Vorlagen / Justiz / Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit bei der behördlich angeordneten Unterbringung von Personen

Staatsvertrag · Bund (CH)

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit bei der behördlich angeordneten Unterbringung von Personen

Sowohl die Schweiz wie auch Liechtenstein sehen für gewisse Fälle behördlich angeordnete Unterbringungen von Personen vor. Es geht einerseits um Personen, die aufgrund ihres psychischen Zustands der Behandlung und/oder Betreuung in einer Einrichtung bedürfen, und andererseits um Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern leben können. Da Liechtenstein nur über eine sehr beschränkte Infrastruktur verfügt, wird gemäss langjähriger Praxis ein Teil der in Liechtenstein angeordneten Unterbringungen in der Schweiz vollzogen. Mit dem Abkommen wird neu eine staatsvertragliche Grundlage geschaffen. Das Abkommen regelt insbesondere, die Zuständigkeit der Behörden, das anzuwendende Recht, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die Kostentragung, die Polizeibegleitung bei grenzüberschreitenden Transporten und die für die grenzüberschreitende Unterbringung notwendige Zusammenarbeit zwischen den Behörden beider Staaten.

Zusammenfassung von Fedlex, unverändert · proj/2026/98/cons_1

Status
Angekündigt
Volksabstimmung
noch offen
Zuständigkeit
Bund (CH)
Themen
Justiz
Eröffnet von
Bundesrat
Federführend
BJ
Frist
April 2027
  1. GeplantJanuar 2027
  2. Vernehmlassung
  3. ErgebnisberichtBundesrat
  4. Botschaftan das Parlament
  5. ParlamentGeschäftsnummer folgt
  6. Referendum oder Abstimmungfalls es dazu kommt

Noch keine Wirkungsanalyse. schwur.ch analysiert Wirkungen und Rechtswirkungen, sobald der Bundesrat eine Vorlage einem Abstimmungstag zuteilt. Bis dahin stehen hier die amtlichen Angaben, die Dokumente, das Parlament und die Diskussion.

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