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Парламент / Справи / 26.7752

26.7752Fragestunde. FrageEFDзавершена

Senkung des Pauschalabzugs für Menschen mit Zöliakie

подано 16.09.2026 на сесії «Herbstsession 2026»Перша палата: Національна радаErledigt (21.09.2026)

SteuerGesundheit

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

  1. 21.09.2026Національна радаSchriftliche Beantwortung der Frage

Laut dem Kreisschreiben Nr. 11a der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 26. Mai 2026 beträgt der Pauschalabzug für besondere Ernährungskosten und damit auch für die lebensnotwendige Sonderernährung bei Zöliakie ab der Steuerperiode 2027 neu 1500 Franken und nicht mehr 2500 Franken. - Mit wie vielen Mehreinnahmen rechnet der Bund, und wie viele Steuerpflichtige sind betroffen? - Welche Auswirkungen ergeben sich für die Kantone und Gemeinden, die das Kreisschreiben vollumfänglich übernehmen?

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Der Pauschalabzug für besondere Ernährungskosten erfolgt im Rahmen des Abzugs für Krankheitskosten. Dabei können nur die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die für spezielle Ernährung anfallen. Die üblichen Kosten für die Ernährung sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) klärte im Rahmen der Überarbeitung des Kreisschreibens Nr. 11 vom 31. August 2005 ab, ob die Höhe des Pauschalabzugs für besondere Ernährungskosten heute noch sachgerecht ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Pauschalen im Steuerbereich möglichst den effektiven Kosten eines Durchschnittssachverhalts entsprechen.

Die ESTV hat die verfügbaren Schweizer Studien ausgewertet und ergänzend Studien aus dem Vereinigten Königreich, Deutschland und Griechenland beigezogen. Die ausgewerteten Studien deuten darauf hin, dass die durchschnittlichen Mehrkosten einer glutenfreien Ernährung heute deutlich unter dem bisherigen Pauschalabzug von 2'500 Franken liegen und sich in einer Grössenordnung von rund 1'500 Franken pro Jahr bewegen. Berücksichtigt wurde, dass heute – anders als noch 2005 - zahlreiche glutenfreie Alternativprodukte im Detailhandel erhältlich sind. Diese Erkenntnisse bildeten die Grundlage für die Anpassung des Pauschalabzugs.

Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, verfügt die ESTV über keine Daten zu den Steuerabzügen von Krankheits- und Unfallkosten bei der direkten Bundessteuer. Sie kann sich daher nicht zu allfälligen Mehreinnahmen oder zur Anzahl der betroffenen Steuerpflichtigen äussern. Auch für eine Aussage zu den Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden fehlen der ESTV die entsprechenden Daten.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 22.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.