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Schutz von Kindern, die in der Schule Opfer von Gewalt wurden

eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)

Soziale FragenBildungStrafrecht

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, in Abstimmung mit der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren eine Strategie zu erarbeiten, mit der eine einheitliche Umsetzung von Artikel 16a des Jugendstrafgesetzes (JStG) und der anderen relevanten Bestimmungen des JStG sichergestellt werden kann. Die Strategie soll zudem einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Schulen, den Behörden des Zivilrechts und den Strafbehörden ermöglichen, um die minderjährigen Gewaltopfer besser zu schützen und den Tätern und Täterinnen so früh wie möglich klare und strenge Grenzen zu setzen.

Gewalt unter Minderjährigen in der Schule ist besorgniserregend. Gemäss zahlreichen Studien und Veröffentlichungen nimmt gewalttätiges Verhalten zu und kann lange anhalten, durch Gruppendynamiken verstärkt werden und schwerwiegende und langfristige Folgen nach sich ziehen.

Für die betroffenen Kinder sind solche Situationen oft ein wahrer Albtraum. Sie beeinträchtigen ihre Gesundheit, ihre Entwicklung, ihren schulischen Werdegang und ihr Familienleben. Die Eltern sind wegen der komplexen Verfahren und der vielen Beteiligten hilflos.

Noch immer wird all zu oft das betroffene Kind in eine andere Klasse oder in eine andere Schule versetzt, während gegen die gewalttätigen Kinder nur begrenzte Massnahmen ergriffen werden. Ein solcher Ansatz führt dazu, dass das Opfer die Folgen der Taten, denen es ausgesetzt ist, tragen muss, während den Tätern und Täterinnen ein Signal gesendet wird, das nicht abschreckend genug ist.

Damit der Schutz der Opfer zur obersten Priorität wird, müssen alle betroffenen Akteure in solchen Situationen koordiniert und entschlossen handeln. Das Bundesrecht bietet bereits Handlungsmöglichkeiten. Artikel 16a JStG sieht insbesondere die Möglichkeit vor, gegen den Täter oder die Täterin ein Kontakt- und Rayonverbot anzuordnen. Diese Bestimmungen müssen künftig konsequent und systematisch umgesetzt werden. Dabei muss ein angemessener Informationsaustausch zwischen den Schulen, den Behörden des Zivilrechts und den Strafbehörden gewährleistet sein.

Die geforderte Strategie soll einen wirksamen Schutz der minderjährigen Opfer gewährleisten und den Tätern und Täterinnen klare und strenge Grenzen setzen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 26.10.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.