Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader der Bundesverwaltung und bundesnaher Unternehmen
подано 30.05.2023 на сесії «Sommersession 2023»Перша палата: Рада кантонівBeratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen (03.09.2026)
- ЗаконодавствоВіднесено за правилом: Справа містить федеральний закон або федеральну постанову, що підлягає референдуму.
Шлях через палати
Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
- 07.12.2023КомісіяWird übernommen
- 09.04.2024SPK-SKeine Folge geben (Erstrat)
- 06.06.2024Рада кантонівFolge gegeben
- 14.11.2024SPK-NZustimmung
- 18.06.2026Рада кантонівBeschluss gemäss Entwurf
Поданий текст
Das Bundespersonalgesetz und weitere spezifische Erlasse sind so anzupassen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung (respektive der obersten operativen Stufe) und des Verwaltungsrates (respektive des übergeordneten strategischen Organs) der Bundesverwaltung und der bundesnahen Unternehmen und Anstalten keine Abgangsentschädigungen erhalten. Nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung des Vertrags geschuldet sind.
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Обґрунтування
Artikel 735c Ziffer 1 OR (vormals: Art. 20 Ziff. 1 VegüV) verbietet in Umsetzung der 2013 angenommenen Volksinitiative "gegen die Abzockerei" seit bald zehn Jahren Abgangsentschädigungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates von börsenkotierten Gesellschaften. Solche "goldenen Fallschirme" sind jedoch weiterhin möglich für das Topkader der Bundesverwaltung und von bundesnahen Betrieben. Solcherlei verpönte Vergütungen werden beim Bund auch weiterhin regelmässig ausgeschüttet, so in den letzten Jahren bei Armasuisse, beim Bundesamt für Statistik, Bundesamt für Migration (heute SEM), Eidgenössischen Personalamt, Bundesamt für Bauten und Logistik, bei der Suva, Billag, SRG, Armee, der Schweizerischen Post usw. Aktuell macht der abgetretene Direktor des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit von sich reden, der eine Abgangsentschädigung von 12 Monatslöhnen oder grob 330 000 Franken erhält.
Es ist völlig unbegründet, dass das oberste Management von Bundesbetrieben weiterhin von dieser Vergütungsart profitieren soll. Die ordentlichen Entschädigungen sind hier bereits sehr hoch und übersteigen gar regelmässig das Gehalt eines Bundesrates. Die "Schleudersitzprämie" ist hier quasi bereits im ordentlichen Lohn mitinbegriffen. In Anlehnung an das Verbot bei privatrechtlichen Gesellschaften soll es fortan auch für das Topkader von Bundesbetrieben Geltung erlangen.
Einer vergleichbaren parlamentarischen Initiative (18.428 s pa. iv. Minder. Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigung ans Topkader) wurde am 12. Oktober 2018 von der SPK-S (mit 5 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen) und am 31. Januar 2019 von der SPK-N (mit 18 zu 5 Stimmen) Folge gegeben. Die SPK-N wollte das Anliegen in die Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.438 n pa. iv. Leutenegger Oberholzer "Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen" einbauen, die eine Lohnobergrenze für das oberste Führungspersonal von Bundes- und bundesnahen Unternehmungen forderte. Mit zweimaligem Nichteintreten auf die Vorlage 16.438 durch den Ständerat wurde dabei auch gleichzeitig die pa. iv. 18.428 abgeschrieben und damit die Abschaffung der Abgangsentschädigungen beim Bund verhindert.
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
