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Парламент / Справи / 26.3599

26.3599MotionEJPDвідкрита

Familiennachzug. Verlässlicher Nachweis von Identität und Abstammung zur Verhinderung von Missbrauch

подано 10.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

Soziale FragenWissenschaft und ForschungMigration

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Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen für den Familiennachzug von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen AusländerInnen so anzupassen, dass: 1. die Identität und das Verwandtschaftsverhältnis durch amtliche, zuverlässige und überprüfbare Beweismittel nachzuweisen sind; 2. die blosse Glaubhaftmachung nur noch ausnahmsweise genügt, wenn die Beschaffung entsprechender Nachweise objektiv unmöglich oder unzumutbar ist; 3. DNA-Analysen regelmässig angeordnet werden, wenn der Familiennachzug gemäss der in Ziffer 2 der Motion vorgesehenen Ausnahme erfolgt; 4. die Kosten solcher DNA-Analysen grundsätzlich von den Gesuchstellenden zu tragen sind.

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Der Familiennachzug stellt einen wichtigen Bestandteil des schweizerischen Migrationsrechts dar. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Identität der betroffenen Personen sowie die geltend gemachten familiären Beziehungen mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können.

Die heutige Praxis stützt sich insbesondere bei Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen teilweise auf den Grundsatz der Glaubhaftmachung. Dieser Ansatz ist nachvollziehbar, wenn aufgrund von Krieg, Verfolgung oder dem Zusammenbruch staatlicher Strukturen keine verlässlichen Dokumente beschafft werden können. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung, dass die Qualität und Überprüfbarkeit von Zivilstandsregistern und Identitätsdokumenten je nach Herkunftsland stark variieren. In einzelnen Staaten sind Register unvollständig, schwer überprüfbar oder besonders anfällig für Fälschungen.

Die Anerkennung von Identität und Abstammung allein aufgrund einer Glaubhaftmachung kann deshalb zu Fehlentscheiden führen und das Vertrauen in den Familiennachzug schwächen. Um die Integrität des Systems zu stärken, sollen Identität und Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich durch zuverlässige und überprüfbare Beweise nachgewiesen werden.

Wo begründete Zweifel bestehen und Dokumente keine ausreichende Sicherheit bieten, sollen DNA-Analysen als objektives und wissenschaftlich anerkanntes Beweismittel eingesetzt werden können. Die Kosten solcher Untersuchungen sollen grundsätzlich von den Gesuchstellenden getragen werden.

Mit dieser Anpassung wird sichergestellt, dass der Familiennachzug weiterhin den tatsächlich anspruchsberechtigten Personen offensteht, gleichzeitig aber Missbrauch wirksamer verhindert und die Glaubwürdigkeit des Migrationssystems gestärkt wird.

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Der Bundesrat hält fest, dass die aktuellen Rechtsgrundlagen und die geltende Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) den Forderungen des Motionärs bereits entsprechen.

Asylsuchende müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 AsylG, SR 142.31). Sämtliche Voraussetzungen für den asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Familiennachzug – namentlich die Identität der gesuchstellenden Person, das Familienverhältnis zum in der Schweiz originär anerkannten Flüchtling oder zur vorläufig aufgenommenen Person (z. B. rechtsgültige Ehe oder Abstammungsverhältnis) und eine tatsächlich gelebte schützenswerte Beziehung – sind von der gesuchstellenden Person mit entsprechenden Dokumenten (z. B. Heirats- oder Geburtsurkunden) nachzuweisen. Ist es für die gesuchstellende Person ausnahmsweise objektiv nicht möglich oder unzumutbar, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, muss sie nachvollziehbare Gründe dafür vorbringen. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug sind dann durch begründete, widerspruchsfreie und möglichst belegte Darlegungen, glaubhaft zu machen.

DNA-Analysen werden bereits heute konsequent eingesetzt, wenn begründete Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis bestehen, widersprüchliche Angaben zu den Identitäten gemacht wurden oder Dokumente keine ausreichende Sicherheit bieten (Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen [GUMG; RS 810.12]).

Die Kosten solcher DNA-Untersuchungen werden grundsätzlich von den Gesuchstellenden getragen. Der Bund übernimmt nur in Fällen von nachgewiesener Bedürftigkeit die Kosten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

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