Kulturgütertransfergesetz– Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz
подано 19.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаErledigt (02.09.2026)
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In Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) wird «Kulturgut» als «für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut» definiert und s wirddabei auf die Kategorien der UNESCO-Konvention 1970 verwiesen. Aus dieser Einstufung ergibt sich die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen nach Artikel 24 KGTG. Die vom Bundesamt für Kultur veröffentlichten betrieblichen Kriterien enthalten jedoch keine konkreten Angaben – wie Mindestalter oder Mindestwert – und stützen sich auf subjektive Einschätzungen. Die anerkannte Lehre (Cassani, Rüfenacht, Ruckstuhl) erachtet eine solche Unbestimmtheit als nicht vereinbar mit dem in Artikel 1 des Strafgesetzbuchs festgelegten Grundsatz nullum crimen sine lege certa. Die EU und Italien haben Mengengrenzen eingeführt, um den Anwendungsbereich ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zu definieren. Mit ihrer abweichenden Regelung riskiert die Schweiz, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz zu gefährden und für die Akteure eine Rechtsunsicherheit zu schaffen.
• Die vom Bundesamt für Kultur veröffentlichten Kriterien gründen auf subjektiven Einschätzungen wie der «musealen Würde» oder der «relativen Seltenheit». Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Kriterien, die erfüllt sein müssen, um ein Kulturgut als «bedeutungsvoll» im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 KGTG einzustufen, dem Grundsatz nullum crimen sine lege certa (Art. 1 des Strafgesetzbuchs) entsprechen, wenn man die strafrechtliche Bedeutung von Artikel 24 KGTG bedenkt?
• In wie vielen Fällen haben die Stellungnahmen des Bundesamtes für Kultur zwischen 2021 und 2025 Kulturgüter betroffen, die nicht in den abschliessenden Listen der bilateralen Vereinbarungen enthalten waren? In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Kultur die Behörden des Herkunftsstaates beigezogen, bevor es Stellung genommen hat?
• Hat der Bundesrat die Einführung von Mindestwert und Mindestalter analog zur EU-Verordnung 2019/880 geprüft, um festzulegen, in welchen Fällen die Pflicht zur Zollanmeldung nach Artikel 4a KGTG besteht? Hat der Bundesrat die Einführung einer Schutzklausel für Kulturgüter geprüft, deren Herkunft nicht festgestellt werden kann oder die vor dem 24. April 1972 aus dem Herkunftsstaat ausgeführt wurden?
• Erachtet es der Bundesrat als angezeigt, in Serie hergestellte Güter, die in grösseren Mengen vorhanden sind, von der Pflicht zur Zollanmeldung auszunehmen?
• Artikel 33 KGTG regelt das Verbot der Rückwirkung. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für Güter, die vor dem 1. Juni 2005 in die Schweiz eingeführt wurden, und für Güter, die vor dem 24. April 1972 aus der Herkunftsstaat ausgeführt wurden, die Pflicht zur Zollanmeldung nach Artikel 4a mit dieser Bestimmung vereinbar ist?
• Plant der Bundesrat eine Änderung des KGTG, um konkrete Kriterien für die Einstufung von Kulturgütern einzuführen? Wenn ja, innerhalb welcher Frist?
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Позиція Федеральної ради
1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Regelung dem Legalitätsprinzip entspricht. Der Begriff «Kulturgut» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der präzisiert wird durch das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG; SR 444.1), die Kategorien des Übereinkommens über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut; SR 0.444.1) sowie die vom Bundesamt für Kultur (BAK) publizierten Anwendungskriterien. Diese Kriterien haben keinen rechtsetzenden Charakter, sollen aber zu einer einheitlichen Anwendung beitragen, während Artikel 24 KGTG strafbares Verhalten definiert. Die Deklarationspflicht betrifft hauptsächlich im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige Personen mit besonderen Sorgfaltspflichten und bringt weder ein allgemeines Handelsverbot noch eine Zusatzsteuer mit sich.
2. Von den 73 Stellungnahmen des BAK von 2021 bis 2025 bezogen sich 63 – und damit die grosse Mehrheit – auf Kulturgüter, die unter von der Schweiz abgeschlossene bilaterale Abkommen fallen. Die übrigen Fälle betrafen Kulturgüter aus Ländern, die Diebstahl oder illegalem Handel besonders ausgesetzt sind, insbesondere aus Ländern in Konfliktsituationen wie Jemen und die Ukraine, sowie aus Ländern wie Syrien oder Irak, für die Sanktionsverordnungen des Bundesrats gelten. Das BAK zieht die zuständigen Behörden des Herkunftslandes bei, wenn dies erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer solchen Rücksprache wird von Fall zu Fall geprüft. Die Anzahl der Rücksprachen lässt sich daher nicht direkt aus der Anzahl der Stellungnahmen ableiten.
3. Der Bundesrat erachtet die in der Schweiz geltende Regelung zur Einfuhr von Kulturgut als weniger weitreichend als die EU-Verordnung 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, die strenge, nach Alter und Wert gestaffelte Nachweis- und Genehmigungspflichten vorsieht, welche vor der regulären Zollanmeldung zu erfolgen haben. Die vom Anfragenden in diesem Zusammenhang erwähnten Wertgrenzen gelten nur für Kulturgüter, die jünger als 250 Jahre sind. Für sämtliche archäologischen Kulturgüter, die älter als 250 Jahre sind, sieht die EU-Verordnung 2019/880 – unabhängig vom Wert – das Einholen einer Einfuhrgenehmigung vor, wobei zu belegen ist, dass das einzuführende Kulturgut legal aus dessen Herkunftsstaat ausgeführt wurde. Die Unmöglichkeit, die Herkunft eines Kulturguts festzustellen, oder die Tatsache, dass dieses seinen Herkunftsstaat vor dem 24. April 1972 verlassen hat, befreit im Übrigen nicht von der generellen Pflicht, das Kulturgut bei Einfuhr anzumelden, da jede Ware, die in das Zollgebiet der EU verbracht wird, zollrechtlich erfasst werden muss.
4. und 5. Auch in der Schweiz gilt die allgemeine Zollpflicht (vgl. Art. 7 des Zollgesetzes; SR 631.0), wonach alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, mit einer Zollanmeldung angemeldet werden müssen. Für den Vollzug des KGTG bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sind in der Zollanmeldung spezifische Angaben erforderlich (Art. 79 der Zollverordnung; SR 631.01 und Art. 4a KGTG). Der Bundesrat sieht bei den Kulturgütern sowohl bei der Bewilligungspflicht als auch bei der kulturgüterrechtlichen Anmeldungspflicht keine Ausnahmen vor, weder bezüglich Alters- und Wertgrenzen noch bei «biens produits en série». Diese Anmeldungspflicht steht schliesslich auch nicht in Zusammenhang mit dem vom Anfragenden erwähnten gesetzliche Rückwirkungsverbot des KGTG, welches insbesondere auf die Erwerbungsvorgänge vor dem Inkrafttreten des KGTG Bezug nimmt.
6. Das KGTG ist am 1. Juni 2005 in Kraft getreten. In den letzten zwanzig Jahren hat sich das KGTG und dessen Vollzug bewährt, weshalb sich eine Revision nicht aufdrängt.
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
