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Conseil fédéral / Objectifs du Conseil fédéral / Objectif 12

Ligne directrice 2 · La Suisse encourage la cohésion nationale et intergénérationnelle

Objectif 12: La Suisse dispose d’assurances sociales bénéficiant d’un financement durable et assure leur pérennité pour les générations futures

2025Rapport 2025: en grande partie réalisé2024Rapport 2024: réalisé

  1. Adoption du message visant à garantir l’avenir de l’assurance-vieillesse et survivants
  2. Adoption du message relatif à la modification de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants (rentes de survivants)
  3. Adoption du message relatif à la modification de la loi du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires (mise en œuvre de la mo. CSSS-N 18.3716)
  4. Adoption du message relatif à la modification de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité (intervention précoce intensive en cas d’autisme infantile)
  5. Adoption du message relatif à la loi fédérale sur les systèmes d’information des assurances sociales
  6. Adaptation des régimes d’assurances sociales pour améliorer la couverture sociale des actrices et acteurs culturels professionnels

Le rapport de gestion 2027 paraîtra au printemps 2028.

  1. 12.1 Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2027 die Botschaft zur Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) verabschieden. Mit der Reform sollen die AHV-Finanzen für den Zeithorizont 2030–2040 konsolidiert und die Versicherung an die gesellschaftliche Entwicklung angepasst werden. Die Reform sieht Massnahmen vor, die darauf abzielen, das System – insbesondere hinsichtlich der Beiträge – gerechter zu gestalten und die Anreize zu verstärken, bis zum Referenzalter und darüber hinaus zu arbeiten. Eine Anhebung des Referenzalters ist hingegen nicht vorgesehen.

  2. 12.2 Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2027 die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Integrationsreform) verabschieden. Die Revision umfasst Massnahmen zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität der IV sowie zur Stärkung der beruflichen Eingliederung mit dem Ziel, die Neurenten zu senken und die Austritte aus der Versicherung zu fördern. Zudem umfasst sie Massnahmen zur Optimierung der Leistungen und Weiterentwicklung des Systems der IV.

  3. 12.3 Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2027 die Vernehmlassung zur Revision der beruflichen Vorsorge eröffnen. Die Änderung soll die Effizienz und Transparenz der beruflichen Vorsorge stärken und das Vertrauen in die 2. Säule fördern.

  4. 12.4 Änderungen der Verordnungen zum Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2027 die Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen zum Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) eröffnen. Die Vorlage schafft die rechtlichen Grundlagen für die gemeinsamen und vom Bund betriebenen Informationssysteme der 1. Säule. Zudem ermöglicht sie die elektronische Kommunikation in den Sozialversicherungen.

  5. 12.5 Evaluation des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)

    Genehmigung / Gutheissung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2027 gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) den Bericht zur Umsetzung des Gesetzes verabschieden. Der Bericht soll die Wirksamkeit, die finanziellen Folgen und die Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmenden analysieren. Gleichzeitig soll er Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vorschlagen, welche sich aus den gemachten Erfahrungen sowie dem im erwähnten Bericht festgestellten Handlungsbedarf ergeben.

  6. 12.6 Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG)

    Beschluss

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2027 über die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG) beschliessen und gleichzeitig die entsprechenden Verordnungsbestimmungen im UKibeG und für die weiteren geänderten Erlasse (Familienzulagengesetz, Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) in Kraft setzen.

Ziele des Bundesrates 2027 ↗

Le rapport de gestion 2026 paraîtra au printemps 2027.

  1. 12.1 Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 30)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Botschaft zur Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 30) verabschieden. Mit der Reform sollen die AHV-Finanzen für den Zeithorizont 2030–2040 konsolidiert und die Versicherung modernisiert werden.

  2. 12.2 Revision der Invalidenversicherung (IV)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Vernehmlassung zur Revision der Invalidenversicherung (IV) eröffnen. Mit der Änderung soll die finanzielle Stabilisierung sowie die Weiterentwicklung des IV-Systems gewährleistet werden.

  3. 12.3 Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Informations- systeme in den Sozialversicherungen (BISS)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) eröffnen. Er muss dazu insbesondere in der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) die Verfahrensbestimmungen der elektronischen Kommunikation anpassen und die technischen Anforderungen an die Authentifizierungsmittel und die Schnittstellen der Plattformen definieren.

  4. 12.4 Evaluation des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)

    Genehmigung / Gutheissung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 den Bericht zur Evaluation des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) gutheissen. Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Umsetzung von Art. 28 des ÜLG.

  5. 12.5 AHV: Anpassung der Vorbezugs- und Aufschubssätze an die Lebenserwartung

    Inkraftsetzung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Änderungen der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung im Hinblick auf die letzte Umsetzungsetappe der AHV 21 verabschieden. Die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug und die Zuschläge bei Rentenaufschub müssen an die Lebenserwartung angepasst werden. Für Personen mit tiefem Einkommen müssen die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug gesenkt werden.

  6. 12.6 Einführung eines vollen Lastenausgleichs

    Inkraftsetzung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 den vollen Lastenausgleich in Kraft setzen.

  7. 12.7 Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung: Intensive Früh- intervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFI)

    Inkraftsetzung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft setzen und die entsprechende Verordnung zur Intensiven Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFI) gutheissen.

Ziele des Bundesrates 2026 ↗

  1. 12.1 Anpassung der Sozialversicherungssysteme (Verbesserung der sozialen Absicherung von professionellen Kulturschaffenden)

    Grundsatzentscheid

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 einen Grundsatzentscheid über weitere Massnahmen zur Verbesserung der sozialen Absicherung von professionellen Kulturschaffenden fällen. In diesem Rahmen wird er insbesondere die Erfahrungen anderer Länder untersuchen. Auf dieser Grundlage wird der Bundesrat entscheiden, ob er eine Botschaft verabschiedet.

    Rapport de gestion

    Der Bundesrat konnte den Grundsatzentscheid zum weiteren Vorgehen nicht im Berichtsjahr fällen. Aufgrund verschiedener Stellungnahmen aus der Ämterkonsultation sind weitere Abklärungen notwendig.

  2. 12.2 Leitlinie der Reform der AHV

    Beschluss

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 die Leitlinien für die nächste AHV Reform verabschieden, um die Finanzierung der Versicherung zwischen 2030 und 2040 zu sichern. Die mit der Reform AHV 21 vorgesehenen Massnahmen hätten die Finanzierung der AHV bis 2030 sichern sollen. Die nächste Reform soll die Finanzierung der AHV im Zeitraum 2030–2040 garantieren. Die Finanzierung der 13. AHV-Rente wird dabei eine erhebliche Rolle spielen.

    Rapport de gestion

    Der Bundesrat hat am 26. November 2025 die Leitlinien zur Reform AHV2030 festgelegt. Der Bundesrat will die finanzielle Lage der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 langfristig stabilisieren und die Versicherung an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen. Der Bundesrat hat Massnahmen definiert, um das System fairer auszugestalten und Beschäftigte länger im Erwerbsleben zu halten. Zudem hat er Stossrichtungen zur finanziellen Konsolidierung der AHV formuliert. Diese sind abhängig von den Entscheiden des Parlaments zur Finanzierung der 13. AHV-Altersrente. Eine Erhöhung des Referenzalters ist nicht vorgesehen.

  3. 12.3 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) (in Umsetzung der Mo. Dittli 21.4142)

    Verabschiedung der Botschaft

    Die Motion Dittli 21.4142 «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1 e-Plan» verlangt, dass bei einem Wechsel von einer Vorsorgeeinrichtung mit Wahl der Anlagestrategie (1 e-Plan) in eine Vorsorgeeinrichtung ohne 1 e-Plan die Austrittsleistung für zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden kann, um allfällige Verluste ausgleichen zu können. Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 die Botschaft zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes verabschieden.

    Rapport de gestion

    Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2025 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zur Kenntnis genommen und die entsprechende Botschaft verabschiedet. Damit sollen Versicherte in einem 1 e - Vorsorgeplan ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend für maximal zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung keine Wahl der Anlagestrategie zulässt. Dies gibt den betroffenen Personen Zeit, allfällige Verluste aus dem 1 e - Plan nach Möglichkeit zu kompensieren, indem sie das Guthaben weiterhin risikogerecht anlegen. Gleichzeitig werden Melde- und Einforderungspflichten zwischen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen geregelt, um zu verhindern, dass Vorsorgeguthaben unrechtmässig auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben.

  4. 12.4 Indirekter Gegenvorschlag zur Volkinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien» (Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2025 die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zur Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungs-Initiative eröffnen. Der indirekte Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament sieht vor, die Kantone zu verpflichten, einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung zu leisten. Zudem sieht der indirekte Gegenvorschlag vor, dass jeder Kanton festlegen muss, welchen Anteil die Prämien am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf.

    Rapport de gestion

    Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2024 die Vernehmlassung zur Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungs-Initiative eröffnet. Dazu sollen die Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) totalrevidiert und die Krankenversicherungsverordnung (KVV) ergänzt werden. Ziel ist es, die Pflicht der Kantone zu konkretisieren, jährlich einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung zu leisten, der sich an den Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung orientiert. Zudem wird geregelt, wie die Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten sowie die kantonalen Bruttokosten ermittelt werden. Weiter sollen die Kantone verpflichtet werden, festzulegen, welchen Anteil die Prämien am verfügbaren Einkommen der Versicherten maximal ausmachen dürfen.

  5. 12.5 13. AHV-Rente

    Umsetzung

    Am 3. März 2024 haben Volk und Stände die Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Sie muss ab 2026 ausbezahlt werden. Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 die nötigen rechtlichen Grundlagen anpassen und die 13. AHV-Rente für den 1. Januar 2026 umsetzen.

    Rapport de gestion

    Der Bundesrat hat am 12. November 2025 den Termin der Inkraftsetzung der 13. Altersrente bestätigt. Aufgrund der Annahme der Volksinitiative zur 13. Altersrente erhalten AHV-Bezügerinnen und -Bezüger ab 2026 zusätzlich eine 13. Altersrente, die erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt wird. Die Auszahlung erfolgt als Zuschlag zur Altersrente für den Monat Dezember und entspricht einem Zwölftel der jährlich ausbezahlten Altersrente. Kinder- und Zusatzrenten sowie der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration AHV21 werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die 13. Altersrente hat keinen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen.

  6. 12.6 Höchstbeitrag der Finanzhilfen an nationale Altersorganisationen

    Genehmigung / Gutheissung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 den Höchstbetrag der Finanzhilfen an nationale Altersorganisationen gemäss Artikel 101 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für den Zeitraum 2026–2029 gutheissen. Er macht dies auf Basis einer Evaluation der bisher ausgerichteten Finanzhilfen, einer Analyse des zukünftigen Bedarfs sowie der Finanzlage des Bundes.

    Rapport de gestion

    Der Bundesrat hat am 30. April 2025 den Höchstbetrag für Finanzhilfen des Bundes an die Altershilfe für die Periode 2026–2029 auf 96,4 Millionen Franken festgesetzt. Davon entfallen maximal 76,4 Millionen Franken auf Organisationen der Altershilfe und 20 Millionen Franken auf Organisationen der privaten Invalidenhilfe für gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Rentenalter. Die Finanzhilfen werden über den AHV/IV-Ausgleichsfonds finanziert.

Autres objets du rapport de gestion 2025

  1. Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) (Angleichung der EO-Leistungen)

    Verabschiedung der Botschaftnon prévu

    Der Bundesrat hat am 16. April 2025 die Botschaft zur Angleichung der Leistungen der Erwerbsersatzordnung verabschiedet. Ziel der Vorlage ist es, bestehende Ungleichheiten zwischen verschiedenen Bezügergruppen zu beseitigen und die Leistungen besser an gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen. Vorgesehen ist insbesondere die Ausweitung von Betriebs- und Betreuungszulagen auf alle anspruchsberechtigten Personen sowie die Aufhebung der Kinderzulage zur Vermeidung von Überentschädigungen. Zudem wird die Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter verlängert und der Anspruch des andern Elternteils bei Tod des Neugeborenen beibehalten. Weiter wird der Anspruch auf Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung eines Kindes ausgeweitet.

  2. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) (Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause)

    Eröffnung der Vernehmlassungnon prévu

    Der Bundesrat hat am 26. November 2025 eine Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in die Vernehmlassung geschickt. Damit wird präzisiert, dass Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die zeitweise im Heim oder Spital und regelmässig zu Hause leben, Anspruch auf Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause haben. Die Leistungen werden als anteilsmässige Pauschale ausgerichtet, die sich nach der tatsächlich zu Hause verbrachten Zeit richtet. Ein Anspruch besteht bei einer Mindestaufenthaltsdauer von 60 Tagen pro Kalenderjahr ausserhalb eines Heims oder Spitals, wobei sich die Pauschale bei längerer Aufenthaltsdauer entsprechend erhöht.

  3. Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV)

    Eröffnung der Vernehmlassungnon prévu

    Der Bundesrat hat am 25. Juni 2025 die Vernehmlassung zur Verordnung über die intensive Frühintervention bei Kindern mit Autismus-Spektrum-Störungen eröffnet. Die Verordnung regelt die Kostenübernahme des medizinischen Teils der Intervention durch die Invalidenversicherung. Die intensive Frühintervention kombiniert medizinische und pädagogische Massnahmen, wobei die IV die medizinischen Kosten und die Kantone die pädagogischen Kosten tragen. Die finanzielle Beteiligung der IV erfolgt über Fallpauschalen, die bis zu 30 Prozent der durchschnittlichen Kosten abdecken.

Ziele des Bundesrates 2025 ↗ · Geschäftsbericht 2025 des Bundesrates ↗

  1. 12.1 Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Hinterlassenenrenten)

    Verabschiedung der Botschaft

  2. 12.2 Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) (in Umsetzung der Mo. SGK-N 18.3716)

    Verabschiedung der Botschaft

  3. 12.3 Teilrevision des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG)

    Eröffnung der Vernehmlassung

  4. 12.4 Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen

    Eröffnung der Vernehmlassung

Autres objets du rapport de gestion 2024

  1. Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente

    Verabschiedung der Botschaftnon prévu

    Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2024 die Botschaft zur Einführung und Finanzierung der 13. AHV-Altersrente verabschiedet. Die Auszahlung soll ab 2026 jährlich im Dezember erfolgen und durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte finanziert werden, um den AHV-Ausgleichsfonds bis 2030 zu stabilisieren. Der Bundesbeitrag wird auf 19,5 Prozent begrenzt, um die Bundesfinanzen zu entlasten. Die 13. Rente wird bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht angerechnet und soll die finanzielle Sicherheit im Alter stärken.

  2. Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI)

    Verabschiedung der Botschaftnon prévu

    Der Bundesrat hat am 21. August 2024 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen) verabschiedet. Er will die Kostenübernahme der intensiven Frühintervention bei Kindern mit schweren Autismus-Spektrum-Störungen verbessern. In einer Pilotphase wurde untersucht, wie die Übernahme geregelt und finanziert werden kann.

  3. Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

    Inkraftsetzungnon prévu

    Der Bundesrat hat am 6. November 2024 die Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) gutgeheissen und diese per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Neu können Beiträge in die Säule 3a bis zu zehn Jahre rückwirkend nachgeholt und steuerlich abgezogen werden. Mit dieser Änderung wird die Flexibilität in der gebundenen Selbstvorsorge gestärkt.

Geschäftsbericht des Bundesrates 2024 ↗

Lu sur Fedlex : le programme de la législature en texte (allemand, français, italien), les objectifs et les rapports de gestion dans leur version PDF allemande. Les objets figurent donc en allemand. Les objectifs 2024 suivent encore le programme de la législature 2019–2023 et manquent ici ; pour 2024, la page montre les objets que le rapport de gestion indique comme prévus.

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