Qualität im Gesundheitswesen sichern. Auch durch die Digitalisierung
подано 19.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
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Die Qualität im Gesundheitswesen ist von höchster Bedeutung. Seit Inkrafttreten des KVG im Jahr 1996 wird von den Akteuren erwartet, dass sie in angemessener Form die Qualität sichern und weiterentwickeln. Inzwischen bestehen zahlreiche Instrumente und Gefässe zur Qualitätssicherung- und förderung. Dazu gehört seit 2021 auch die Eidgenössische Qualitätskommission, die auch nach 4 Jahren noch keine Empfehlungen oder verbindliche Vorgaben vorgelegt hat (vgl. Interpellation 25.3439). Festzustellen ist auch, dass für die Versicherten keine verständlichen und transparenten Qualitätsdaten und Vergleiche vorliegen. Gleichzeitig kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Vorfällen, bei denen die Qualität der Versorgung ungenügend oder gar gravierend mangelhaft war (u. a. der Skandal am Universitätsspital Zürich).
Der Gesetzgeber hat verschiedene Instrumente zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität eingeführt. Dazu zählen insbesondere die EQK (einschliesslich ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Koordination mit der EKKQ), die Qualitätsverträge nach Art. 58a KVG, der ANQ, nationale Register, Qualitätsindikatoren des Bundesamtes für Gesundheit, Qualitätszirkel sowie Guidelines und weitere Instrumente.
Die Interpellantin bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
• Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Ziele von Art. 58 KVG mit den aktuellen bundesrechtlichen Massnahmen, insbesondere den Qualitätsverträgen und der EQK, erreicht werden können? Weshalb?
• Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Investitionen des Bundes in die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie die derzeit gesetzlich verankerten Massnahmen mit Blick auf ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis grundsätzlich überprüft und gegebenenfalls neu ausgerichtet werden sollten? Weshalb?
• Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die bestehenden Qualitätsmassnahmen ausreichend mit den übrigen Investitionen des Bundes in das Gesundheitswesen abgestimmt sind, um Synergien optimal zu nutzen? Im Besonderen wird auf die Projekte zur digitalen Transformation des Gesundheitswesens verwiesen, die einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität leisten könnten.
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Позиція Федеральної ради
1. Mit Inkrafttreten der Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit am 1. April 2021 wurde dem Bundesrat die Aufgabe übertragen, jeweils für vier Jahre die Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) festzulegen (Art. 58 KVG). Zur Realisierung dieser Ziele wurde die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK; Art. 58b ff. KVG) eingesetzt. Zudem müssen die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer Qualitätsverträge abschliessen (Art. 58a KVG) mit dem Ziel, gesamtschweizerisch einheitliche und verbindliche Qualitätskriterien festzulegen.
Wie in der Stellungnahme zur Interpellation 25.3439 Wyss «Einschätzung der Effizienz und Effektivität der Eidgenössischen Qualitätskommission» ausgeführt, führt die EQK langfristige Arbeiten wie die Ausarbeitung eines nationalen Monitorings und eines Dashboards durch. Seit dem 30. März 2026 ist die Plattform (https://qualitaetsplattform.ch/) mit den ersten Indikatoren zu Langzeitpflegeeinrichtungen für die Öffentlichkeit zugänglich. Weitere Informationen werden nach und nach hinzukommen. Die Empfehlungen zu den Inhalten und zum Nutzerkreis des nationalen Monitoringsystems werden ihrerseits von der EQK bis Ende Jahr erwartet. Was die Qualitätsverträge betrifft, so hat der Bundesrat bislang lediglich den Vertrag für den Spitalbereich genehmigt. Im September 2025 gab die EQK diesbezüglich Empfehlungen an die Vertragspartner heraus. Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer scheinen Schwierigkeiten zu haben, ihrer Umsetzungspflicht nachzukommen. Dieser Rückstand verzögert die Erreichung der Vierjahresziele des Bundesrats.
2. Das Ziel des Bundesrats ist eine systematische und strukturierte Verbesserung der Leistungsqualität. Die EQK trägt zur Erreichung dieses Ziels bei. Abgesehen vom Rahmenkredit der EQK wurden keine zusätzlichen finanziellen Mittel für die Qualitätsentwicklung gesprochen. Angesichts der Budgetkürzungen in der Bundesverwaltung und insbesondere im BAG ist eine Überprüfung der Rechtsgrundlagen kaum denkbar. Die Finanzkontrolle hat für dieses Jahr eine Evaluation der Massnahmen zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der obligatorischen Krankenversicherung vorgesehen. Im Rahmen dieser Evaluation sollen die Zweckmässigkeit der aktuellen Massnahmen geprüft und entsprechende Empfehlungen formuliert werden.
3. Die Bestrebungen zur Qualitätsentwicklung beziehen alle Akteure auf allen Ebenen des Systems ein. Die EQK berät den Bundesrat, die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer hinsichtlich der Koordination der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung. Das nationale Programm DigiSanté, das im Auftrag des Bundesrats vom BAG in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik (BFS) umgesetzt wird, zielt darauf ab, die digitale Transformation des Gesundheitssystems zu fördern.
Da ein Grossteil der Qualitätsmassnahmen auf zuverlässigen, interoperablen und datenschutzkonformen digitalen Systemen aufbauen, ist eine enge Abstimmung zwischen Qualitätsaktivitäten und dem Programm DigiSanté notwendig. Nur durch eine gemeinsame Planung mit allen Akteuren, die Sicherstellung der Umsetzung harmonisierter Standardisierungsvorgaben, umfassende und konsequent Ende‑zu‑Ende konzipierte Digitalisierungsprojekte und -prozesse sowie koordinierte Umsetzungs- und Evaluationsprozesse könnten Effizienz, Messbarkeit und Nachhaltigkeit der Qualitätsentwicklung gewährleistet werden. Diese Abstimmung erfolgt aufgrund der engen Aufgabenabgrenzung der Akteure heute noch nicht.
Im BAG wird derzeit geprüft, in welcher Form die Abstimmung künftig zielführend erfolgen kann.
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
