«Abbayes vaudoises». Ist die leihweise Abgabe von Waffen unmöglich?
подано 18.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Шлях через палати
Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
Ще немає рішення палати чи комісії.
Поданий текст
Anfang Juni, mitten in der Zeit der Festlichkeiten, die von den «abbayes vaudoises» (Waadtländer Abteien) organisiert werden, wurden die Abteien darüber informiert, dass der Kanton Waadt ihnen keine Ordonnanzwaffen mehr ausleiht, wie er dies traditionellerweise und unter sehr strikten Auflagen getan hat. Das kantonale Amt für zivile Sicherheit und Militär erklärt, keine Wahl gehabt zu haben: Nach einer Neubeurteilung seiner langjährigen Praxis komme es zum Schluss, dass keine ausreichende rechtliche Grundlage dafür existiere, den »abbayes vaudoises» die Waffen, die vom Kanton aufbewahrt werden, leihweise abzugeben.
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
• Widerspricht es in jedem Fall dem Bundesrecht, wenn die Kantone Armeegewehre, die sie aufbewahren, leihweise an die «abbayes vaudoises» abgegeben?
• Unter welchen Bedingungen können die Kantone derzeit Waffen an Vereine für deren Veranstaltungen ausleihen?
• Ist der Bundesrat der Meinung, dass traditionelle und beliebte Veranstaltungen, die den Schiesssport in der Schweiz stärken, unterstützt werden müssen?
• Ist der Bundesrat, falls eine rechtliche Grundlage fehlen sollte, dazu bereit, diesen Mangel zu beheben – sei es auf dem Verordnungsweg oder indem er dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorlegt?
Цей текст є лише німецькою.
Позиція Федеральної ради
1./2. Die Abgabe von Leihwaffen ist in der Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS; SR 512.311) wie folgt geregelt:
• Unpersönlichen Leihwaffen können gemäss Artikel 3, 48 und 49 der Schiessverordnung des VBS an anerkannte Schiessvereine im Rahmen von Jungschützen-, Pistolenjuniorenkursen und Jugendschiessanlässe abgegeben werden.
• Persönliche Leihwaffen können gemäss Artikel 45 der Schiessverordnung VBS an bezugsberechtigte Schützinnen und Schützen abgegeben werden.
Zudem dürfen gemäss Artikel 41 der Schiessverordnung des VBS persönliche Leihwaffen an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen im Sinne von Artikel 20 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10) ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.
Die «abbayes vaudoises» sind keine anerkannten Schiessvereine, deshalb ist die direkte Abgabe unpersönlicher Leihwaffen an diese aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht möglich. Möglich ist aber, dass bezugsberechtigte Schützinnen und Schützen ihre persönlichen Leihwaffen an Dritte ausleihen.
3. Der Bundesrat befürwortet die Schützentradition der Schweiz und unterstützt deswegen bereits heute solche Veranstaltungen mit der Abgabe von verbilligter Ordonnanzmunition und einer kontrollierten Abgabe von Leihwaffen (gemäss Antwort auf die Fragen 1 und 2).
4. Mit der vorhandenen Rechtsgrundlage können berechtigte Schützinnen und Schützen persönliche Leihwaffen beziehen und bereits heute im Rahmen der Veranstaltungen der «abbayes vaudoises» nutzen.
Damit für Anlässe der «abbayes vaudoises» auch unpersönliche Leihwaffen abgegeben werden könnten, müsste die Rechtsgrundlage gelockert werden, was dann konsequenterweise auch für andere Schiessanlässe gelten müsste. Eine solche Anpassung der Rechtsgrundlagen hätte neben einem logistischen und administrativen Mehraufwand bei der Bereitstellung der Waffen, insbesondere auch Mehraufwände an den Schiessveranstaltungen zur Folge, um die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten.
Mit der bestehenden Regelung ist die Abgabe unpersönlicher sowie persönlicher Leihwaffen kontrolliert und nachvollziehbar, weshalb der Bundesrat an der geltenden Regelung festhält.
Цей текст є лише німецькою.
Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
