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Парламент / Справи / 26.3565

26.3565InterpellationEDIвідкрита

Internationale Gesundheitsversorgung. Erfüllt Italien seine Pflichten (nicht nur im Zusammenhang mit Crans-Montana)?

подано 04.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)

Internationale PolitikFinanzwesenGesundheit

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

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In den letzten Jahren hat das Thema Gesundheitskosten für Bürgerinnen und Bürger und Versicherte in der Schweiz zunehmend an Bedeutung gewonnen. Deshalb stellt sich die Frage, wie die Forderungen aus der internationalen Gesundheitsversorgung gehandhabt werden und wie sie sich auf die Krankenkassenprämien auswirken.

Die Bundesbehörden haben ​im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Italien im Laufe des Jahres 2023 darauf hingewiesen, dass sich die Rückzahlung von Forderungen in der internationalen Gesundheitsversorgung, wie sie im europäischen Koordinierungsrecht vorgesehen ist, schwierig gestalten. Offenbar hielt sich Italien systematisch nicht an die Zahlungsfristen und häufte erhebliche Zahlungsrückstände an, darunter auch solche im Zusammenhang mit Campione d’Italia.

Trotz einiger bereits geleisteter Teilrückzahlungen steht ein beträchtlicher Betrag an überfälligen Forderungen aus, was Fragen zur Belastbarkeit des Systems und zur Notwendigkeit von Korrekturmassnahmen aufwirft. Zudem wurde die Notwendigkeit eines Rückzahlungsplans und konkreter Garantien angesprochen, damit künftige Zahlungen fristgerecht erfolgen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

• Wie hoch sind die Forderungen, die die Schweiz gegenüber Italien im Bereich der internationalen Gesundheitsversorgung hat (Stand 2024/2025)?

• Welcher Teil dieser Forderungen ist überfällig und unbezahlt?

• Wurden für die in den vergangenen Jahren aufgelaufenen Verzögerungen Verzugszinsen oder Verzugszuschläge erhoben oder vorgesehen? Wenn ja, wie hoch sind sie?

• Hat Italien inzwischen seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, oder gibt es weiterhin Zahlungsrückstände?

• Welche konkreten Massnahmen haben die italienischen Behörden ergriffen, um die Einhaltung künftiger Fristen sicherzustellen?

• Welche Garantien hat die Schweiz heute, dass sich ähnliche Situationen nicht wiederholen?

• Wie hoch sind konkret die Forderungen im Zusammenhang mit Campione d’Italia, und wie ist der Stand der Begleichung?

• Inwieweit wirken sich diese Verzögerungen und Einnahmeausfälle auf die Gesamtkosten des schweizerischen Gesundheitssystems und damit indirekt auf die Prämien der Versicherten aus?

• Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um zu verhindern, dass ähnliche Situationen (wie im Fall von Crans-Montana) weiterhin Kosten zulasten der Schweizer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und Versicherten verursachen?

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1., 2., 4.: Die Höhe der offenen Forderungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG, welche diese im Rahmen der Leistungsaushilfe Italien in Rechnung stellt, ist nachfolgend aufgeführt:

Stand Forderungen

Gesamtbetrag

Davon fällig

Offene Forderungen per 31.12.2024

CHF 72'078’925.32

CHF 1'372’206.12

Offene Forderungen per 31.12.2025

CHF 87'364’373.61

CHF 109’334.40

Offene Forderungen per 04.06.2026

CHF 81'427'896.26

CHF 1'827'355.37

Bei den derzeit fälligen Forderungen (Stand 04.06.2026) handelt es sich ausschliesslich um von Italien beanstandete Forderungen, deren Richtigkeit noch zu verifizieren ist, weshalb sie noch nicht beglichen wurden.

3. und 7.: Seit 2023 besteht mit Italien eine Verrechnungsvereinbarung, welche Verzugszinsen für fällige, nicht beanstandete Forderungen vorsieht. Italien hat seither immer innerhalb der vorgesehenen Fristen erstattet oder die Forderungen beanstandet. Es wurden bisher keine Verzugszinsen geltend gemacht.

In Bezug auf Campione wird die Kostenerstattung im Briefwechsel vom 6. Februar und 13. Oktober 2006 zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem italienischen Gesundheitsministerium geregelt. Es besteht keine Verrechnungsvereinbarung und die Zahlungsfristen sind nicht ausdrücklich geregelt. Per 04.06.2026 bestehen gegenüber Campione offene Forderungen von CHF 5'238'497.65, wovon CHF 3'693'641.20 beanstandet und unbeglichen sind. Da die Kostenerstattung per Briefwechsel gesondert geregelt ist, werden diese nicht als fällige Forderungen ausgewiesen und es werden keine Verzugszinsen geltend gemacht.

5. und 6.: Nach Gesprächen und Interventionen der Schweiz im Jahr 2023 hat Italien seine Schulden konsequent abgebaut. Im gleichen Jahr wurde zudem eine Verrechnungsvereinbarung abgeschlossen, die eine vereinfachte Begleichung zumindest eines Teils der Forderungen ermöglicht. Ausstehende Forderungen werden seither regelmässig beglichen, und die gesetzlichen Vorgaben werden von italienischer Seite zuverlässig eingehalten. Die Schweizer Verbindungsstelle steht mit dem italienischen Ministero della Salute in engem und regelmässigem Austausch, insbesondere zur besseren Regelung der Kostenerstattung mit Bezug zur Enklave Campione. Zwar sieht das europäische Koordinierungsrecht keine eigentlichen Garantien vor, doch funktioniert das System der Leistungsaushilfe gegenüber den EU- und EFTA-Staaten seit Einführung der Personenfreizügigkeit insgesamt zufriedenstellend.

8. Die Gemeinsame Einrichtung KVG als Verbindungsstelle für die Schweiz finanziert die Kosten der Behandlungen, die europäische Versicherte in der Schweiz erhalten, vor und verlangt von den betreffenden Versicherern über die Verbindungsstelle des jeweiligen Landes deren Rückerstattung. Die aus diesem Mechanismus entstehenden Verwaltungskosten belasten das Budget der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Die Kosten für Behandlungen, die Schweizer Versicherte in europäischen Staaten in Anspruch nehmen, werden im Übrigen vom betreffenden europäischen Staat vorausbezahlt und die Schweiz erstattet die Kosten nachträglich zurück. Da die durch die Vorfinanzierung entstehenden Zinskosten sowie die Kosten der Aufgaben, welche die Gemeinsame Einrichtung KVG als Verbindungsstelle erfüllt, vom Bund finanziert werden (Art. 18 Abs. 6 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, SR 832.10, i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Verordnung über die Krankenversicherung, SR 832.102), haben die Fristen für die Erstattung der Leistungen in diesem Rahmen keine Auswirkungen auf die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung.

9. Die Frage der Kostenerstattung durch Italien mit Bezug zum Unglück in Crans Montana ist noch nicht geklärt. Derzeit finden zwischen der Schweiz und Italien Gespräche auf technischer Ebene in Bezug auf diese Ausnahmesituation statt. Anzumerken bleibt, dass das System der Leistungsaushilfe im Allgemeinen gut funktioniert.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 25.09.2026. Необроблені дані

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