Parlament / Geschäfte / 26.7058
Entschädigung bei Schäden aus Impffolgen
eingereicht am 04.03.2026 in der Frühjahrssession 2026Erstrat: NationalratErledigt (09.03.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 09.03.2026NationalratSchriftliche Beantwortung der Frage
Eingereichter Text
Der Bundesrat will den Betroffenen von Crans-Montana je 50 000 Franken zusprechen. Im Zusammenhang mit Covid-19-Injektionen wurden bisher nur zwei Schadenfälle vom Bund anerkannt, im zweiten Fall lediglich 6 000 Franken zugesprochen. Wie rechtfertigt der Bundesrat diese niedrige Summe bei möglicher lebenslanger Beeinträchtigung resp. Invalidität und weshalb erfahren Betroffene keine raschere und unbürokratischere Solidarität?
Stellungnahme des Bundesrates
Eine Entschädigung für den materiellen (wirtschaftlichen) oder immateriellen Schaden (Genugtuung) wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Folge von Impfungen, die behördlich empfohlen worden sind, wird gemäss Artikel 64 und Folgende des Epidemiengesetzes (EpG) gewährt. Der Staat (Bund und Kanton, in dem die Impfung erfolgt ist) haftet subsidiär, das heisst, nur wenn der Schaden nicht bereits durch Dritte gedeckt ist (z. B. Sozialversicherungen) und nur wenn ein Kausalzusammenhang mit der Impfung existiert. Die Prüfung des Kausalzusammenhangs erfolgt aufgrund des Dossiers der beeinträchtigten Person und erfordert manchmal vertiefte medizinische Gutachten, die viel Zeit beanspruchen können. Das EpG sieht keinen Pauschalbetrag für die Entschädigung vor. Deren Höhe hängt viel mehr davon ab, was die beeinträchtigte Person geltend macht, welche Belege sie vorlegt und was Dritte bezahlen (z. B. Sozialversicherungen). Das EpG sieht einen Maximalbetrag von 70 000 Franken als Genugtuung vor. Der konkrete Betrag muss jedoch im Einzelfall aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen anhand verschiedener Kriterien (z. B. Reversibilität der Beeinträchtigung und Auswirkung auf das Berufs- oder Privatleben) ermittelt werden. Das EDI orientiert sich dabei am Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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