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Парламент / Справи / 26.7463

26.7463Fragestunde. FrageEJPDзавершена

Verwässerung des Schweizerkreuzes

подано 04.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаErledigt (15.06.2026)

StaatspolitikRecht AllgemeinWirtschaft

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

  1. 15.06.2026Національна радаSchriftliche Beantwortung der Frage

Das IGE hat kürzlich die Praxis für Industrieprodukte gelockert: Das Schweizerkreuz darf auch verwendet werden, wenn die Produkte im Ausland produziert wurden, sofern sie in der Schweiz entwickelt wurden. 1. Wie kommt das IGE dazu, diese Praxisänderung ohne breite Konsultation zu beschliessen, hat es nicht seine Kompetenzen überschritten? 2. Teilt der BR meine Auffassung, dass damit ein Wettbewerbsvorteil für die erwünschte Produktion im Inland preisgegeben und der Konsument getäuscht wird?

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• Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist für den Vollzug des Markenschutzgesetzes zuständig. Das Markenschutzgesetz sieht in Artikel 47 Abs. 3ter vor, dass Unternehmen bei im Ausland hergestellten Produkten auf spezifische Tätigkeiten wie «SWISS ENGINEERING» oder «SWISS DESIGN» hinweisen dürfen, sofern diese Tätigkeit vollumfänglich in der Schweiz stattfindet. Das Gesetz äussert sich jedoch nicht dazu, ob in solchen Fällen zusätzlich das Schweizerkreuz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit einer solchen Verwendung ist daher rechtlich nicht abschliessend geklärt und müsste gegebenenfalls von den Gerichten beurteilt werden.

• Die Schweiz belegt seit Jahren den ersten Platz im Global Innovation Index und gilt damit als weltweit führender Innovationsstandort. Forschung und Entwicklung sind zentrale Pfeiler der Schweizer Wirtschaft und leisten einen bedeutenden Beitrag zur Wertschöpfung. Produkte, die im Ausland hergestellt, aber in der Schweiz entwickelt oder entworfen werden, dürfen neu gemäss Praxisanpassung des IGE unter bestimmten, strengen Voraussetzungen mit dem Schweizerkreuz und dem Zusatz «Swiss Engineering» gekennzeichnet werden. Die Verwendung des Schweizerkreuzes darf nicht irreführend sein. Ob mit der neuen Praxis potenzielle Käuferinnen und Käufer über die Herkunft oder die Eigenschaften bestimmter Produkte getäuscht werden, müsste ebenfalls durch ein Gericht beurteilt werden.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

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