Eine Steuerentlastung dieser Grössenordnung ist unter der Schuldenbremse keine Nullsumme; die Verteilungsfrage der Gegenfinanzierung fehlt in der Liste vollständig.
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- FonteBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101), Art. 126 Haushaltführung · Bundeskanzlei / Fedlex, Systematische Rechtssammlung
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