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Bundesversammlung · Aufgaben

Wahlen

Bundesrat, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundes und weitere Wahlen.

Art. 168 Wahlen

1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.

Bundesverfassung (SR 101), Fassung vom 03.03.2024, nach Fedlex ↗

  1. VorschlagFür die Gerichte schlägt die Gerichtskommission vor, für den Bundesrat die Fraktionen.
  2. WahlNational- und Ständerat wählen gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung, geheim.
  3. VereidigungDie Gewählten legen vor der Bundesversammlung den Eid oder das Gelübde ab.
  1. 26.217VereidigungGeschäft des Parlaments · Parl
  2. 26.216Bundesanwalt und Stellvertretende Bundesanwälte/ Bundesanwältinnen. Gesamterneuerung für die Amtsdauer 2028-2031Geschäft des Parlaments · VBV
  3. 26.215Bundesgericht. ErgänzungswahlenGeschäft des Parlaments · VBV
  4. 26.208Bundesstrafgericht. Wahl eines nebenamtlichen Richters/einer nebenamtlichen Richterin bei der BerufungskammerGeschäft des Parlaments · VBV
  5. 26.207Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Wahl eines MitgliedsGeschäft des Parlaments · VBV
  6. 27.200VereidigungGeschäft des Parlaments · Parl28.08.2026 · Beratung vorgesehen
  7. 26.214Wahl des eidgenössischen Datenschutz- und ÖffentlichkeitsbeauftragtenGeschäft des Parlaments · Parl
  8. 26.213Bundesgericht. Wahl eines nebenamtlichen Richters/einer nebenamtlichen RichterinGeschäft des Parlaments · VBV
  9. 26.211Bundesverwaltungsgericht. Präsidium und Vizepräsidium 2027-2028Geschäft des Parlaments · VBV11.11.2026 · Beratung vorgesehen
  10. 26.210Bundesgericht. Präsidium und Vizepräsidium 2027-2028Geschäft des Parlaments · VBV
  11. 26.209Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Gesamterneuerung für die Amtsdauer 2027-2030Geschäft des Parlaments · VBV
  12. 26.205Bundesverwaltungsgericht. Wahl von zwei MitgliedernGeschäft des Parlaments · VBV

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Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.