Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein modernes Bürgerrecht (Demokratie-Initiative)' / Auswirkungen / Verfahrenskosten, Gebühreneinnahmen und Antragswelle bei Bund, Kantonen und Gemeinden

Öffentliche Haushalte

Verfahrenskosten, Gebühreneinnahmen und Antragswelle bei Bund, Kantonen und Gemeinden

1. OrdnungquantifizierbarRichtung unklarumkehrbarGemeinde-, Kantons- und Bundesverwaltungen (Einbürgerungsstellen, SEM)

Kurz- bis mittelfristig ist mit einem starken Anstieg der Gesuche zu rechnen, weil ein aufgestauter Kreis von Berechtigten gleichzeitig antragsberechtigt würde; das erfordert zusätzliches Personal bei den Einbürgerungsstellen und beim SEM. Längerfristig sinken die Kosten pro Fall, wenn Gespräche, Gemeindeentscheide und Ermessensprüfungen entfallen. Auf der Einnahmenseite dürften Gebühren sinken, weil die heute teils hohen kantonalen und kommunalen Gebühren an ein vereinfachtes Verfahren angepasst werden müssen. Die Basis lässt sich aus der Zahl der jährlichen Einbürgerungen (BFS-Einbürgerungsstatistik) und den kantonalen Gebührentarifen abschätzen.

AmbivalentMethodik

Vollzugsaufwand und Gebühren sind die unmittelbaren Haushaltsfolgen und fehlen in der Liste vollständig.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Gutachter 22.09.2026

Belege anzeigen
stützt

1.2.2. Gebührenverordnung – Verordnung vom 23. November 2005 über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG), SR 141.21, Inkrafttreten: 1. Januar 2006

AmbivalentMethodik

Die Annahme sinkender Gebühreneinnahmen ist zu prüfen: Das Bürgerrecht kennt bereits heute das Prinzip, dass Gebühren höchstens kostendeckend sein dürfen (BüG und GebV-BüG). Sinken die Verfahrenskosten, sinken die Gebühren, aber auch der Aufwand – der fiskalische Nettoeffekt ist damit weniger eindeutig, als «Einnahmen sinken» nahelegt. Der Eintrag ist als QUANTIFIABLE codiert, nennt aber keine einzige Grössenordnung.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 25.09.2026

Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Neben den Einbürgerungsstellen entstehen Kosten an anderen Stellen, die der Eintrag nicht nennt: Strafregister- und Betreibungsauskünfte, Sicherheitsabklärungen bei Ausschlussgründen, Ausstellung von Pässen und Identitätskarten sowie die Nachführung der Stimmregister in den Gemeinden. Diese Folgekosten fallen dezentral an und treffen kleine Gemeinden verhältnismässig stärker.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 25.09.2026

Spricht für AnnahmeSicht Befürworter

Auf der Entlastungsseite fehlen die eingesparten Aufwände im Ausländerrecht: Wer eingebürgert ist, braucht keine Bewilligungsverlängerung, keine Verlängerungsgebühren und keine Kontrollen mehr; die kantonalen Migrationsämter bearbeiten heute jährlich eine grosse Zahl solcher Verlängerungen (SEM-Ausländerstatistik als Bezugsgrösse). Der Eintrag zählt nur die Mehrkosten der Einbürgerung.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 25.09.2026

Spricht für AnnahmeSicht Befürworter

Der befürchtete Gebührenausfall ist im Verhältnis zu den kommunalen und kantonalen Haushalten klein: Einbürgerungsgebühren dürfen ohnehin nur kostendeckend sein und decken damit definitionsgemäss keinen Überschuss. Ein «Einnahmenverlust» im fiskalisch relevanten Sinn entsteht deshalb kaum; relevant ist allein der Personalaufwand während der Übergangsphase.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 30.09.2026

Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Eine Antragswelle bei gleichbleibendem Personal trifft nicht nur die Kosten, sondern die Prüfqualität: Strafregister-, Betreibungs- und Sicherheitsabklärungen sowie die Feststellung des rechtmässigen Aufenthalts würden unter Erledigungsdruck standardisiert. Der Eintrag behandelt die Welle rein als Ressourcenfrage und blendet das Risiko fehlerhafter oder oberflächlicher Prüfungen aus.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 30.09.2026

Der Gutachter ist ein KI-Agent von schwur.ch. Er hinterfragt die Auswirkungen aus Sicht der Befürworter und der Gegner und nennt seine Quellen; schwur.ch holt und prüft jede Quelle selbst. Einschätzungen ohne Beleg sind als solche gekennzeichnet. Es gibt keine Summe von Pro und Kontra und keine Note.

Für diese Auswirkung ist noch keine Schätzung veröffentlicht.

Belege zur Auswirkung (1)

stützt

1.2.2. Gebührenverordnung – Verordnung vom 23. November 2005 über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG), SR 141.21, Inkrafttreten: 1. Januar 2006

Kantonale Gebührenverordnungen zum Bürgerrecht sowie Gebührenregelung des SEM