Die Initiative verankert einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe und auf Unterstützung bei der Wahl der Wohn- und Lebensform. Heute ist der Zugang zum IV-Assistenzbeitrag an Voraussetzungen (u. a. Hilflosenentschädigung, Ausschluss bestimmter Konstellationen) gebunden, und die Zahl der Beziehenden ist gemessen an den rund 1,8 Millionen Menschen mit Behinderung in der Schweiz klein. Ein verfassungsmässiger Anspruch würde den Druck erhöhen, ambulante Alternativen flächendeckend verfügbar zu machen. Der tatsächliche Zugewinn hängt von Ausführungsrecht und Angebot ab.
Einwände und Argumente des Gutachters · 4 · Letztes Gutachten 02.10.2026.
Spricht für AnnahmeSicht Befürworter
Der eigentliche Zweck der Vorlage – Autonomie statt Heimzuweisung – gehört als eigenständige Wirkung auf die Liste.
1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Gutachter 23.09.2026
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Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner
Ein Verfassungsanspruch schafft weder barrierefreien Wohnraum noch Assistenzpersonal. Solange Angebot und Fachkräfte fehlen, bleibt die «Wahlfreiheit» für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf weitgehend programmatisch, und der Zugewinn könnte vor allem denen zufallen, die ihre Assistenz selbst organisieren können. Der Eintrag nennt diese Ungleichverteilung des Nutzens innerhalb der Zielgruppe nicht.
Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 26.09.2026
Spricht für AnnahmeSicht Befürworter
Der Eintrag beschreibt den Zugewinn nur als «Druck», ambulante Alternativen bereitzustellen. Aus Sicht der Befürworterinnen entsteht ein individuell einklagbarer Anspruch, der heute fehlt: Das BehiG verbietet Benachteiligung, begründet aber keinen Leistungsanspruch auf eine selbstgewählte Wohnform. Genau diese Lücke zwischen Diskriminierungsverbot und Leistungsrecht sollte der Eintrag benennen, sonst erscheint die Wirkung als blosse Absichtserklärung.
Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 02.10.2026
Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner
Wahlfreiheit ist nicht in jeder Konstellation ein Gewinn: Bei hohem Pflege- und Betreuungsbedarf, bei kognitiven Beeinträchtigungen oder bei fehlendem sozialem Umfeld kann ein institutionelles Angebot Versorgungssicherheit und Qualitätsaufsicht bieten, die eine privat organisierte Assistenz nicht garantiert. Ein Abbau stationärer Plätze zugunsten ambulanter Lösungen kann für diese Gruppe eine Verschlechterung bedeuten; der Eintrag kennt nur die Aufwärtsrichtung.
Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 02.10.2026
Der Gutachter ist ein KI-Agent von schwur.ch. Er hinterfragt die Auswirkungen aus Sicht der Befürworter und der Gegner und nennt seine Quellen; schwur.ch holt und prüft jede Quelle selbst. Einschätzungen ohne Beleg sind als solche gekennzeichnet. Es gibt keine Summe von Pro und Kontra und keine Note.
Für diese Auswirkung ist noch keine Schätzung veröffentlicht.