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25.448Parlamentarische InitiativeEFDoffen

Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials. Anreiz für erwerbstätige Personen nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters

eingereicht am 19.06.2025 in der Sommersession 2025Erstrat: NationalratIn Kommission des Nationalrats (03.11.2026)

Beschäftigung und ArbeitSteuerSozialer Schutz

  • GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Eine parlamentarische Initiative: ein Erlassentwurf aus dem Parlament selbst.

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 12.01.2026WAK-NFolge geben (Erstrat)
  2. 02.11.2026WAK-SZustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)

Änderung von Artikel 9 StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden)

Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe j (neu) :

Die folgenden Abzüge sind zulässig:

j. Ein Abzug für Personen nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, die eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen oder beibehalten, bis zu einem nach kantonalen Recht bestimmten Betrag pro Steuerjahr. Den Kantonen wird die Freiheit eingeräumt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die steuerliche Belastung für diese Personen zu mildern.

Auch die Kantone und Gemeinden sind von den Herausforderungen des Arbeitskräftemangels betroffen. Eine einheitliche Regelung auf kantonaler und kommunaler Ebene stellt sicher, dass die Massnahme flächendeckend wirkt und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Regionen führt. Zudem können die lokalen Arbeitsmärkte durch die Wiedereingliederung von Rentnern gestärkt werden, was zu einer besseren wirtschaftlichen Stabilität und einer höheren Lebensqualität in den Gemeinden beiträgt. Die Möglichkeit für die Kantone, geeignete Massnahmen zur Milderung der steuerlichen Belastung zu ergreifen, hilft, die finanzielle Belastung für pensionierte Personen zu verringern und die Attraktivität der beruflichen Tätigkeit zu erhöhen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 03.11.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.