Entwicklung der Medikamentenpreise zu Lasten der OKP (1)
подано 18.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Шлях через палати
Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
Ще немає рішення палати чи комісії.
Поданий текст
Gemäss Informationen des BAG sind die Medikamente 2024 mit über 9,2 Milliarden Franken der zweitgrösste Kostenblock bei den Gesundheitsausgaben, die über die OKP finanziert werden. Die Kosten für Medikamente sind in den letzten zehn Jahren um 50% gewachsen. Insbesondere aufgrund neuer, teurer Medikamente zur Behandlung von Krebs, seltenen Erkrankungen, Diabetes und Übergewicht. Die Innovation spielt bei dieser Entwicklung ebenfalls eine wichtige Rolle.
Es wurde festgestellt, dass der Medikamentenkonsum immer mehr zunimmt. Gemäss der Schweiz. Gesundheitsbefragung des BFS hat 55% der Bevölkerung 2022 in den letzten sieben Tagen vor der Befragung ein Medikament genommen. Der Medikamentenkonsum ist über den gesamten Beobachtungsraum kontinuierlich gestiegen; 1992 lag dieser Anteil noch bei 38% und 2017 bei 50%. Frauen (59%) nehmen häufiger Medikamente ein als Männer (51%). Der Anteil steigt mit zunehmendem Alter an und erreicht bei Personen ab 75 Jahren 86%.
Gemäss verschiedenen Medienberichterstattungen vom 7. Juni 2026, ergab nun auch noch eine neue Studie, dass zumindest eine Krebstherapie deutlich zu hoch dosiert war (Artikel «Die Hälfte wäre genug» erschienen im SonntagsBlick vom 7. Juni 2026). Das untersuchte Krebsmedikament könnte demnach auch dreimal seltener verabreicht werden, ohne an Wirkung zu verlieren. Dadurch würden Kosten und Nebenwirkungen sinken. Es ist vorstellbar, dass dies auch andere Medikamente betreffen könnte.
Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:
• Wie beurteilt der Bundesrat den effektiven Beitrag neuer Arzneimittel zum Kostenwachstum in der OKP, und welche Massnahmen beabsichtigt er zu ergreifen, um zu verhindern, dass diese Kostenentwicklung hauptsächlich von den Prämienzahlern getragen wird?
• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die für Innovation gewährten Preiszuschläge ausschliesslich auf einem nachgewiesenen und verhältnismässigen therapeutischen Fortschritt beruhen?
• Welche konkreten Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einführung sogenannter innovativer Arzneimittel den Einsatz kostengünstigerer, therapeutisch gleichwertiger Alternativen – insbesondere Generika und Biosimilars – nicht behindert?
• Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um sicherzustellen, dass die zunehmende Verschreibung von Medikamenten medizinisch notwendig und angemessen ist und nicht zu einer Überversorgung führt?
Цей текст є лише німецькою.
Позиція Федеральної ради
1. Analysen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) aus dem Jahr 2025 zeigen, dass die Kosten für Medikamente, die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden, seit 2014 überdurchschnittlich stark um über 50 Prozent angestiegen sind (siehe www.bag.admin.ch > Medienmitteilungen > Medienmitteilung vom 30. Januar 2026 > 2025: Höchster Stand von Aufnahmen neuer Medikamente in die Spezialitätenliste).
Neuere Medikamente machen dabei einen grossen Anteil aus, rund 22 Prozent der Arzneimittelkosten entfallen auf Medikamente, die in den letzten 5 Jahren neu von der OKP vergütet werden, und 61 Prozent der Kosten auf Medikamente, die seit 2014 von der OKP vergütet werden (Stand 2025). Patentgeschützte Medikamente machen ca. 50 Prozent des Medikamentenumsatzes der OKP aus (vgl. Antwort auf Ip. 26.3196 Gysin Greta «Wie lässt sich die Forderung nach höheren Medikamentenpreisen mit hohen Gewinnen der Pharmafirmen vereinbaren?»). Diese Kostenentwicklung der Medikamente im ambulanten Bereich geht aktuell ausschliesslich zulasten der Prämienzahlenden. Ab 2028 werden die Kantone über Steuereinnahmen die Kosten aller Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung, also auch die Medikamentenkosten im ambulanten Bereich, zu 26.9 Prozent mittragen. Eine Anpassung der über Prämien oder Steuern finanzierten Anteile würde eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen voraussetzen.
2. und 3. Ein Innovationszuschlag von bis zu maximal 20 Prozent kann im therapeutischen Quervergleich mit anderen, bereits vergüteten Arzneimitteln nur gewährt werden, sofern anhand kontrollierter klinischer Studien nachgewiesen ist, dass mit dem Arzneimittel ein bedeutender therapeutischer Fortschritt erzielt wird. Das BAG hat in Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern und der Pharmaindustrie sowie in Abstimmung mit der Eidgenössischen Arzneimittelkommission Nutzenbewertungsmodelle zur Prüfung und Quantifizierung eines Innovationszuschlags erarbeitet. Aufgrund hoher, in den meisten Fällen nicht effektiv vergüteter Preise im Auslandpreisvergleich kommt es oft dazu, dass neue Arzneimittel weit über 20 Prozent teurer sind als bisherige Arzneimittel. So waren die Preise neuer Krebsarzneimittel im Jahr 2024 im Durchschnitt über 80 Prozent teurer als bisherige Therapien. Der Bundesrat schlägt im Rahmen der laufenden Verordnungsrevision bei den Anpassungen zur Preisfestsetzung vor, dass Arzneimittel ohne Zusatznutzen nicht mehr kosten dürfen als bisherige Therapien.
3. und 4. Ein Arzneimittel kann bei Bedarf mit einer Limitierung versehen werden, die in der Spezialitätenliste den wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Einsatz definiert. Limitierungen schränken die Indikation von Swissmedic ein und können den wirksamen und zweckmässigen Einsatz festlegen. Zum Bespiel bei Arzneimitteln zur Behandlung von Adipositas die Verschreibung durch spezialisierte Zentren oder den Einsatz bei bestimmten Patientengruppen mit hohem medizinischem Bedarf und Nutzen. Sofern vorhanden, berücksichtigt das BAG auch geeignete Leitlinien. In Limitierungen kann aber auch aufgrund der Wirtschaftlichkeit festgelegt werden, dass ein Arzneimittel nur nach Versagen der bisherigen kostengünstigen Standardbehandlung vergütet werden darf, oder dass eine Verschreibung nur bei bestimmten schweren medizinischen Umständen, die durch die Standardtherapie nicht adäquat behandelt werden können, erfolgen soll.
Nach Patentablauf kann auf teure Originalpräparate ein erhöhter Selbstbehalt von 40 Prozent anfallen (Art. 38a Abs. 1 Krankenpflege-Leistungsverordnung, SR 832.112.31), wenn der Preis nicht gesenkt wird. Diese Regel schafft Anreize, vermehrt kostengünstige Nachahmerprodukte mit gleicher Wirkung zu verwenden.
Für Arzneimittel, die medizinisch nicht notwendig sind oder zu einer Überversorgung führen könnten und somit nicht zweckmässig und/oder nicht wirtschaftlich sind, kann eine entsprechende Vergütung durch die OKP abgelehnt werden.
Цей текст є лише німецькою.
Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
