Parlament / Geschäfte / 26.4637
Hitzeschutz für Arbeitnehmende
eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:
• Über welche Daten verfügt der Bundesrat zu hitzebedingten gesundheitlichen Beschwerden, Berufsunfällen und Arbeitsausfällen in der Schweiz? Können die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Kosten beziffert und nach Branchen aufgeschlüsselt werden?
• Wie beurteilt der Bundesrat den Vollzug der Verpflichtung der Arbeitgebenden, ihre Angestellten vor gesundheitlichen Folgen von Hitze zu schützen? Wie häufig wird der Hitzeschutz kontrolliert, welche Mängel werden festgestellt und welche Massnahmen werden angeordnet?
• Sieht der Bundesrat Bedarf für schweizweit einheitliche Mindestanforderungen bei extremer Hitze, insbesondere bezüglich Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Pausen, Beschattung und als letztem Mittel der vorübergehenden Einstellung gefährdender Arbeiten?
• Unter welchen Voraussetzungen können die zuständigen Vollzugsbehörden die vorübergehende Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmenden durch extreme Hitze gefährdet ist und andere Schutzmassnahmen nicht ausreichen? Beruht eine solche Möglichkeit auf Bundesrecht, besonderen kantonalen Rechtsgrundlagen oder einer Kombination davon?
Begründung
Die zunehmende Hitze infolge der Klimakrise stellt ein wachsendes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko am Arbeitsplatz dar. Besonders betroffen sind körperliche Tätigkeiten im Freien.
Arbeitgebende sind bereits heute gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit ihrer Angestellten zu schützen. Welche konkreten Massnahmen ergriffen werden, liegt jedoch weitgehend bei den einzelnen Betrieben. Eine systematische behördliche Kontrolle von Hitzeschutzplänen ist nicht vorgesehen.
Gleichzeitig zeigen sich beim Umgang mit extremer Hitze Unterschiede zwischen den Kantonen. Im Kanton Genf wurden diesen Sommer bestimmte Arbeiten im Freien eingestellt, während andernorts argumentiert wurde, dass für einen Hitzestopp die gesetzliche Grundlage fehle. Dementsprechend sind Arbeitnehmende je nach Kanton unterschiedlich geschützt.
Durch die Klimakrise werden extreme Hitzeperioden häufiger und intensiver. Die Folgen der Hitze dürfen nicht auf die betroffenen Arbeitnehmenden abgewälzt werden. Es ist zu klären, ob der aktuelle arbeitsrechtliche Gesundheitsschutz den zunehmenden Belastungen ausreichend Rechnung trägt, wo Vollzugslücken bestehen und ob schweizweit einheitlichere Vorgaben erforderlich sind.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 29.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
