Schweinehaltung. Weisen die jüngsten Enthüllungen auf Lücken im Schweizer Tierschutzrecht hin?
подано 09.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
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Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
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Die Bilder aus einem Schweinehaltungsbetrieb im Kanton Waadt, die kürzlich publik wurden, haben zu Recht für Aufregung gesorgt. Sie zeigen insbesondere die brutale Behandlung von Sauen sowie Methoden zur Tötung geschwächter Ferkel, die daran zweifeln lassen, dass das Tierschutzrecht des Bundes eingehalten wird.
Auch wenn dieser Fall nicht zu einem Generalverdacht gegenüber den Landwirtschaftsbetrieben führen darf, so wirft er doch Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit des geltenden Bundesrechts auf.
Daher bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt er die enthüllten Fakten und die Verstösse gegen das Tierschutzrecht des Bundes, die dadurch allenfalls aufgedeckt werden können?
2. Ist er der Ansicht, dass die heutigen Tierschutzvorschriften des Bundes, die das Töten kranker, verletzter oder nicht lebensfähiger Tiere regeln, einen ausreichenden Schutz vor vermeidbarem Leiden gewährleisten?
3. Verfügt er über Daten zu den Tötungsmethoden, die in Schweizer Betrieben bei geschwächten Ferkeln angewendet werden, sowie zur Häufigkeit der Kontrollen dieser Praktiken?
4. Wie viele Verstösse gegen das Tierschutzrecht wurden in den letzten zehn Jahren in Schweinehaltungen festgestellt und wie hat sich diese Zahl entwickelt?
5. Ist er der Ansicht, dass die im Bundesrecht vorgesehenen Sanktionen abschreckend genug sind, um Tierquälerei in den Tierhaltungen zu verhindern?
6. Hat er untersucht, inwieweit bestimmte problematische Praktiken allenfalls durch die Kosten möglicher Alternativen begünstigt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Euthanasierung kranker oder sterbender Tiere?
7. Ist er der Ansicht, dass die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die in den Betrieben mit Tieren umgehen oder diese töten, ausreichend sind?
8. Beabsichtigt er, Verschärfungen vorzuschlagen in Bezug auf die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, die Kontrollen oder die Dokumentationspflichten für Schweinehaltungen?
9. Welche Massnahmen plant er, um sicherzugehen, dass die kürzlich aufgedeckten Fälle von Tierquälerei nicht Abbild einer weit verbreiteten Praxis sind?
10. Ist er der Ansicht, dass die Arbeitsbedingungen in bestimmten Betrieben mit den Zielen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz vereinbar sind, insbesondere die psychologischen Auswirkungen, die eine wiederholte Konfrontation mit Tierleid und Tötungshandlungen haben kann?
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Позиція Федеральної ради
1. und 2. Wenn die gemeldeten Vorfälle von den zuständigen Behörden bestätigt werden, stuft sie der Bundesrat als besorgniserregend und nicht vereinbar mit den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung ein (TSchG; SR 455). Diese verbietet es, Tieren vermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen, und sieht vor, dass ihre Tötung auf nicht tierquälerische Weise erfolgen muss. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltenden Bestimmungen klar sind. Die kürzlich bekannt gewordenen Fälle weisen nicht auf eine Lücke im Rechtsrahmen hin, sondern machen deutlich, wie wichtig eine rigorose Anwendung der geltenden Vorschriften ist. Für die aufgedeckten möglichen Verstösse sind die kantonalen Behörden zuständig, die diese untersuchen und gegebenenfalls gemäss dem anwendbaren Recht sanktionieren werden.
3. und 4. Der Bundesrat verfügt weder über detaillierte nationale Statistiken zu den in den Betrieben tatsächlich eingesetzten Tötungsmethoden noch über eine konsolidierte Bundesstatistik der Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung in Schweinehaltungen. Die verfügbaren Informationen stammen hauptsächlich von den kantonalen Behörden, die im Rahmen von risikobasierten Kontrollen für den Vollzug der Gesetzgebung zuständig sind. Die Tötungsmethoden werden analysiert, wenn sie Teil der Kontrollpunkte sind oder wenn ein Verdacht auf einen Verstoss besteht. Mit den verfügbaren Daten lassen sich keine Rückschlüsse auf eine allgemeine Entwicklung der Praktiken in der Branche ziehen.
5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die im Bundesrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich zweckmässig sind. Wie abschreckend sie sind, ist jedoch auch abhängig von der Aufdeckung der Verstösse und ihrer effektiven Verfolgung.
6. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die landwirtschaftlichen Betriebe unter wirtschaftlichem Druck stehen. Dieser rechtfertigt jedoch keine Praktiken, die gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen. Die gesetzlichen Anforderungen gelten unabhängig von wirtschaftlichen Überlegungen.
7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die im Bundesrecht vorgesehenen die Ausbildungs- und Sachkundeanforderungen angemessen sind. Sie sollen gewährleisten, dass die betroffenen Personen über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um mit Tieren umzugehen und sie, falls erforderlich, vorschriftsgemäss zu töten.
8. und 9. Nach Ansicht des Bundesrats ist eine Änderung der Bundesvorschriften aufgrund der kürzlich publik gemachten Vorfälle zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. Er ist der Meinung, dass der aktuelle Rechtsrahmen einen angemessenen Schutz bietet, sofern die Vorschriften konsequent angewendet werden. Er wird die Ergebnisse der laufenden Untersuchungen verfolgen und gemeinsam mit den kantonalen Behörden prüfen, ob eine Anpassung der Kontrollmodalitäten oder ein verstärkter Austausch über Best-Practice-Beispiele erforderlich sind. Aus den bisher bekannten Fällen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich um weit verbreitete Praktiken handelt.
10. Der Bundesrat misst sowohl dem Tierschutz als auch der Gesundheit der Personen, die sich um die Tiere kümmern, grosse Bedeutung bei. Ein Umgang, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht, trägt auch zur Vermeidung von Situationen bei, die für das Personal psychisch belastend sein können. Die Arbeitgeber sind nach wie vor zuständig für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
