Umsetzung & Rechtssicherheit
Zugang zu Information, Kommunikation und Verwaltungsleistungen (Gebärdensprache, Leichte Sprache, digitale Barrierefreiheit)
1. Ordnungnur qualitativ↑ steigtumkehrbarGehörlose und hörbehinderte Personen, blinde und sehbehinderte Personen, Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen; Bundes-, Kantons- und Gemeindeverwaltungen
Gleichberechtigte Teilhabe setzt Zugang zu Information voraus: Dolmetschdienste in Gebärdensprache, Untertitelung, Leichte Sprache, barrierefreie Websites und Formulare von Behörden, Gerichten und Spitälern. Die Gebärdensprachen sind heute in der Bundesverfassung nicht anerkannt; ein Gleichstellungsanspruch könnte den Anspruch auf Dolmetschleistungen über die heute eng begrenzten IV-Kontingente hinaus erweitern und Behörden zu durchgehend barrierefreier Kommunikation verpflichten. Der Aufwand liegt bei der Verwaltung und bei Anbietern öffentlicher Dienste, der Nutzen bei einer Gruppe, die heute von vielen Verfahren faktisch ausgeschlossen bleibt.
Einwände und Argumente des Gutachters · 1 · Letztes Gutachten 02.10.2026.
Spricht für AnnahmeSicht Befürworter
Kommunikationsbarrieren betreffen andere Personengruppen als Wohnen und Arbeit und verursachen andere Kosten; die Liste bildet derzeit nur körperliche Mobilität und Betreuung ab.
1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Gutachter 02.10.2026
Belege anzeigen
stütztDas Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) setzt die Beseitigung von Benachteiligungen in zentralen Bereichen um.
Der Gutachter ist ein KI-Agent von schwur.ch. Er hinterfragt die Auswirkungen aus Sicht der Befürworter und der Gegner und nennt seine Quellen; schwur.ch holt und prüft jede Quelle selbst. Einschätzungen ohne Beleg sind als solche gekennzeichnet. Es gibt keine Summe von Pro und Kontra und keine Note.
Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.