Parlament / Geschäfte / 26.7774
Gute Dienste und nichtstaatliche Akteure
eingereicht am 16.09.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratErledigt (21.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 21.09.2026NationalratSchriftliche Beantwortung der Frage
Eingereichter Text
Braucht die Schweiz bereits für die Kontaktaufnahme mit einem nichtstaatlichen Konfliktakteur und das Angebot Guter Dienste die Zustimmung des Staates, dem dieser Akteur völkerrechtlich zugeordnet wird, oder erst für die konkrete Durchführung Guter Dienste? Auf welche rechtliche oder aussenpolitische Grundlage stützt der Bundesrat seine Praxis, und gab es Fälle, in denen die Schweiz ohne vorgängige Zustimmung dieses Staates Kontakt aufgenommen oder Gute Dienste angeboten hat?
Stellungnahme des Bundesrates
Grundsätzlich stellt die Schweiz ihre Gute Dienste auf Wunsch der Konfliktparteien zur Verfügung, wenn alle Konfliktparteien dies wünschen. Ob es sich dabei um staatliche oder nichtstaatliche Akteure handelt, ist nicht ausschlaggebend. Die Guten Dienste basieren auf Artikel 54 der Bundesverfassung, welcher vom Bund einen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben der Völker fordert. Die Praxis wird an den jeweiligen Kontext angepasst.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 22.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
