Parlament / Geschäfte / 26.3601
Öffentlicher Verkehr. Der Service public unter Druck aufgrund der Rentabilität
eingereicht am 10.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Neue Richtlinie des Bundesamts für Verkehr zur minimalen Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr: Wird der Wille des Parlaments umgangen?
Am 30. April 2026 hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Anhörung zur neuen Richtlinie zur minimalen Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr (RPV) durchgeführt. Neu wird ein minimaler Kostendeckungsgrad von 30 Prozent für Bus- und Bahnlinien eingeführt, die täglich mehr als 36 Kurspaare anbieten. Wird dieser Schwellenwert über mehrere Fahrplanperioden hinweg nicht erreicht, kann der Bund auf eine Mitfinanzierung der entsprechenden Linie verzichten.
In den Erläuterungen räumt das BAV jedoch ein, dass diese Massnahme auf das Entlastungspaket 27 (EP27) zurückgeht, obwohl das Parlament die vorgesehenen Budgetkürzungen sowohl beim RPV-Verpflichtungskredit als auch im Rahmen der Beratung des EP27 abgelehnt hat. Dennoch beabsichtigt das BAV, an dieser Revision festzuhalten und sie ab 2029 einzuführen.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
• Auf welcher Rechtsgrundlage kann das BAV mittels einer Richtlinie die Voraussetzungen ändern, unter denen die finanzielle Beteiligung des Bundes an bestimmten Linien des RPV gestrichen werden kann?
• Wie begründet der Bundesrat die Aufrechterhaltung dieser Massnahme, obwohl das Parlament die Budgetkürzungen am Ursprung dieser Massnahme abgelehnt hat?
• Weshalb wird eine Änderung mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf das RPV-Angebot den Kantonen, Transportunternehmen und betroffenen Kreisen nicht in einer formellen Vernehmlassung unterbreitet?
• Wie viele und welche Linien wären heute vom neuen Kostendeckungsgrad von 30 Prozent betroffen, aufgeschlüsselt nach Kantonen?
• Bei wie vielen Linien besteht nach Schätzungen des BAV die Gefahr, dass aufgrund dieser neuen Richtlinie langfristig die finanzielle Unterstützung des Bundes wegfällt?
• Hat der Bundesrat die Auswirkungen dieser Massnahme auf die Ziele der Verkehrsverlagerung, der Reduktion der CO₂-Emissionen und des territorialen Zusammenhalts geprüft?
• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass den Kriterien der Wirtschaftlichkeit nicht Vorrang gegenüber dem Service public des RPV gegeben wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat legt aufgrund Artikel 31b Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Grundsätze für die Abgeltung im regionalen Personenverkehr (RPV) fest. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16) wird ein Angebot des RPV nur gemeinsam von Bund und Kanton abgegolten, wenn eine minimale Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss Absatz 2 legt das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien in einer Richtlinie fest.
2. Die Diskussionen im Parlament um den Verpflichtungskredit im RPV sowie das Entlastungspakt 27 haben gezeigt, dass die Finanzierung des RPV eine Herausforderung darstellt und präzisere Anreize für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit angezeigt sind. Das Ziel der Anpassung der Richtlinie besteht nicht darin, die Bundesmittel weniger schnell ansteigen zu lassen, sondern dafür zu sorgen, dass Unternehmen und Kantone das aktuelle und künftige Verkehrsangebot optimieren. Die beschränkten Mittel sollen mit möglichst grosser Wirkung zu Gunsten der Kundinnen und Kunden eingesetzt werden. Die Umsetzung des vorgesehenen neuen Schwellenwertes soll mit Augenmass erfolgen, insbesondere sollen die Transportunternehmen und die Kantone mindestens zwei Jahre Zeit haben, um die nötigen Verbesserungen umzusetzen. Die Anpassung der Richtlinie wird daher erst auf 2029 wirksam.
3. Das BAV hat für die gemäss Artikel 4 ARPV notwendige Richtlinienanpassung eine Einbindung der interessierten Kreise durchgeführt. Angehört wurden wie üblich Transportunternehmen sowie die Kantone.
4. Folgende Linien des Regionalverkehrs würden 2026 das neue Kriterium (30% Kosten-deckungsgrad bei mehr als zwei Verbindungen pro Stunde) nicht erfüllen:
Linie
Kanton
Verkehrsmittel
Abgeltung
KDG in %
54 Renens VD - Cheseaux-sur-Lausanne - Le Mont-sur-Lausanne - Epalinges
VD
Bus
3'968'056
28.5
60 Lausanne - Cugy VD - Bottens - Froideville
VD
Bus
3'886'074
27.4
201 (Vevey - La Tour-de-Peilz - Montreux -) Villeneuve VD - Rennaz
VD
Bus
441'880
28.2
815 Nyon - Gingins [- La Rippe
VD
Bus
1'856'223
22.6
32 Thônex - Puplinge - Jussy
GE
Bus
1'702'310
25.1
37 Thônex - Jussy
GE
Bus
1'488'259
25.3
40 Carouge GE - Chancy (- Pougny)
GE
Bus
4'106'031
28.8
41 Carouge GE - Chêne-Bourg
GE
Bus
2'019'858
23.3
43 Plan-les-Ouates - Carouge GE - Onex - Bernex
GE
Bus
1'875'363
20.5
44 Carouge GE - Croix-de-Rozon
GE
Bus
1'228'118
22.2
82 Plan-les-Ouates - Lancy-Bachet - Landecy (- Collonges-sous-Salève)
GE
Bus
1'332'438
26.0
A Genève - Cologny - Meinier - Gy
GE
Bus
4'793'746
25.1
7 Delémont - Vicques - Montsevelier
JU
Bus
1'800'467
27.0
8 Charmoille - Bourrignon - Delémont - Courrendlin - Moutier /- Rebeuvelier
JU/BE
Bus
3'072'872
18.8
360 La Chaux-de-Fonds - Le Locle
NE
Bus
1'390'346
25.7
613 Cortaillod - Areuse - Boudry - Perreux [- Colombier NE
NE
Bus
1'549'069
28.3
32 Bern Riedbach Bahnhof - Oberbottigen - Bern Bümpliz
BE
Bus
686'027
25.5
38 Schönbühl RBS - Bäriswil - Mattstetten
BE
Bus
1'140'139
22.4
22 Grenchen Fichtenweg - Bettlach - Selzach - Lommiswil - Bellach
SO
Bus
1'600'300
20.9
24 Flurstrasse Süd - Grenchen Süd Bahnhof - Lengnau - Pieterlen - Biel/Bienne Stadien
BE/SO
Bus
262'134
29.2
19 Waldenburg - Liestal
BL
Bahn
8'400'217
29.8
33 Schönenbuch Dorf - Allschwil Letten - Wanderstrasse - Basel Schifflände
BL/BS
Bus
3'568'491
23.8
72 Augst - Arisdorf - Liestal - Seltisberg - Lupsingen
BL
Bus
3'130'997
28.3
83 Kaiseraugst - Pratteln Bahnhof Süd (- Pratteln Wanne)
BL
Bus
1'107'525
25.9
102 Gelterkinden - Ormalingen - Kienberg (- Salhöhe)
BL/SO
Bus
1'409'256
27.6
379 Wildegg - Auenstein - Schinznach Dorf
AG
Bus
558'327
26.8
22 Ebikon - Buchrain - Perlen - Gisikon-Root
LU
Bus
503'871
28.6
609 Oberägeri - Sattel - Rothenthurm
SZ/ZG
Bus
849'999
23.0
622 Meggen - Küssnacht am Rigi - Immensee
SZ
Bus
1'428'351
22.6
631 Baar - Sihlbrugg (- Neuheim)
ZG
Bus
670'864
27.5
636 Baar - Steinhausen Sennweid
ZG
Bus
885'915
27.6
651 Rotkreuz - Hünenberg Rony
ZG
Bus
438'587
25.3
412 Lugano Centro - Ruvigliana - Aldesago - Brè Paese
TI
Bus
1'670'368
22.3
431 Lugano - Grancia - Casoro - Morcote - Bissone
TI
Bus
2'673'641
29.2
461 (Tesserete -) Lugano - Sonvico - Villa Luganese
TI
Bus
2'678'925
27.2
27 Oberhallau - Hallau - Wilchingen - Osterfingen
SH
Bus
1'233'126
28.0
3 Chur - Trimmis - Untervaz / Chur - Haldenstein (BuS)
GR
Bus
366'874
29.4
R20 Lausanne-Flon - Echallens - Bercher
VD
Bahn
21'397'347
25.6
R55 Nyon - St-Cergue - La Cure
VD
Bahn
11'759'666
24.2
R20 Le Locle - La Chaux-de-Fonds (- Neuchâtel)
NE
Bahn
3'276'228
28.5
S50/S51 Allières -] Montbovon - Bulle - Châtel-St-Denis - Palézieux
FR
Bahn
12'743'662
26.8
S90 Bellinzona -] Giubiasco - Rivera-Bironico - Lugano - Mendrisio
TI
Bahn
11'852'923
23.5
5. Das BAV geht davon aus, dass es beim überwiegenden Teil der aufgeführten Linien gelingen wird, die nötigen Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit umzusetzen, so dass auch weiterhin eine gemeinsame Bestellung möglich sein wird. Somit würden nur vereinzelte Linien ab 2029 vom Bund nicht mehr mitbestellt und müssten durch die Kantone alleine bestellt und finanziert werden.
6. Da nicht von einer hohen Zahl von betroffenen Linien ausgegangen wird und durch die höhere Wirtschaftlichkeit ein effizienterer und wirkungsvollerer Einsatz der vorhandenen Mittel erreicht werden kann, rechnet der Bundesrat nicht mit negativen Auswirkungen auf Modal Split oder CO2-Reduktionen. Die Randregionen sind, wenn überhaupt, nur marginal vom neuen Schwellenwert für Linien über dem Halbstundentakt betroffen.
7. Die minimale Wirtschaftlichkeit ist gemäss den aufgeführten Verordnungsbestimmungen eine Voraussetzung für eine Mitbestellung. Die Voraussetzung wurde 2010 eingeführt und hat sich bewährt. Sie stellt einen effizienten und kundenorientierten Einsatz der öffentlichen Gelder sicher und leistet damit einen Beitrag zur Finanzierbarkeit des Service Public im öffentlichen Verkehr.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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