Parlament / Geschäfte / 26.476
Stärkung des Forschungs- und Innovationsstandorts Schweiz durch Anpassung des Sonderabzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwand an den QTI-Rahmen
eingereicht am 02.11.2026Erstrat: StänderatEingereicht (02.11.2026)
- GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Eine parlamentarische Initiative: ein Erlassentwurf aus dem Parlament selbst.
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 02.11.2026WAK-SBeschluss, eine Initiative auszuarbeiten (Initiative der Kommission)
Eingereichter Text
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) soll nach den folgenden Grundsätzen geändert werden:
• Art. 25a StHG ist dahingehend anzupassen, dass der Anwendungsbereich des Sonderabzugs auch Innovationstätigkeiten ausdrücklich umfasst und die gesetzliche Definition von Forschung, Entwicklung und Innovation über die Kriterien des Frascati-Handbuchs hinaus an eine breitere, praxisnahe Begriffsbestimmung angelehnt wird, die insbesondere auch die Verbesserung bestehender Verfahren, Produkte und Prozesse erfasst;
• Die qualifizierenden Aufwendungen sollen über den direkt zurechenbaren Personalaufwand hinaus auf sämtliche im Inland angefallenen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaufwendungen ausgeweitet werden können, einschliesslich Sachaufwand, Materialkosten, Investitionen in Forschungsinfrastruktur und Abschreibungen auf Sachanlagen;
• Der Höchstsatz des zusätzlichen Abzugs gemäss Art. 25a Abs. 1 StHG soll über den bisherigen Satz von 50 Prozent hinaus erhöht werden können, gegebenenfalls in progressiver Ausgestaltung nach Intensität der Forschungstätigkeit und mit einem höheren Zuschlag für Sachaufwand;
• Art. 25a StHG soll um einen Mechanismus ergänzt werden, der es den Kantonen ermöglicht, den zusätzlichen Abzugssatz zu erhöhen, wenn der kumulierte Steuerwert der als Qualified Tax Incentives («QTI») qualifizierten Steueranreize unter der nach den internationalen Regeln zur Mindestbesteuerung geltenden Substanzobergrenze («Substance Cap») liegt. Diese Erhöhung soll allgemein gelten, unabhängig von einer tatsächlichen Unterstellung unter die Regeln zur Mindestbesteuerung;
• Art. 25b StHG (Entlastungsbegrenzung) soll so angepasst werden, dass der Vortrag eines aus der Anwendung des F&E-Sonderabzugs resultierenden Verlusts ermöglicht und die Entlastungsbegrenzung von derzeit 70 Prozent überprüft wird;
• Die Möglichkeit der Einführung einer dem Art. 25a StHG entsprechenden Bestimmung bei der direkten Bundessteuer (DBG; SR 642.11) soll geprüft werden.
Begründung
1. Ausgangslage Am 5. Januar 2026 veröffentlichte das BEPS Inclusive Framework das sogenannte Side-by-Side Package, das eine neue Kategorie von Steueranreizen – die Qualified Tax Incentives (QTIs) – einführte. Dieser Rahmen ermöglicht es den Staaten, substanzbasierte steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung so auszugestalten, dass sie von der globalen Mindeststeuer geschützt sind und nicht durch eine Ergänzungssteuer neutralisiert werden.
2. Handlungsbedarf Ein am 14. September 2026 veröffentlichtes Rechtsgutachten der Professoren Robert J. Danon (Universität Lausanne) und Pascal Hinny (Universität Fribourg) zeigt, dass die Schweiz gemäss dem heute aktuellen QTI-Rahmen mehr steuerrechtliche Gestaltungsspielräume hätte und diese in der aktuellen Gesetzgebung nicht nutzt. Der geltende F&E-Sonderabzug nach Art. 25a StHG ist heute aufgrund verschiedenster Entwicklungen im internationalen Vergleich in mehrfacher Hinsicht zu restriktiv:
• Die kantonale Praxis beschränkt den Anwendungsbereich im Wesentlichen auf Forschungstätigkeiten gemäss dem Frascati-Handbuch und schliesst weite Teile der Innovation aus.
• Die qualifizierenden Aufwendungen sind – abgesehen von einem pauschalen Aufschlag von 35 Prozent – auf den direkt zurechenbaren Personalaufwand beschränkt.
• Der Höchstsatz des Sonderabzugs beträgt lediglich 50 Prozent, was unter den international üblichen Werten liegt.
• Art. 25b Abs. 3 StHG schliesst den Vortrag eines aus dem Sonderabzug resultierenden Verlusts aus, obwohl der QTI-Rahmen auf GloBE-Ebene den steuerlichen Wert des Anreizes auch bei Verlustsituationen wahrt.
• Im Gegensatz zur Patentbox (für die Kantone obligatorisch) ist der F&E-Sonderabzug fakultativ; fünf Kantone setzen ihn nicht um.
Die Substanzobergrenze des QTI-Rahmens beträgt 5.5 Prozent der qualifizierenden Personalkosten oder der Abschreibungen auf Sachanlagen. In seiner aktuellen Fassung kann Art. 25a StHG zu einem kumulierten steuerlichen QTI-Wert führen, der systematisch unter dieser Obergrenze bleibt. Die Schweiz verschenkt damit Handlungsspielraum, den andere Standorte – namentlich Singapur und Irland – bereits aktiv nutzen.
3. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die vorgeschlagenen Reformen stützen sich auf drei Verfassungsbestimmungen:
• Art. 64 Abs. 1 BV: Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.
• Art. 129a Abs. 3 BV: Die Umsetzung der Mindeststeuer muss die Interessen der Schweizer Wirtschaft wahren. Der Bundesrat hat dazu festgehalten, dass dort, wo es das Regelwerk der OECD/G20 explizit zulässt oder vorsieht, Spielräume und Wahlrechte im Interesse des Standortes konsequent genutzt werden sollen. Nach verbreiteter Auffassung gehört die vom QTI-Rahmen eingeräumte Flexibilität bei der Ausgestaltung steuerlicher Anreize zu diesen Handlungsspielräumen.
• Art. 103 BV: Die Verschärfung des internationalen Steuerwettbewerbs im Bereich F&E kann eine Bedrohung im Sinne von Art. 103 BV darstellen und rechtfertigt eine Stärkung der steuerlichen F&E-Förderung.
4. Dringlichkeit Mehrere konkurrierende Standorte überprüfen bereits die Einführung oder Anpassung ihrer steuerlichen Anreize im Einklang mit dem QTI-Rahmen. Ohne rasche Gesetzesanpassung droht der Schweiz ein wachsender Attraktivitätsverlust für F&E-intensive Unternehmen. Die Einführung der QTIs per 1. Januar 2026 erhöht den Handlungsdruck zusätzlich.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 03.11.2026. Rohdaten
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