TFA: Welche Informationen braucht der Bundesrat noch, bevor er das Vorsorgeprinzip anwendet?
подано 01.10.2026 на сесії «Herbstsession 2026»Перша палата: Національна радаEingereicht (01.10.2026)
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Поданий текст
In seiner Antwort auf die Interpellation 26.3984 schreibt der Bundesrat: «Die Einstufung als ‹vermutlich reproduktionstoxisch› beruht derzeit auf einer Stellungnahme des Risikoausschusses der [ECHA]. Sie ist ein wichtiges wissenschaftliches Signal». Um in der EU rechtlich verbindlich zu werden, muss die Einstufung jedoch formell angenommen werden.
Der Bundesrat führt weiter aus, dass «die Anwendung von Artikel 148a LwG (Vorsorgemassnahmen) [...] konkrete Hinweise auf ein ernsthaftes Risiko unter bestimmten Anwendungsbedingungen voraus[setzt]. Diese Bestimmung verlangt keine endgültige wissenschaftliche Gewissheit».
Das Vorsorgeprinzip bedeutet somit, dass «Schutzmassnahmen auch bei wissenschaftlicher Unsicherheit ergriffen werden können, wenn aufgrund der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen unannehmbare Auswirkungen plausibel erscheinen und deren Eintritt wahrscheinlich oder die möglichen Folgen weitreichend sein können».
TFA ist äusserst langlebig und wasserlöslich; es wieder aus dem Wasser zu entfernen, ist kaum möglich, es sei denn, es werden massive Investitionen getätigt und Steuergelder in erheblichem Umfang eingesetzt. Die Daten zeigen, dass TFA in erster Linie über Kältemittel und Pestizide in die Umwelt gelangen.
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Обґрунтування
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Kann er bestätigen, dass der Risikoausschuss der ECHA aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besteht und die Stellungnahmen gestützt auf wissenschaftliche Daten erarbeitet werden? Wenn nein, wer hat Einsitz in den Ausschuss?
2. Befassen sich die Schweizer Zulassungsbehörden mit der Frage? Wenn ja, was ist ihr Fahrplan? Wenn nein, wieso nicht?
3. Kommt der Bundesrat angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zum Schluss, dass unannehmbare Auswirkungen von TFA plausibel erscheinen und deren Eintritt wahrscheinlich oder die möglichen Folgen weitreichend sein können? Wenn ja, was wird er tun? Wenn nein, warum nicht?
4. Welchen Unterschied macht er zwischen einem «wichtige[n] wissenschaftliche[n] Signal» - der Beurteilung der Toxizität eines Stoffs durch eine anerkannte innerstaatliche Institution - und «konkrete[n] Hinweise[n] auf ein ernsthaftes Risiko»? Nach welchen Kriterien werden Informationen als «konkrete Hinweise» eingestuft und von wem müssen die Informationen kommen, damit der Bundesrat sie ernst nimmt?
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 06.11.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
