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Парламент / Справи / 26.3601

26.3601InterpellationUVEKвідкрита

Öffentlicher Verkehr. Der Service public unter Druck aufgrund der Rentabilität

подано 10.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)

FinanzwesenVerkehr

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

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Neue Richtlinie des Bundesamts für Verkehr zur minimalen Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr: Wird der Wille des Parlaments umgangen?

Am 30. April 2026 hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Anhörung zur neuen Richtlinie zur minimalen Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr (RPV) durchgeführt. Neu wird ein minimaler Kostendeckungsgrad von 30 Prozent für Bus- und Bahnlinien eingeführt, die täglich mehr als 36 Kurspaare anbieten. Wird dieser Schwellenwert über mehrere Fahrplanperioden hinweg nicht erreicht, kann der Bund auf eine Mitfinanzierung der entsprechenden Linie verzichten.

In den Erläuterungen räumt das BAV jedoch ein, dass diese Massnahme auf das Entlastungspaket 27 (EP27) zurückgeht, obwohl das Parlament die vorgesehenen Budgetkürzungen sowohl beim RPV-Verpflichtungskredit als auch im Rahmen der Beratung des EP27 abgelehnt hat. Dennoch beabsichtigt das BAV, an dieser Revision festzuhalten und sie ab 2029 einzuführen.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

• Auf welcher Rechtsgrundlage kann das BAV mittels einer Richtlinie die Voraussetzungen ändern, unter denen die finanzielle Beteiligung des Bundes an bestimmten Linien des RPV gestrichen werden kann?

• Wie begründet der Bundesrat die Aufrechterhaltung dieser Massnahme, obwohl das Parlament die Budgetkürzungen am Ursprung dieser Massnahme abgelehnt hat?

• Weshalb wird eine Änderung mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf das RPV-Angebot den Kantonen, Transportunternehmen und betroffenen Kreisen nicht in einer formellen Vernehmlassung unterbreitet?

• Wie viele und welche Linien wären heute vom neuen Kostendeckungsgrad von 30 Prozent betroffen, aufgeschlüsselt nach Kantonen?

• Bei wie vielen Linien besteht nach Schätzungen des BAV die Gefahr, dass aufgrund dieser neuen Richtlinie langfristig die finanzielle Unterstützung des Bundes wegfällt?

• Hat der Bundesrat die Auswirkungen dieser Massnahme auf die Ziele der Verkehrsverlagerung, der Reduktion der CO₂-Emissionen und des territorialen Zusammenhalts geprüft?

• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass den Kriterien der Wirtschaftlichkeit nicht Vorrang gegenüber dem Service public des RPV gegeben wird?

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1. Der Bundesrat legt aufgrund Artikel 31b Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Grundsätze für die Abgeltung im regionalen Personenverkehr (RPV) fest. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16) wird ein Angebot des RPV nur gemeinsam von Bund und Kanton abgegolten, wenn eine minimale Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss Absatz 2 legt das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien in einer Richtlinie fest.

2. Die Diskussionen im Parlament um den Verpflichtungskredit im RPV sowie das Entlastungspakt 27 haben gezeigt, dass die Finanzierung des RPV eine Herausforderung darstellt und präzisere Anreize für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit angezeigt sind. Das Ziel der Anpassung der Richtlinie besteht nicht darin, die Bundesmittel weniger schnell ansteigen zu lassen, sondern dafür zu sorgen, dass Unternehmen und Kantone das aktuelle und künftige Verkehrsangebot optimieren. Die beschränkten Mittel sollen mit möglichst grosser Wirkung zu Gunsten der Kundinnen und Kunden eingesetzt werden. Die Umsetzung des vorgesehenen neuen Schwellenwertes soll mit Augenmass erfolgen, insbesondere sollen die Transportunternehmen und die Kantone mindestens zwei Jahre Zeit haben, um die nötigen Verbesserungen umzusetzen. Die Anpassung der Richtlinie wird daher erst auf 2029 wirksam.

3. Das BAV hat für die gemäss Artikel 4 ARPV notwendige Richtlinienanpassung eine Einbindung der interessierten Kreise durchgeführt. Angehört wurden wie üblich Transportunternehmen sowie die Kantone.

4. Folgende Linien des Regionalverkehrs würden 2026 das neue Kriterium (30% Kosten-deckungsgrad bei mehr als zwei Verbindungen pro Stunde) nicht erfüllen:

Linie

Kanton

Verkehrsmittel

Abgeltung

KDG in %

54 Renens VD - Cheseaux-sur-Lausanne - Le Mont-sur-Lausanne - Epalinges

VD

Bus

3'968'056

28.5

60 Lausanne - Cugy VD - Bottens - Froideville

VD

Bus

3'886'074

27.4

201 (Vevey - La Tour-de-Peilz - Montreux -) Villeneuve VD - Rennaz

VD

Bus

441'880

28.2

815 Nyon - Gingins [- La Rippe

VD

Bus

1'856'223

22.6

32 Thônex - Puplinge - Jussy

GE

Bus

1'702'310

25.1

37 Thônex - Jussy

GE

Bus

1'488'259

25.3

40 Carouge GE - Chancy (- Pougny)

GE

Bus

4'106'031

28.8

41 Carouge GE - Chêne-Bourg

GE

Bus

2'019'858

23.3

43 Plan-les-Ouates - Carouge GE - Onex - Bernex

GE

Bus

1'875'363

20.5

44 Carouge GE - Croix-de-Rozon

GE

Bus

1'228'118

22.2

82 Plan-les-Ouates - Lancy-Bachet - Landecy (- Collonges-sous-Salève)

GE

Bus

1'332'438

26.0

A Genève - Cologny - Meinier - Gy

GE

Bus

4'793'746

25.1

7 Delémont - Vicques - Montsevelier

JU

Bus

1'800'467

27.0

8 Charmoille - Bourrignon - Delémont - Courrendlin - Moutier /- Rebeuvelier

JU/BE

Bus

3'072'872

18.8

360 La Chaux-de-Fonds - Le Locle

NE

Bus

1'390'346

25.7

613 Cortaillod - Areuse - Boudry - Perreux [- Colombier NE

NE

Bus

1'549'069

28.3

32 Bern Riedbach Bahnhof - Oberbottigen - Bern Bümpliz

BE

Bus

686'027

25.5

38 Schönbühl RBS - Bäriswil - Mattstetten

BE

Bus

1'140'139

22.4

22 Grenchen Fichtenweg - Bettlach - Selzach - Lommiswil - Bellach

SO

Bus

1'600'300

20.9

24 Flurstrasse Süd - Grenchen Süd Bahnhof - Lengnau - Pieterlen - Biel/Bienne Stadien

BE/SO

Bus

262'134

29.2

19 Waldenburg - Liestal

BL

Bahn

8'400'217

29.8

33 Schönenbuch Dorf - Allschwil Letten - Wanderstrasse - Basel Schifflände

BL/BS

Bus

3'568'491

23.8

72 Augst - Arisdorf - Liestal - Seltisberg - Lupsingen

BL

Bus

3'130'997

28.3

83 Kaiseraugst - Pratteln Bahnhof Süd (- Pratteln Wanne)

BL

Bus

1'107'525

25.9

102 Gelterkinden - Ormalingen - Kienberg (- Salhöhe)

BL/SO

Bus

1'409'256

27.6

379 Wildegg - Auenstein - Schinznach Dorf

AG

Bus

558'327

26.8

22 Ebikon - Buchrain - Perlen - Gisikon-Root

LU

Bus

503'871

28.6

609 Oberägeri - Sattel - Rothenthurm

SZ/ZG

Bus

849'999

23.0

622 Meggen - Küssnacht am Rigi - Immensee

SZ

Bus

1'428'351

22.6

631 Baar - Sihlbrugg (- Neuheim)

ZG

Bus

670'864

27.5

636 Baar - Steinhausen Sennweid

ZG

Bus

885'915

27.6

651 Rotkreuz - Hünenberg Rony

ZG

Bus

438'587

25.3

412 Lugano Centro - Ruvigliana - Aldesago - Brè Paese

TI

Bus

1'670'368

22.3

431 Lugano - Grancia - Casoro - Morcote - Bissone

TI

Bus

2'673'641

29.2

461 (Tesserete -) Lugano - Sonvico - Villa Luganese

TI

Bus

2'678'925

27.2

27 Oberhallau - Hallau - Wilchingen - Osterfingen

SH

Bus

1'233'126

28.0

3 Chur - Trimmis - Untervaz / Chur - Haldenstein (BuS)

GR

Bus

366'874

29.4

R20 Lausanne-Flon - Echallens - Bercher

VD

Bahn

21'397'347

25.6

R55 Nyon - St-Cergue - La Cure

VD

Bahn

11'759'666

24.2

R20 Le Locle - La Chaux-de-Fonds (- Neuchâtel)

NE

Bahn

3'276'228

28.5

S50/S51 Allières -] Montbovon - Bulle - Châtel-St-Denis - Palézieux

FR

Bahn

12'743'662

26.8

S90 Bellinzona -] Giubiasco - Rivera-Bironico - Lugano - Mendrisio

TI

Bahn

11'852'923

23.5

5. Das BAV geht davon aus, dass es beim überwiegenden Teil der aufgeführten Linien gelingen wird, die nötigen Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit umzusetzen, so dass auch weiterhin eine gemeinsame Bestellung möglich sein wird. Somit würden nur vereinzelte Linien ab 2029 vom Bund nicht mehr mitbestellt und müssten durch die Kantone alleine bestellt und finanziert werden.

6. Da nicht von einer hohen Zahl von betroffenen Linien ausgegangen wird und durch die höhere Wirtschaftlichkeit ein effizienterer und wirkungsvollerer Einsatz der vorhandenen Mittel erreicht werden kann, rechnet der Bundesrat nicht mit negativen Auswirkungen auf Modal Split oder CO2-Reduktionen. Die Randregionen sind, wenn überhaupt, nur marginal vom neuen Schwellenwert für Linien über dem Halbstundentakt betroffen.

7. Die minimale Wirtschaftlichkeit ist gemäss den aufgeführten Verordnungsbestimmungen eine Voraussetzung für eine Mitbestellung. Die Voraussetzung wurde 2010 eingeführt und hat sich bewährt. Sie stellt einen effizienten und kundenorientierten Einsatz der öffentlichen Gelder sicher und leistet damit einen Beitrag zur Finanzierbarkeit des Service Public im öffentlichen Verkehr.

Цей текст є лише німецькою.

Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

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