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Парламент / Справи / 24.466

24.466Parlamentarische InitiativeUVEKвідкрита

Gleichbehandlung von privaten Rundfunkanbietern und privaten Online-Anbietern

подано 02.12.2024 на сесії «Wintersession 2024»Перша палата: Національна радаIn Kommission des Ständerats (09.06.2026)

StaatspolitikWirtschaftMedien und Kommunikation

  • ЗаконодавствоВіднесено за правилом: Парламентська ініціатива: проєкт акта від самого парламенту.

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

  1. 24.03.2025KVF-NFolge geben (Erstrat)
  2. 13.01.2026KVF-SKeine Zustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)
  3. 09.06.2026Національна радаFolge gegeben

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Es sei Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG) und allenfalls weitere Artikel so anzupassen, dass die privaten Rundfunkanbieter im Werbebereich den privaten Online-Anbietern gleichgestellt werden, sodass für sie politische Werbung zulässig wird.

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Das aktuelle Radio- und Fernsehgesetz verbietet allen konzessionierten öffentlich-rechtlichen wie privaten Programmanbietern politische Werbung. Diese ist aber im privatwirtschaftlich geregelten, mindestens so öffentlichkeitsrelevanten Online- und Printbereich zulässig. Die Zulassung von Werbung mit politischem Inhalt - selbstverständlich im Rahmen der Absicht des Gesetzgebers gemäss Artikel 4 und 5 RTVG - würde eine Lücke im hart umkämpften Werbemarkt schliessen und für die privaten Radios und Fernsehen im Sinne ihrer Wettbewerbsfähigkeit erhebliche Zusatzeinnahmen generieren. Während bei den von geräteunabhängigen Zwangsgebühren finanzierten öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsendern das Verbot von politischer Werbung Sinn machen mag, besteht dafür für die Privatfernsehen und Privatradios kein ersichtlicher Grund. Grundsätzlich steht das Verbot der Werbung für politische Parteien in Radio und Fernsehen im Widerspruch zu Artikel 16 {Meinungs- und Informationsfreiheit) der Bundesverfassung. Angeblich soll das Verbot der politischen Werbung verhindern, dass die demokratische Willensbildung durch wirtschaftlich mächtige Akteure einseitig beeinflusst werden kann und dass die Rundfunkveranstalter ihre Unabhängigkeit verlieren. Mit der zunehmenden Verbreitung der politischen Werbung im Internet und über soziale Netzwerke sowie der immer stärkeren Konvergenz der verschiedenen Medienkanäle macht das Werbeverbot für private Radio- und Fernsehveranstalter aber keinen Sinn mehr.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.