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Парламент / Справи / 26.3558

26.3558InterpellationEJPDвідкрита

Anreize für unbegründete Asylgesuche reduzieren

подано 03.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

SicherheitspolitikMigration

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

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Die Asylstrategie 2027 zeigt, dass die Zahl der Personen, die ein Asylgesuch stellen, obwohl ihre Chancen auf Asyl gering sind, gestiegen ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass manche Personen das Asylsystem nutzen, um eine vorübergehende Unterkunft in einem Bundesasylzentrum (BAZ) zu erhalten oder um ausländerrechtliche Massnahmen (wie eine Wegweisung) zu umgehen.

Zudem stellen manche Personen ihr Asylgesuch erst bei ihrer Festnahme durch die Polizei, wodurch sie beispielsweise ihre Wegweisung, ihre Verhaftung oder andere Massnahmen hinauszögern können. Nach Einreichung ihres Gesuchs werden diese Personen in ein BAZ gebracht. Dort durchlaufen sie das gesamte Verfahren, es sei denn, es kann eine Administrativhaft angeordnet werden. Ausserdem verlassen fast 11 Prozent dieser «Asylsuchenden» das BAZ, noch bevor alle ihre Fingerabdrücke abgenommen werden konnten. Diese Verfahren binden Ressourcen, was nicht nur den Personen schadet, deren Asylgesuch begründet ist, sondern auch der Effizienz des Asylsystems.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

• Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass eine zwingende Abnahme von Fingerabdrücken unmittelbar bei der Ankunft im BAZ oder sogar bereits bei der polizeilichen Festnahme – sofern die kontrollierte Person angibt, ein Asylgesuch stellen zu wollen – dazu beitragen würde, missbräuchliche Asylgesuche zu reduzieren und damit das Asylsystem zu entlasten?

• Wie schätzt der Bundesrat das Risiko ein, dass die Schweiz im Rahmen des Dublin-Systems aufgrund der digitalen Erfassung von Fingerabdrücken für jene Asylsuchenden zuständig wird, die in der Schweiz keine Perspektiven und eigentlich andere Zielländer haben?

• Gibt es auch Anreize für mittellose Personen aus EU-/EFTA-Ländern, ein unbegründetes Asylgesuch zu stellen, um eine vorübergehende Unterkunft zu erhalten? Könnte das Asylverfahren vereinfacht werden, wenn weitere Angebote (z. B. Notunterkünfte oder Suppenküchen) zur Verfügung gestellt würden?

• Welche weiteren Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um die Zahl der unbegründeten Asylgesuche zu senken und gleichzeitig den Schutz jener Personen zu stärken, deren Asylgesuche begründet sind?

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1. Von jeder Person, die in einem Bundesasylzentrum (BAZ) ein Asylgesuch stellt, werden die Fingerabdrücke abgenommen. Diese werden systematisch gespeichert und mit den einschlägigen Datenbanken abgeglichen (Daktyloskopie), auch am Wochenende. Personen, die beispielsweise aufgrund eines laufenden oder bereits abgeschlossenen Verfahrens keinen Anspruch auf Unterbringung in einem BAZ haben, werden von den BAZ ausgeschlossen. Ausserdem werden seit Juni 2025 Asylgesuche von Personen, die dem Daktyloskopie-Termin unentschuldigt fernbleiben, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgeschrieben.

Seit dem Inkrafttreten des EU-Migrations- und Asylpakts am 12. Juni 2026 muss die Polizei bei Personen, die sich irregulär in der Schweiz aufhalten und aufgegriffen werden, ein Überprüfungsverfahren (Screening) durchführen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden auch Fingerabdrücke abgenommen. Dies gilt selbst dann, wenn die betroffene Person erst während des Screenings erklärt, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Person vor einer möglichen unkontrollierten Weiterreise registriert ist. Diese Regelung gilt in allen Schengen-Staaten.

2. Im Rahmen des Dublin-Systems, dem die Schweiz seit 2008 angeschlossen ist, wird nach klar festgelegten Kriterien bestimmt, welcher EU/EFTA-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Damit soll Mehrfachgesuchen in verschiedenen Staaten vorgebeugt werden. Ebenso gilt es zu verhindern, dass Asylsuchende im Staat ihrer Wahl ein Gesuch stellen.

Die Abnahme der Fingerabdrücke und deren Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ermöglichen es zu prüfen, ob eine Person bereits in einem anderen EU/EFTA-Mitgliedstaat ein Asylgesuch gestellt hat, und somit den potenziell zuständigen Staat zu ermitteln. Dieser wird nach den Kriterien der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement bestimmt, die seit dem 12. Juni 2026 in Kraft ist. Die Abnahme von Fingerabdrücken in Zusammenhang mit einem irregulären Aufenthalt stellt kein Kriterium dar, mit dem die Zuständigkeit eines Staates für ein Asylverfahren festgestellt wird.

3. Der Bundesrat stellt fest, dass in den Jahren 2024 und 2025 rund 25 Prozent der Primärgesuche offensichtlich unbegründet waren. Dazu gehören auch Asylgesuche von EU/EFTA-Staatsangehörigen. Sie machen jedoch nur rund 0,5 Prozent aller Gesuche aus, die in diesen beiden Jahren gestellt wurden. In der Praxis führt das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit EU/EFTA-Staatsangehörigen ein Vorabklärungsgespräch durch. Dieses dient dazu, die betreffende Person über ihre Rechte und ihre Chancen auf Asylgewährung zu informieren, ihre Absichten zu klären und ihr zu ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

4. Im Rahmen der Umsetzung der Asylstrategie 2027 arbeitet das EidgenössischesEidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit den betroffenen Akteuren an der Einführung eines vorgelagerten Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit, sofern dieses mit der Bundesverfassung und den Verpflichtungen der Schweiz auf internationaler und europäischer Ebene vereinbar ist. Dabei würde das SEM vor Eröffnung eines Asylverfahrens prüfen, ob überhaupt ein Asylgesuch im Sinne von Artikel 18 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vorliegt. Falls nicht, gelten für sie die ausländerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene zum irregulären Aufenthalt und zur damit verbundenen Wegweisung.Falls Diese Massnahme würde namentlich für Personen gelten, die bereits über einen Schutzstatus in einem anderen EU/EFTA-Mitgliedstaat verfügen, die Angehörige von Staaten mit sehr tiefer Asylgewährungsquote sind oder die aus einem EU/EFTA-Staat stammen. Die Einführung eines Vorverfahrens wurde in der vom Parlament angenommenen Motion 24.4271 «Beschleunigungspaket für das Asylwesen» gefordert.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

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