Gemeinsame Erwachsenenadoption durch geschiedene frühere Ehegatten ermöglichen
подано 02.10.2026 на сесії «Herbstsession 2026»Перша палата: Національна радаEingereicht (02.10.2026)
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Поданий текст
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Zivilgesetzbuches vorzulegen, welche die gemeinsame Adoption einer volljährigen Person durch frühere Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen und Partner ermöglicht.
Die Regelung soll auf Fälle beschränkt werden, in denen:
a. die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person aufgelöst wurde;
b. die beiden früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partnerinnen und Partner der zu adoptierenden Person vor der Auflösung gemeinsam während mindestens eines Jahres Pflege und Erziehung gewährt haben; und
c. sie nach der Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bis zum Eintritt der Volljährigkeit weiterhin regelmässig und in wesentlichem Umfang an ihrer Betreuung und Erziehung beteiligt waren.
Die Regelung hat sicherzustellen, dass die Adoption nur zulässig ist, wenn sie der rechtlichen Anerkennung einer tatsächlich gelebten gemeinsamen Eltern-Kind-Beziehung dient und dem Wohl der zu adoptierenden Person entspricht.
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Обґрунтування
Das geltende Recht erlaubt eine gemeinschaftliche Adoption nur Ehegatten beziehungsweise Personen in einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft. Bei geschiedenen Personen ist eine gemeinsame Adoption ausgeschlossen, selbst wenn beide während der gesamten Kindheit eine gemeinsame soziale Elternschaft wahrgenommen haben.
Sie vermag insbesondere Fälle nicht angemessen abzubilden, in denen die Ehe während der Minderjährigkeit des Kindes geschieden wurde, beide früheren Ehegatten jedoch weiterhin — etwa im Rahmen alternierender Obhut oder eines vergleichbaren Betreuungsmodells — regelmässig und in wesentlichem Umfang für dessen Betreuung und Erziehung verantwortlich blieben.
Die vorgeschlagene Ausnahme soll eng begrenzt bleiben. Sie dient nicht der Begründung einer neuen Elternschaft nach einer Scheidung. Vielmehr soll sie die nachträgliche rechtliche Anerkennung einer bereits während der Minderjährigkeit gelebten gemeinsamen Eltern-Kind-Beziehung insbesondere auch in einer Pflegefamilie ermöglichen. Voraussetzung bleiben die Zustimmung der volljährigen Person, die übrigen allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen und eine Prüfung ihres Wohls.
Die Motion trägt damit dem heutigen Familienalltag Rechnung, ohne den Grundsatz aufzugeben, dass die gemeinschaftliche Adoption regelmässig eine bestehende Paargemeinschaft voraussetzt.
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 23.10.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
