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Парламент / Справи / 26.3716

26.3716InterpellationWBFвідкрита

Überstunden. Werden Verkäuferinnen vom Arbeitsgesetz im Stich gelassen?

подано 17.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (09.09.2026)

Soziale FragenBeschäftigung und ArbeitZivilrecht

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In seiner Stellungnahme zur Motion 26.3188, die auf einen besseren Schutz der Teilzeitarbeit abzielt und die er ablehnt, stützt sich der Bundesrat zur Begründung auf das Arbeitsgesetz (ArG). Allerdings verschleiert die theoretische Auslegung dieses Gesetzes gravierende Ungleichbehandlungen, insbesondere in prekären Beschäftigungsbereichen.

Einerseits bezeichnet der Bundesrat die Anwendung von Artikel 13 ArG, wonach das Verkaufspersonal verpflichtet ist, bis zu 60 Überzeitstunden pro Jahr ohne jeglichen vorgeschriebenen Lohnzuschlag zu leisten, als akzeptabel. In diesem körperlich anstrengenden, schlecht bezahlten und überwiegend von Frauen geprägten Bereich schreibt das Gesetz somit vor, dass mehr als eineinhalb Wochen unentgeltliche Mehrarbeit zu leisten sind.

Andererseits beruft sich der Bundesrat auf Artikel 36 ArG und stellt fest, dass ein Elternteil nicht ohne seine Zustimmung zu Überzeitarbeit herangezogen werden darf. Er unterschlägt jedoch, dass hier eine rechtliche Lücke klafft: Dieser Schutz greift erst ab einer Arbeitszeit von mehr als 45 oder 50 Stunden. So können einer Mutter, die zu 40 Prozent beschäftigt ist, unter Berufung auf das Obligationenrecht Dutzende von Überstunden pro Woche auferlegt werden, ohne dass der im ArG vorgesehene Schutz für Elternteile zu irgendeinem Zeitpunkt greift.

• Im Namen welcher sozialen Gerechtigkeit und welcher Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hält es der Bundesrat öffentlich für akzeptabel, dem Personal im Detailhandel 60 Überzeitstunden pro Jahr ohne Zuschlag aufzuerlegen (Art. 13 ArG)?

• Räumt der Bundesrat ein, dass der Schutz der Elternteile nach Artikel 36 ArG bei Teilzeitarbeit weitgehend wirkungslos ist, da es bei einer Person, die zu 40 Prozent arbeitet, zu erheblichen Erhöhungen der Arbeitszeit kommen kann, ohne dass jemals die gesetzliche Schwelle von 45 oder 50 Stunden erreicht wird, ab der dieser Person ein Ablehnungsrecht zusteht?

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1. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage 26.7372 erläutert hat, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Leistung von Überzeit für Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden zumutbar sei, insbesondere aufgrund der Vorteile, die sie geniessen. So würden sie beispielsweise keine Abzüge von ihrem Monatsgehalt wegen kürzerer Abwesenheit zu persönlichen Zwecken erleiden (s. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Arbeitsgesetzes, BBl 1960 II 909, S. 972). Die Bestimmung zur Überzeitarbeit ohne Lohnzuschlag gilt nicht nur für das Verkaufspersonal, auch das Büropersonal, technische Angestellte und andere Gruppen von Arbeitnehmenden sind davon betroffen.

2. Die Stunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, aber unter der gesetzlichen Schwelle von 45 oder 50 Stunden liegen, gelten als Überstunden und sind in Artikel 321c des Obligationenrechts (OR; SR 220) geregelt. In diesem Rahmen haben auch Teilzeitbeschäftigte Rechte: So kann etwa eine Person mit einem Beschäftigungsgrad von 40 Prozent nur zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden, wenn dies notwendig ist und ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c Abs. 1 OR). Arbeitnehmende mit Familienpflichten dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Zudem haben sie auf Verlangen Anspruch auf eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden (Art. 36 Abs. 1 und 2 ArG). Das Recht, Überzeitarbeit im Einklang mit dem ArG zu verweigern, findet indessen erst Anwendung, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten ist.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.