Parlament / Aufgaben / Wahlen
Bundesversammlung · Aufgaben
Wahlen
Bundesrat, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundes und weitere Wahlen.
Grundlage
Art. 168 Wahlen
1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
Bundesverfassung (SR 101), Fassung vom 03.03.2024, nach Fedlex ↗
So läuft es
- VorschlagFür die Gerichte schlägt die Gerichtskommission vor, für den Bundesrat die Fraktionen.
- WahlNational- und Ständerat wählen gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung, geheim.
- VereidigungDie Gewählten legen vor der Bundesversammlung den Eid oder das Gelübde ab.
Im Parlament
- 26.217VereidigungGeschäft des Parlaments · Parl
- 26.216Bundesanwalt und Stellvertretende Bundesanwälte/ Bundesanwältinnen. Gesamterneuerung für die Amtsdauer 2028-2031Geschäft des Parlaments · VBV
- 26.215Bundesgericht. ErgänzungswahlenGeschäft des Parlaments · VBV
- 26.208Bundesstrafgericht. Wahl eines nebenamtlichen Richters/einer nebenamtlichen Richterin bei der BerufungskammerGeschäft des Parlaments · VBV
- 26.207Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Wahl eines MitgliedsGeschäft des Parlaments · VBV
- 27.200VereidigungGeschäft des Parlaments · Parl28.08.2026 · Beratung vorgesehen
- 26.214Wahl des eidgenössischen Datenschutz- und ÖffentlichkeitsbeauftragtenGeschäft des Parlaments · Parl
- 26.213Bundesgericht. Wahl eines nebenamtlichen Richters/einer nebenamtlichen RichterinGeschäft des Parlaments · VBV
- 26.211Bundesverwaltungsgericht. Präsidium und Vizepräsidium 2027-2028Geschäft des Parlaments · VBV11.11.2026 · Beratung vorgesehen
- 26.210Bundesgericht. Präsidium und Vizepräsidium 2027-2028Geschäft des Parlaments · VBV
- 26.209Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Gesamterneuerung für die Amtsdauer 2027-2030Geschäft des Parlaments · VBV
- 26.205Bundesverwaltungsgericht. Wahl von zwei MitgliedernGeschäft des Parlaments · VBV
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
