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Парламент / Справи / 26.3549

26.3549InterpellationEDIвідкрита

Regulierung von Medfluencern und Medfluencerinnen

подано 02.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

WirtschaftSoziale FragenMedien und KommunikationGesundheit

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Medfluencing zeigt Handlungsbedarf beim Konsumentenschutz und in Bezug auf die öffentliche Gesundheit.

• Wie beurteilt der Bundesrat die zunehmende Rolle von Medfluencer:innen für die Gesundheitsinformation der Bevölkerung?

• Existieren Lücken in der Gesetzgebung im Hinblick auf gesundheitsbezogene Inhalte auf sozialen Medien?

• Wie wirksam ist die Durchsetzung der geltenden Gesetze, insbesondere im Bereich der Heilmittelwerbung auf sozialen Medien?

• Welche Massnahmen ergreifen die Behörden, um gegen irreführende oder unzulässige Gesundheitsversprechen durch Influencer:innen vorzugehen?

• Besteht aus Sicht des Bundesrates Bedarf für spezifischere Regelungen oder Leitlinien für gesundheitsbezogene Inhalte durch Influencer:innen?

• Wie kann sichergestellt werden, dass insbesondere junge Menschen besser vor potenziell schädlicher Gesundheitsdesinformation geschützt werden?

• Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob Transparenzpflichten und strengere Kennzeichnungsvorschriften für gesundheitsbezogene Werbung auf sozialen Medien notwendig sind?

• Welche Rolle sieht der Bundesrat für Prävention und Aufklärung im Umgang mit gesundheitsbezogenen Inhalten auf digitalen Plattformen?

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Der zunehmende Einfluss von Medfluencer:innen auf Plattformen wie Tiktok, Instagram und YouTube stellt die öffentliche Gesundheit, besonders bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor neue Herausforderungen. Personen mit grosser Reichweite verbreiten gesundheitsbezogene Inhalte, geben Empfehlungen zu Medikamenten, Nahrungsergänzungsmitteln und Therapien und treten als Fachpersonen auf.

In der Schweiz existieren gesetzliche Grundlagen, insbesondere das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelrecht. Dennoch zeigt die Praxis, dass diese Regelwerke im digitalen Raum oft schwer durchsetzbar sind. Problematisch sind insbesondere irreführende Gesundheitsversprechen, unzureichend gekennzeichnete Werbung sowie die Vermischung von Information und kommerziellen Interessen. Gesundheitsinformationen im Internet beeinflussen das Verhalten der Bevölkerung direkt. Fehl- oder Desinformation kann zu gesundheitlichen Risiken führen, insbesondere wenn kommerzielle Interessen nicht transparent offengelegt werden. Eine klare, durchsetzbare Regulierung sowie verstärkte Aufklärung sind zentrale Voraussetzungen, um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen in evidenzbasierte Medizin zu stärken.

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1. Medfluencerinnen und Medfluencer können grundsätzlich für Menschen, insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene, eine Quelle für Gesundheitsinformationen sein. Sie können Informationen teilweise niederschwellig, alltagsnah und verständlich vermitteln und so zur Sensibilisierung für Gesundheits- und Präventionsthemen beitragen. Gleichzeitig variieren fachliche Qualifikation, Qualität und wissenschaftliche Fundierung der Inhalte stark. Insbesondere birgt die Vermischung von Gesundheitsinformation, persönlicher Darstellung und kommerziellen Interessen Risiken für die Unabhängigkeit der Information und stellt deren wissenschaftliche Abstützung in Frage.

2. – 5.: Werbung von Influencerinnen und Influencern fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241). Sie haben namentlich die allgemeinen Grundsätze des Gebots von Treu und Glauben im Wettbewerb (Art. 2 UWG) sowie des Täuschungs- bzw. Irreführungsverbots (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG) einzuhalten. Zudem gelten auch die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Spezialgesetzgebungen, wie beispielsweise des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21), der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) oder des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) unabhängig vom Kommunikationskanal und von den Verbreitenden, somit auch für soziale Medien und Influencerinnen und Influencer.

Je nach Gesetz sind unterschiedliche Stellen für den Vollzug der jeweils anwendbaren Vorschriften zuständig. Bei UWG-Verfahren kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Klagerecht des Bundes ausüben. Swissmedic ist für die Durchsetzung des Heilmittelrechtes zuständig und die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelrechts für Nahrungsergänzungsmittel.

Erhält beispielsweise Swissmedic Kenntnis von unzulässiger Arzneimittelwerbung durch Influencerinnen oder Influencer auf Social Media und besteht ein Territorialbezug zur Schweiz (z.B. durch Ansprechen der Schweizer Bevölkerung oder durch Server bzw. Provider in der Schweiz), kann sie – abhängig von der Relevanz für die Gefährdung der Patientensicherheit – die Entfernung der Werbung anordnen. Bei schweren oder wiederholten Verstössen kann sie ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten.

Die Durchsetzung der oben genannten Vorschriften ist im digitalen Umfeld jedoch erschwert: Inhalte verbreiten sich schnell, oft grenzüberschreitend und sind teilweise nur kurz verfügbar. Zudem stammen viele Inhalte aus dem Ausland, was die Möglichkeit der Durchsetzung durch nationale Behörden zusätzlich erschwert. Deshalb erfolgt die Rechtsdurchsetzung häufig reaktiv, etwa nach Meldungen Dritter, und vor allem dann, wenn ein Bezug zur Schweiz besteht.

7. Was Transparenzpflichten für Werbung auf Social Media betrifft, enthält der Entwurf für ein Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) Bestimmungen zur Kennzeichnung von Werbung auf sehr grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen wie z.B. YouTube, Facebook, Instagram, TikTok, X und GoogleSearch. Wird die Werbung durch Influencerinnen und Influencer, also durch Nutzerinnen und Nutzer der Plattformen bereitgestellt, ist die jeweilige Nutzerin selbst für die Kennzeichnung zuständig. Die Plattformanbieterin muss in diesem Fall lediglich die Kennzeichnung der Werbung ermöglichen. Eine spezifische Kennzeichnungspflicht für kommerzielle Inhalte von Influencerinnen und Influencern ist aber nicht vorgesehen. Nicht gekennzeichnete kommerzielle Inhalte können allerdings je nach Konstellation einen Verstoss gegen das UWG darstellen, die Verantwortung liegt dabei bei den publizierenden Personen und nicht bei der Plattformanbieterin.

Die Auswertung der am 16. Februar 2026 beendeten Vernehmlassung zum VE-KomPG ist derzeit noch im Gang. Die Botschaft des Bundesrates wird voraussichtlich im Verlauf der ersten Jahreshälfte 2027 dem Parlament vorgelegt werden.

6. und 8. Ein zentrales Element der Prävention gegenüber Desinformation ist Bildung. Der Unterricht zur digitalen Bildung ist in der obligatorischen Schulzeit in die Rahmenlehrpläne integriert und vermittelt Kompetenzen für einen kritischen und verantwortungsbewussten Umgang mit Medien und Informationen. Daneben tragen verschiedene zivilgesellschaftliche Akteure mit Projekten zur Medienkompetenzförderung bei Kindern und Jugendlichen bei. Der Bund selbst betreibt zudem die Nationale Plattform Jugend und Medien. Diese unterstützt Eltern, Lehrpersonen sowie Fachpersonen mit Informationen, Materialien und praxisnahen Angeboten zur Förderung der Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen.

Prävention und Aufklärung tragen dazu bei, die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung im Umgang mit gesundheitsbezogenen Inhalten auf digitalen Plattformen zu stärken, indem sie den Zugang zu verständlichen und evidenzbasierten Informationen fördern.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.