Вміст перекладено з німецької машинним способом і не перевірено; чинним є німецький оригінал. Цитати з джерел наведено мовою оригіналу.

Парламент / Справи / 16.3846

16.3846MotionUVEKзавершена

Bürokratieabbau dank der Abschaffung der Kontrollmarke zur Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

подано 30.09.2016 на сесії «Herbstsession 2016»Перша палата: Національна радаErledigt (24.09.2026)

WirtschaftVerkehrSteuer

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

  1. 08.03.2018Національна радаAnnahme
  2. 27.09.2018Рада кантонівAnnahme
  3. 21.09.2026Рада кантонівAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 26.006
  4. 24.09.2026Національна радаAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 26.006

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass die bei typengenehmigten Fahrzeugen anfallenden Zusatzkosten nach Anhang 3 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) abgeschafft oder in zeitgemässer Form erhoben werden.

Цей текст є лише німецькою.

Beim Import und Typengenehmigungsprozess werden die Automobilimporteure und die ihnen angeschlossenen KMU mit Mehrwertsteuer, Automobilsteuer und den Kosten für das Typengenehmigungsverfahren belastet. Als Zahlungsnachweis für eine sogenannte Zusatzgebühr dient nach Anhang 3 TGV eine Kontrollmarke, die der Inhaber der Typengenehmigung (Art. 32 Ziff. 3.1 bis 3.3) auf den Prüfberichten seiner Fahrzeuge aufkleben muss.

Diese Gebühr trifft alle Importeure und Händler bei der Einfuhr eines Fahrzeugs und bei dessen Typengenehmigung: Schlussendlich zahlen Kunden beim Autokauf in der Schweiz wegen unnötigen Bürokratie-Auflagen. Einen triftigen Grund für diese Zusatzgebühr bzw. Kontrollmarke gibt es nicht.

Im Vergleich zum Aufwand, den jeder Selbstabnahmeberechtigte mit dem Aufkleben dieser Kontrollmarke und deren Lagerbewirtschaftung betreibt, erscheinen die damit verbundenen zusätzlichen Einnahmen (Steuern) des Bundes vernachlässigbar. Um diese veraltete bürokratische Fiskalbelastung zu beseitigen, ist die Zusatzgebühr nach Anhang 3 TGV abzuschaffen oder für deren Erhebung eine zeitgemässe Methode ohne Zusatzaufwände für Importeure, KMU und Selbstabnahmeberechtigte einzuführen.

Цей текст є лише німецькою.

Der Bundesrat ist bereit, mittelfristig eine Abschaffung der Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511) oder eine zeitgemässere Erhebungsform der Zusatzgebühren zu prüfen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das System mit den Kontrollmarken für Bund und Kantone einfach und kostengünstig ist. Eine alternative Informatik-Lösung wäre wesentlich teurer, weil die Informatiksysteme von Bund, Kantonen und Inhabern von Typengenehmigungen angepasst werden müssten. Da diese Kostenfolgen noch nicht im Detail bekannt sind, lehnt der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag ab.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Цей текст є лише німецькою.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Цей текст є лише німецькою.

Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 24.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.