Vermeidung von Standortschäden. Anpassung des Versicherungsaufsichtsrechts zur Vermittlung von Rückversicherungen
подано 14.03.2024 на сесії «Frühjahrssession 2024»Перша палата: Рада кантонівErledigt (16.09.2026)
Шлях через палати
Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
- 06.06.2024Рада кантонівAnnahme
- 18.12.2024Національна радаAnnahme
- 18.06.2026Рада кантонівAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 25.089
- 16.09.2026Національна радаAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 25.089
Поданий текст
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) (z.B. Art. 2 Abs. 2 oder Art. 35 Abs. 1 VAG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2) zu unterbreiten, welche sicherstellt, dass die Bestimmungen zur Vermittleraufsicht sowie die entsprechende Strafbestimmung nicht auf Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind.
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Обґрунтування
Bei der kürzlichen VAG-Revision waren einerseits der Kundenschutz, andererseits die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz die massgebenden Leitlinien. Durch die undifferenzierte Anwendung der revidierten Bestimmungen zur Vermittleraufsicht auch auf die Rückversicherungen werden diese beiden Ziele jedoch verfehlt.
Die heutige Regelung benachteiligt insbesondere Schweizer Rückversicherer beim Zeichnen von Geschäften von Schweizer Erstversicherungen, wenn dieses über nicht in der Schweiz registrierte (ausländische) Broker vermittelt wird. Es entsteht eine Rechtsungleichheit und Benachteiligung gegenüber ausländischen Rückversicherern in der Schweiz, da diese nicht der Aufsicht nach VAG unterstehen und das Geschäft im Gegensatz zu Schweizer Rückversicherern weiterhin annehmen dürfen. So darf ein Schweizer Rückversicherungsunternehmen über einen nicht-registrierten Vermittler kein Geschäft mehr rückversichern, die ausländischen Rückversicherer dürfen das hingegen weiterhin tun. Zudem führt die Regulierung für alle schweizerischen Erst- und Rückversicherer zu einer Begrenzung der Auswahl an Vermittlern von Rückversicherungen.
Konkret heisst das:
• Kundenschutz: Rückversicherungskunden, das heisst Erstversicherungen, verfügen über ein professionelles Risikomanagement und sind in der Lage, die Einzelheiten eines Rückversicherungsvertrags zu beurteilen. Das Schutzbedürfnis ist also gering und nicht mit dem von nicht-professionellen Kunden zu vergleichen. Zudem sind weder in der Branche noch bei der FINMA Fälle von Missbrauch in der Vermittlung von Rückversicherungen bekannt. Es gilt deshalb, das Geschäft mit professionellen Kunden, mit Priorität auf Rückversicherungen, von den betroffenen Aufsichtsbestimmungen auszunehmen.
• Hausgemachter Wettbewerbsnachteil: Schweizer Rückversicherer werden gegenüber der ausländischen Konkurrenz «hausgemacht» benachteiligt. Konkrete negative Auswirkungen dieses Wettbewerbsnachteils wurden von betroffenen Unternehmen bereits festgestellt. Geschäften wandern ins Ausland ab.
Es ist daher eine zielgerichtete Anpassung des VAG (z.B. Art. 2 Abs. 2 oder Art. 35 Abs. 1 VAG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2) vorzunehmen, die sicherstellt, dass die Bestimmungen der Vermittleraufsicht und die entsprechende Strafbestimmung auf Rückversicherungsunternehmen nicht anwendbar sind. Mit einer solchen Korrektur kann dem Ziel eines kundenschutzbasierten Regulierungs- und Aufsichtskonzepts Rechnung getragen, weiterer Schaden am Rückversicherungsstandort Schweiz abgewendet und die Ungleichbehandlung zulasten der Schweizer Rückversicherer in der Schweiz behoben und deren Wettbewerbsfähigkeit gewahrt werden.
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Позиція Федеральної ради
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
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Пропозиція Федеральної ради
Annahme
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
