzug vor, der in Tat und Wahrheit ein einstufiger ans Bundesgericht ist. Auch das Bundesgericht hat die Abstimmungsbeschwerde nach Artikel 77 Absatz 1 Bst. b BPR als untauglichen Rechtsbehelf bezeichnet, fühlt sich aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts aber daran gebunden und sieht den Gesetzgeber in der Pflicht.

In den vergangenen 10 Jahren musste etwa der Regierungsrat des Kantons Bern bei praktisch sämtlichen Beschwerden nach Artikel 77 Absatz 1 Bst. b BPR einen Nichteintretensentscheid wegen Überschreitung seiner Zuständigkeit fällen. Nur in vereinzelten Fällen war ein teilweiser materieller Entscheid möglich. Der formalistische Leerlauf bei der Kantonsregierung ist somit nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

Zudem zeigte sich im Jahr 2021 im Zusammenhang mit der Abstimmung über das Covid-19-Gesetz, dass die ansonsten überschaubare Beschwerdezahl bei einer hohen politischen Mobilisierung und dank via Internet verbreiteter Vorlagen sprunghaft auf mehrere hundert Beschwerden anschwellen kann. Auch abgesehen von diesen Massenbeschwerden sind häufig mehrere Kantonsregierungen von diesem nutzlosen Verfahren betroffen, weil die Beschwerden zu nationalen Abstimmungen oft in verschiedenen Kantonen gleichzeitig eingereicht werden. Der Rechtsmittelweg für die Abstimmungsbeschwerde ist neu zu gestalten.

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Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.